§ 5 Markenstellen und Markenabteilungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Markenstellen und Markenabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Markenabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorsitzenden der Markenabteilungen leiten die Geschäfte in den Verfahren vor ihren Markenabteilungen; sie bestimmen die weiteren Mitglieder und die Berichterstatter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In Verfahren vor der Markenabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
Von der Beratung kann abgesehen werden, wenn die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Markenabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490 397)
BGBl. 2021 I S. 3490
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.