Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 61 Verfassung des Dienstgerichts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Richter im Bundesdienst wird als Dienstgericht des Bundes ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofs gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Dienstgericht des Bundes verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen Beisitzern und zwei nichtständigen Beisitzern. Der Vorsitzende und die ständigen Beisitzer müssen dem Bundesgerichtshof, die nichtständigen Beisitzer als Richter auf Lebenszeit dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören. Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied des Dienstgerichts sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/61?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmt den Vorsitzenden und die Beisitzer sowie deren Vertreter für fünf Geschäftsjahre. Bei der Hinzuziehung der nichtständigen Beisitzer ist es an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden, die von den Präsidien der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/61?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Dienstgericht gilt als Zivilsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Änderungsverlauf
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 61 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
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17.12.1990 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2847)
BGBl. 1990 I S. 2847
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