Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 48b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/48b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/48b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Richter erklärt, während des Urlaubs auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 46 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 100 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/48b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wenn vor dem 1. Juli 1997 Urlaub nach Absatz 1 bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmungen des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung fort.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/48b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bis zum 31. Dezember 2004 ist einem Richter Urlaub nach Absatz 1 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres zu bewilligen. In Verbindung mit Urlaub nach § 48a Abs. 1 darf die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 48b neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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20.05.1994 Ausfertigung
§ 48b geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. I 1078)
BGBl. 1994 I S. 1078
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25.07.1984 Ausfertigung
§ 48b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I 998)
BGBl. 1984 I S. 998
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