§ 28 Eintragung eines Rechtsübergangs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 30 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 27 Abs. 3 des Markengesetzes und § 29 Abs. 3 des Designgesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In dem Antrag sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es aus,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/28?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die in Absatz 3 genannten Anträge und Erklärungen sollen die vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formulare verwendet werden. Wird ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs allein von den Rechtsnachfolgern gestellt und liegt dem Deutschen Patent- und Markenamt keine Erklärung nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a vor, so räumt das Deutsche Patent- und Markenamt dem eingetragenen Inhaber vor der Eintragung des Rechtsübergangs eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/28?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 3 ist eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschriften nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/28?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann in den Fällen des Absatzes 3 weitere Nachweise verlangen, wenn sich begründete Zweifel an dem Rechtsübergang ergeben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/28?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Der Nachweis des Rechtsübergangs auf andere Weise als nach Absatz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/28?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs kann für mehrere Schutzrechte gemeinsam gestellt werden.
Änderungsverlauf
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490 397)
BGBl. 2021 I S. 3490
-
10.12.2018 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I 2444)
BGBl. 2018 I S. 2444
-
01.11.2013 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2013 (BGBl. I 3906)
BGBl. 2013 I S. 3906
-
10.10.2013 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3799)
BGBl. 2013 I S. 3799
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.