Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 18 Nichtigkeit der Ernennung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/18#abs-1 (1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann nicht rückwirkend bestätigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/18#abs-2 (2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes war oder
2.
(weggefallen)
3.
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/18#abs-3 (3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat.

§ 17a § 19