Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 19 Rücknahme der Ernennung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem gerichtlichen Verfahren aus dem Dienst oder Beruf entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann ohne schriftliche Zustimmung des Richters nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung zurückgenommen werden.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.