§ 2 Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRKG%202008/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRKG%202008/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 3 erhält das Deutsche Rote Kreuz e. V. im Rahmen der im Bundeshaushaltsplan jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen gemäß § 44 der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und Nebenbestimmungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRKG%202008/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt ferner die ihm durch Bundesgesetz oder Landesgesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRKG%202008/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Gestellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist.
Änderungsverlauf
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 8y des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 15e des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
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15.11.2019 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I 1604)
BGBl. 2019 I S. 1604
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2575)
BGBl. 2017 I S. 2575
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