Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 11 Ernennung auf Zeit
Stand: 01.08.2021
Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 11 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 38
- OLG Hamm, 06.12.2012 – I-15 Sbd 1/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.