Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) (weggefallen)

§ 13 § 15