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Artikel 7 · BT-Drs. 11/3621 · S. 58
Zu Artikel 7 — Änderung weiterer Gesetze auf
Zu Artikel 7 — Änderung weiterer Gesetze auf dem Gebiet der Rechtspflege Zu Absatz 1 Nr. 1 (§ 4 a EGGVG) Der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorausgesetzte Verwaltungsaufbau und die Gliederung der Länder in Gemeinden ist in den Stadtstaaten nicht immer gege- ben. In diesen Fällen bestimmen die Stadtstaaten, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die das Bundesrecht den bei ihnen fehlenden Behörden oder Gebietskörperschaften zuweist. Dies soll durch den neu einzufügenden § 4 a EGGVG ausdrücklich klar- gestellt werden. Zu Absatz 1 Nr. 2 (§ 10 EGGVG) Die nach Artikel 2 Nr. 10 in § 132 Abs. 5 GVG vorge- sehene Zusammensetzung der Großen Senate für Zi- vilsachen und für Strafsachen ist an den Bedürfnissen des Bundesgerichtshofs ausgerichtet und berücksich- tigt insbesondere, daß dort 12 Zivilsenate, aber nur 5 Strafsenate gebildet sind, die in den Vereinigten Gro- ßen Senaten gleichgewich tig vertreten sein sollen. Die nach § 10 Abs. 1 zweiter Halbsatz EGGVG auf die Besetzung der Großen Senate oder des Großen Sena- Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode Drucksache 11/3621 tes eines obersten Landesgerichts entsprechend an- wendbare Regelung paßt nicht für das Bayerische Oberste Landesgericht, das derzeit einzige oberste Landesgericht. Dort sind sechs Strafsenate und drei Zivilsenate gebildet. Eine an § 132 Abs. 5 GVG orien- tierte Besetzung wäre weder für die Großen Senate noch für die Vereinigten Großen Senate sachgerecht. Die nach § 10 Abs. 1 EGGVG mögliche Bildung eines einzigen Großen Senats durch Landesgesetz dürfte nicht immer die optimale Lösung darstellen. Es ist daher sachgerecht, die in § 10 Abs. 1 EGGVG enthal- tene Ermächtigung für den Landesgesetzgeber dahin zu erweitern, daß durch Landesgesetz die Zahl der Mitglieder der Großen Senate abweichend von § 132 Abs. 5
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.837 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 11/3621, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 275.367–298.204 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 14ec17aeab8cae1a….
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