Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 5 Befähigung zum Richteramt
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 124
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.05.2013 – 6 C 18/12Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen; Teilprüfungen; prüfungsrechtliche GewichtungsregelungZitiert von 54
- OVG Niedersachsen, 27.11.2002 – 5 LB 114/02Zitiert von 3
- VG Trier, 28.11.2022 – 9 K 2667/22.TR
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2012 – OVG 10 M 33.11Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.02.2018 – OVG 6 N 30.17
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 – 9 S 2309/13Zitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 25.03.2026 – 11 U 217/24
- BVerwG, 05.02.2026 – 2 C 4.25Versorgungsrechtliche Berücksichtigung der einstufigen Juristenausbildung in BremenZitiert von 1
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 26.11.2025 – 9/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5#abs-1 (1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5#abs-2 (2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.