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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3906

BGBl. 2013 I S. 3906 · 18.800 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2013, Seite 3906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3906
                                         Verordnung
        über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
       und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
                                             Vom 1. November 2013

  Auf Grund

– der §§ 28, 34 Absatz 6, des § 43 Absatz 8 Nummer 2
  und des § 125a Absatz 3 des Patentgesetzes, von
  denen § 28 durch Artikel 2 Absatz 7 Nummer 1 des
  Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) neu
  gefasst, § 34 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 7 Num-
  mer 16 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 13. De-
  zember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert, § 43 Ab-
  satz 8 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes
  vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) neu gefasst

  und § 125a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 20 des
  Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830)
  geändert worden ist,

– des § 4 Absatz 4 Satz 1, des § 21 Absatz 1 und des

  § 29 des Gebrauchsmustergesetzes, von denen § 4
  Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2 Buch-
  stabe d des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
  S. 1827), § 21 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 14 des
  Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302)
  und § 29 durch Artikel 2 Absatz 8 Nummer 3 des
  Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geän-
  dert worden ist,

– des § 65 Absatz 1 Nummer 1, 2, 7, 8, 9 und des
  § 95a Absatz 3 des Markengesetzes, von denen
  § 65 Absatz 1 Nummer 1 durch Artikel 2 Absatz 9

  Nummer 7 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I
  S. 390) neu gefasst, § 65 Absatz 1 Nummer 7 durch
  Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1996
  (BGBl. I S. 1014) und § 95a Absatz 3 zuletzt durch
  Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober
  2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist,
– des § 25 Absatz 3 und des § 26 des Geschmacks-
  mustergesetzes, von denen § 25 Absatz 3 zuletzt

  durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 19. Ok-
  tober 2013 (BGBl. I S. 3830) und § 26 zuletzt durch
  Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 19. Oktober
  2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist,

– des § 3 Absatz 3 und des § 11 des Halbleiterschutz-
  gesetzes, von denen § 3 Absatz 3 zuletzt durch
  Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 12. März 2004
  (BGBl. I S. 390) und § 11 zuletzt durch Artikel 17 des

  Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 3202)
  geändert worden ist,

– des § 1 Absatz 2 des Patentkostengesetzes vom
  13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und
– des § 138 Absatz 5 Nummer 2 des Urheberrechts-
  gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273),
  der zuletzt durch Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe d
  Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. Dezem-
  ber 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Justiz:

                        Artikel 1

                   Verordnung
      über den elektronischen Rechtsverkehr
     beim Deutschen Patent- und Markenamt
                  (ERVDPMAV)

                            §1
                Signaturgebundene
           elektronische Kommunikation

   (1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können
elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signa-
turgebunden eingereicht werden:

1. in Patentverfahren für

  a) Anmeldungen nach dem Patentgesetz und dem
     Gesetz über internationale Patentübereinkom-
     men,
  b) Einsprüche,
  c) Beschwerden,
  d) Rechercheanträge,

  e) Prüfungsanträge,

2. in Gebrauchsmusterverfahren für
  a) Anmeldungen,

  b) Rechercheanträge,
3. in Markenverfahren für

  a) Anmeldungen,
  b) Beschwerden und
BGBl. 2013, Seite 3907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3907
4. in Geschmacksmusterverfahren für Anmeldungen.
   (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt ent-
sprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfah-
renshandlungen, bei denen Dokumente elektronisch
eingereicht werden können, und macht diese im Bun-
desanzeiger bekannt.

                          §2
                    Signaturfreie
           elektronische Kommunikation

  (1) In den folgenden Verfahren können elektronische
Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt
auch signaturfrei eingereicht werden:
1. in Markenverfahren für Anmeldungen,
2. in Geschmacksmusterverfahren für Anmeldungen.
  (2) § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.

                          §3
                Form der Einreichung
   (1) Zur Einreichung elektronisch übermittelter Doku-

mente ist ausschließlich die elektronische Annahme-

stelle des Deutschen Patent- und Markenamts be-
stimmt. Für die signaturgebundene Einreichung ist die
elektronische Annahmestelle über die vom Deutschen
Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Zu-
gangs- und Übertragungssoftware erreichbar. Die Soft-

ware kann über die Internetseite www.dpma.de unent-
geltlich heruntergeladen werden. Für die signaturfreie
Einreichung sind Onlineformulare zu verwenden, die
auf der in Satz 3 genannten Internetseite bereitgestellt
werden.

   (2) Ein elektronisches Dokument kann auch auf ei-
nem Datenträger eingereicht werden; die zulässigen
Datenträgertypen und Formatierungen werden über
die Internetseite www.dpma.de bekannt gemacht.

