Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 18 Nichtigkeit der Ernennung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/18#abs-1 (1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann nicht rückwirkend bestätigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/18#abs-2 (2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/18#abs-3 (3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 18 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
- VG Karlsruhe, 04.03.2013 – 7 K 3335/11Erfolglose Klage gegen die Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats in einer Dissertation Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BVerwG, 22.08.2013 – 2 AV 5.13Bestimmung des zuständigen Gerichts bei behaupteter Befangenheit aller Richter wegen Mitwirkung an Geschäftsverteilungsplänen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- BVerwG, 22.08.2013 – 2 AV 5/13Bestimmung des zuständigen Gerichts; Normenkontrollantrag gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts; Rechtsmissbrauch; Sachentscheidung durch an der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan beteiligten Richter
- VG Berlin, 23.02.2017 – 2 K 275.16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.