Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 5c Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zur Dauer von 18 Monaten auf die Ausbildung angerechnet werden. Auf den Vorbereitungsdienst dürfen jedoch nicht mehr als sechs Monate angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Änderungsverlauf
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25.07.1984 Ausfertigung
§ 5c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I 995)
BGBl. 1984 I S. 995
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.