§ 18 Fristen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 20.11.2008 – 25 W (pat) 49/08
- BPatG, 20.12.2006 – 29 W (pat) 258/03
- BPatG, 22.05.2000 – 10 W (pat) 16/00
- BPatG, 22.12.2022 – 35 W (pat) 4/22Gebrauchsmusterbeschwerdesache – Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) – Amtssprache – nationale Patentanmeldung – Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zwecks weiterer Durchführung des Eintragungsverfahrens
- BPatG, 06.12.2021 – 25 W (pat) 32/20Zitiert von 16
- BPatG, 23.07.2020 – 25 W (pat) 547/19Markenbeschwerdeverfahren – "Пчëлĸa" – Anmeldung eines kyrillischen Zeichens – Erfordernis der Vorlage einer Transliteration
Zuletzt entschieden
- BPatG, 18.05.2017 – 25 W (pat) 9/17Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "pIONM" – Bitte um Verlängerung der Frist zur Einlegung des Widerspruchs: keine Umdeutung als Widerspruch – keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung des Widerspruchs - OrganisationsverschuldenZitiert von 1
- BPatG, 24.09.2015 – 24 W (pat) 38/14Markenbeschwerdeverfahren – "groupsites" – Rücknahme der Beschwerde – Erlass des Beschlusses des DPMA vor Ablauf der beantragten verlängerten Begründungsfrist - Verletzung des rechtlichen Gehörs – Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BPatG, 17.02.2011 – 25 W (pat) 216/09Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Wiener Griessler" – Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf die Mitteilung des erhobenen Löschungsantrags kann nicht als Widerspruch ausgelegt werden – Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung eines Löschungsverfahrens – Voraussetzung des fristgerechten Widerspruchs – Fehlen stellt Verfahrenshindernis dar – Rechtsfolge ist die Löschung der Marke – Widerspruchsfrist ist gesetzliche AusschlussfristZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 DPMAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/18#abs-1 (1) Die vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten oder auf Antrag gewährten Fristen sollen mindestens einen Monat, bei Beteiligten, die im Inland weder Sitz, Niederlassung oder Wohnsitz haben, mindestens zwei Monate betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/18#abs-2 (2) Eine Fristverlängerung kann bei Angabe von ausreichenden Gründen gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/18#abs-3 (3) Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. In Verfahren mit mehreren Beteiligten soll außerdem das Einverständnis der anderen Beteiligten glaubhaft gemacht werden.