   (3) Für die signaturgebundene Einreichung sind die
Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
natur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortge-
schrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die
von einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerb-
lichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausge-
geben wird und sich zur Bearbeitung durch das Deut-
sche Patent- und Markenamt eignet. Das Zertifikat, das
der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde
liegt, muss durch das Deutsche Patent- und Marken-
amt oder durch eine von ihm beauftragte Stelle über-
prüfbar sein.

   (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können

Anmeldungen von Patenten beim Deutschen Patent-

und Markenamt auch unter Verwendung des für deut-

sche Patentanmeldungen entwickelten Anmeldesys-
tems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt he-
rausgegebenen Software epoline eingereicht werden.

Die jeweils im Amtsblatt des Europäischen Patentamts
bekannt gemachten technischen Bedingungen sind an-
zuwenden.

                          §4

                Bekanntgabe der
           Bearbeitungsvoraussetzungen
   Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt über die
Internetseite www.dpma.de bekannt:

1. die Einzelheiten des Verfahrens der Anmeldung zur
   Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie
   der Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der
   elektronischen Annahmestelle einschließlich der für
   die datenschutzgerechte Verwaltung der elektroni-
   schen Annahmestelle zu verarbeitenden personen-
   bezogenen Daten,
2. die Einzelheiten des Verfahrens der signaturfreien
   Einreichung nach § 2,

3. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektroni-
   scher Signaturen, die dem in § 3 Absatz 3 festgeleg-
   ten Standard entsprechen und für die Bearbeitung
   durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeig-
   net sind,
4. die zulässigen Dateiformate für und weitere techni-
   sche Anforderungen an die nach den §§ 1 und 2
   eingereichten Dokumente einschließlich der Anla-
   gen,
5. weitere Angaben, die für die Übermittlung oder Ein-
   reichung erforderlich sind, um die Zuordnung und
   Weiterverarbeitung der Dokumente einschließlich

   der Anlagen zu gewährleisten.

                       Artikel 2

         Änderung der DPMA-Verordnung
   Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I
S. 514), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Geset-
zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie
    folgt gefasst:

   „§ 23 (weggefallen)“.

 2. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Auf den Ge-
      schäftssachen“ durch die Wörter „In den Akten“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Empfangsbescheini-
      gung“ durch das Wort „Empfangsbestätigung“
      ersetzt.

 3. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „im Blatt für Pa-
      tent-, Muster- und Zeichenwesen“ durch die

      Wörter „über die Internetseite des Deutschen

      Patent- und Markenamts www.dpma.de“ er-

      setzt.

 4. § 12 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 12

          Einreichung elektronischer Dokumente

      Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe
   der Verordnung über den elektronischen Rechtsver-
   kehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom
   1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils
   geltenden Fassung einzureichen. Deren Bestim-
   mungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser
   Verordnung vor.“
BGBl. 2013, Seite 3908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3908
 5. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Auftraggeber“ durch
           das Wort „Vollmachtgeber“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Vollmachts-

           urkunde oder“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die Vollmacht kann sich auf die Bevoll-
       mächtigung zur Vertretung in allen das jeweilige
       Schutzrecht betreffenden Angelegenheiten er-
       strecken. Sie kann sich auch auf mehrere An-
       meldungen, Schutzrechte oder Verfahren erstre-
       cken. In diesen Fällen muss nur ein Exemplar der
       Vollmachtsurkunde eingereicht werden.“
 6. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) In mehrseitigen Verfahren vor dem Deut-
   schen Patent- und Markenamt sind allen Schriftstü-
   cken Abschriften für die übrigen Beteiligten beizu-
   fügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung
   nicht nach, steht es im Ermessen des Deutschen
   Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche
   Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten
   anfertigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzu-
   reichen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden
   auf Patent-, Gebrauchsmuster- und Topografie-
   verfahren; das Deutsche Patent- und Markenamt
   kann in diesen Fällen die Beteiligten jedoch auffor-
   dern, Abschriften nachzureichen.“

 7. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt
   insofern die Verordnung über die elektronische Ak-
   tenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht
   und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010

   (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung.“

 8. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen,
   soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröff-
   net.“

 9. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Einsicht in das Original der Akten von
   Anmeldungen und von erteilten oder eingetragenen
   Schutzrechten, die nicht elektronisch geführt wer-
   den, wird nur in den Dienstgebäuden des Deut-
   schen Patent- und Markenamts gewährt. Auf An-
   trag wird die Akteneinsicht durch die Erteilung von
   Ablichtungen oder Ausdrucken der gesamten Akte
   oder von Teilen der Akte gewährt. Die Ablichtungen
   oder Ausdrucke werden auf Verlangen beglaubigt.“

10. § 23 wird aufgehoben.

