Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 5 Befähigung zum Richteramt

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen124 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5#abs-1 (1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5#abs-2 (2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

§ 4 § 5a