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Artikel 7 · BT-Drs. 11/3621 · S. 58

Zu Artikel 7 — Änderung weiterer Gesetze auf

Zu Artikel 7 — Änderung weiterer Gesetze auf
dem Gebiet der Rechtspflege
Zu Absatz 1 Nr. 1 (§ 4 a EGGVG)
Der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorausgesetzte
Verwaltungsaufbau und die Gliederung der Länder in
Gemeinden ist in den Stadtstaaten nicht immer gege-
ben. In diesen Fällen bestimmen die Stadtstaaten,
welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die das
Bundesrecht den bei ihnen fehlenden Behörden oder
Gebietskörperschaften zuweist. Dies soll durch den
neu einzufügenden § 4 a EGGVG ausdrücklich klar-
gestellt werden.
Zu Absatz 1 Nr. 2 (§ 10 EGGVG)
Die nach Artikel 2 Nr. 10 in § 132 Abs. 5 GVG vorge-
sehene Zusammensetzung der Großen Senate für Zi-
vilsachen und für Strafsachen ist an den Bedürfnissen
des Bundesgerichtshofs ausgerichtet und berücksich-
tigt insbesondere, daß dort 12 Zivilsenate, aber nur 5
Strafsenate gebildet sind, die in den Vereinigten Gro-
ßen Senaten gleichgewich tig vertreten sein sollen.
Die nach § 10 Abs. 1 zweiter Halbsatz EGGVG auf die
Besetzung der Großen Senate oder des Großen Sena-
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode Drucksache 11/3621
tes eines obersten Landesgerichts entsprechend an-
wendbare Regelung paßt nicht für das Bayerische
Oberste Landesgericht, das derzeit einzige oberste
Landesgericht. Dort sind sechs Strafsenate und drei
Zivilsenate gebildet. Eine an § 132 Abs. 5 GVG orien-
tierte Besetzung wäre weder für die Großen Senate
noch für die Vereinigten Großen Senate sachgerecht.
Die nach § 10 Abs. 1 EGGVG mögliche Bildung eines
einzigen Großen Senats durch Landesgesetz dürfte
nicht immer die optimale Lösung darstellen. Es ist
daher sachgerecht, die in § 10 Abs. 1 EGGVG enthal-
tene Ermächtigung für den Landesgesetzgeber dahin
zu erweitern, daß durch Landesgesetz die Zahl der
Mitglieder der Großen Senate abweichend von § 132
Abs. 5 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.837 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 11/3621, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 275.367–298.204 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 14ec17aeab8cae1a….

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