Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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30.07.1979 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I 1301)
BGBl. 1979 I S. 1301
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.