Gesetze / DPMA-Verordnung

DPMAV

§ 18 Fristen

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/18#abs-1 (1) Die vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten oder auf Antrag gewährten Fristen sollen mindestens einen Monat, bei Beteiligten, die im Inland weder Sitz, Niederlassung oder Wohnsitz haben, mindestens zwei Monate betragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/18#abs-2 (2) Eine Fristverlängerung kann bei Angabe von ausreichenden Gründen gewährt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/18#abs-3 (3) Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. In Verfahren mit mehreren Beteiligten soll außerdem das Einverständnis der anderen Beteiligten glaubhaft gemacht werden.

§ 17 § 18a