11. In § 27 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und § 28 Absatz 2
    Nummer 2 wird jeweils das Wort „Zustellungsan-
    schrift“ durch das Wort „Anschrift“ ersetzt.

12. In § 31 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
    Wörter „der Anmeldung beigefügte“ gestrichen und
    werden die Wörter „der Präsident oder die Präsi-
    dentin“ durch die Wörter „das Deutsche Patent-
    und Markenamt“ ersetzt.

                       Artikel 3
                  Änderung der
        Verordnung über die elektronische

     Aktenführung bei dem Patentamt, dem
    Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

   Die Verordnung über die elektronische Aktenführung

bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bun-
desgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83)
wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Ein elektronisches Dokument des Patentam-
  tes wird unterzeichnet, indem der Name der unter-
  zeichnenden Person eingefügt und das Dokument
  mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signa-
  tur nach dem Signaturgesetz versehen wird.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine elektroni-
     sche Signatur angebracht“ durch die Wörter „das
     Dokument mit einer elektronischen Signatur ver-
     sehen“ ersetzt.

  b) In Nummer 2 werden die Wörter „die Signatur
     oder ein anderer Herkunftsnachweis angebracht“
     durch die Wörter „das Dokument mit einer elek-
     tronischen Signatur oder einem anderen Her-
     kunftsnachweis versehen“ ersetzt.
3. § 7 wird aufgehoben.

                       Artikel 4

                  Änderung der
         Patentkostenzahlungsverordnung
  Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Okto-
ber 2003 (BGBl. I S. 2083) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „einer

     Lastschrifteinzugsermächtigung von einem In-
     landskonto“ durch die Wörter „eines gültigen
     SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum
     Verwendungszweck“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
       „(2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent-
     und Markenamt sollen für eine Erklärung nach
     Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite
     www.dpma.de bereitgestellten Formulare ver-
     wendet werden.“
  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

  „4. bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftman-
      dats mit Angaben zum Verwendungszweck, der
      die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim
      Deutschen Patent- und Markenamt oder beim
      Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig wer-
      denden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern

      die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bun-
      deskasse für das Deutsche Patent- und Marken-
      amt erfolgt. Wird das SEPA-Basislastschriftman-
      dat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original
      innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ein-
      gang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt
      als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Ori-
      ginals.“
BGBl. 2013, Seite 3909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3909

                                                                                 Artikel 5
                                                           Änderung der
                                                  DPMA-Verwaltungskostenverordnung
  Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 12 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Abschriften“ durch die Wörter „, Ablichtungen und Ausdrucke“
   ersetzt.
2. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 301 200 wird jeweils im Gebührentatbestand und in Absatz 1 der Anmerkung das Wort „Abschrif-
     ten“ durch die Wörter „Ablichtungen und Ausdrucken“ ersetzt.
  b) Die Zwischenüberschrift vor Nummer 301 400 wird wie folgt gefasst:
     „IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken“.
  c) In Nummer 301 410 wird jeweils im Gebührentatbestand und in Absatz 1 der Anmerkung das Wort „Abschrif-
     ten“ durch die Wörter „Ablichtungen und Ausdrucken“ ersetzt.
  d) Nummer 302 100 wird wie folgt gefasst:
            Nr.                                                                         Auslagen                                                                                 Höhe
        „302 100      Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
                      1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per
                         Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es
                         unterlassen haben, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen
                         (Dokumentenpauschale):
                         für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 EUR
                         für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15 EUR
                      2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
                         genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke:
                         je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 EUR
                      3. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf CD
                         oder DVD (Datenträgerpauschale):
                         je CD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   7 EUR
                         je DVD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    12 EUR
                         (1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen bevollmäch-
                      tigte Vertreter jeweils
                         – eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck der
                           Entscheidungen und Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,
                         – eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
                        (2) Die Datenträgerpauschale wird in jedem Fall erhoben.

                       (3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und
                      DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben.“


                                                                              Artikel 6
                                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                    (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. November
                  2013 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über den elektronischen Rechts-
                  verkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006
                  (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 des Gesetzes vom 10. Ok-
                  tober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, außer Kraft.
                    (2) Artikel 4 tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.


                    Berlin, den 1. November 2013

                                            Die Bundesministerin der Justiz
                                            S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3906. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f3c3b3ef3f715806….