§ 3 Schutz des Zeichens und der Bezeichnungen
Stand: 10.06.2019
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- OLG Hamburg, 28.11.2024 – 5 U 112/23
- BPatG, 08.05.2014 – 30 W (pat) 545/12(Markenbeschwerdeverfahren – "gesundheit 4 friends (Wort-Bild-Marke)" – evtl. Nachahmung der Kreuzdarstellung der Organisation des "Roten Kreuzes" - zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG – fehlende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz)Zitiert von 1
- BPatG, 18.09.2014 – 30 W (pat) 546/12Markenbeschwerdeverfahren – "medipresse (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine Nachahmung des Schweizer KreuzesZitiert von 1
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Das Recht auf Verwendung des Zeichens „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ und der Bezeichnungen „Rotes Kreuz“ und „Genfer Kreuz“ steht dem Deutschen Roten Kreuz e. V. zu. Es berechtigt nicht dazu, Dritten eine beschreibende Benutzung des Zeichens und der Bezeichnungen zu untersagen, wenn diese nicht geeignet ist, die Zuordnung nach Satz 1 in Frage zu stellen. Die Rechte anderer Organisationen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung bleiben unberührt.