Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 60 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen
Stand: 01.08.2021
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§ 53 Abs. 1) nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 108 Absatz 2 und § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 60 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 11.03.2011 – 6 PB 19.10Zitiert von 2
- BVerwG, 11.03.2011 – 6 PB 19/10Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung von Beamten; Zuständigkeit der Spruchkörper für Bundespersonalvertretungssachen
- VG Stuttgart, 17.11.2022 – 10 K 3388/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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