§ 14 Mehrere Beteiligte, mehrere Vertreter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 17.12.2015 – 35 W (pat) 7/15
- BPatG, 02.02.2021 – 17 W (pat) 30/20Zitiert von 1
- BPatG, 23.04.2018 – 7 W (pat) 7/17Zitiert von 1
- BPatG, 20.04.2018 – 7 W (pat) 8/17
- BPatG, 25.10.2016 – 23 W (pat) 8/15Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahren und Vorrichtung zum Detektieren einer Plasmazündung" – Beschwerde gegen einen Beschluss des DPMA im Anmeldeverfahren – Beschwerdeeinlegung durch mehrere Patentanmelder – Zahlung einer Beschwerdegebühr – Zulässigkeit der Beschwerde – keine zweifelsfreie Erkennbarkeit des Umfangs der Gebührenzahlungspflicht – zum Rechtsstaatlichkeitsgebot
- BPatG, 07.06.2016 – 23 W (pat) 18/14Patentbeschwerdeverfahren – "Verkehrsschild-Einrichtung" – Beschwerde gegen einen Beschluss des DPMA im Anmeldeverfahren – Beschwerdeeinlegung durch mehrere Patentanmelder – Zahlung einer Beschwerdegebühr – Zulässigkeit der Beschwerde – keine zweifelsfreie Erkennbarkeit des Umfangs der Gebührenzahlungspflicht – zum RechtsstaatlichkeitsgebotZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BPatG, 07.06.2016 – 23 W (pat) 15/14Patentbeschwerdeverfahren – "Verkehrsschild-Einrichtung" – Beschwerde gegen einen Beschluss des DPMA im Anmeldeverfahren – Beschwerdeeinlegung durch mehrere Patentanmelder – Zahlung einer Beschwerdegebühr – Zulässigkeit der Beschwerde – keine zweifelsfreie Erkennbarkeit des Umfangs der Gebührenzahlungspflicht – zum RechtsstaatlichkeitsgebotZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 DPMAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/14#abs-1 (1) Falls mehrere Personen ohne gemeinsamen Vertreter gemeinschaftlich an einem Verfahren beteiligt oder mehrere Vertreter mit unterschiedlicher Anschrift bestellt sind, ist anzugeben, wer für alle Beteiligten als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt bestimmt ist; diese Erklärung ist von allen Anmeldern oder Vertretern zu unterzeichnen. Fehlt eine solche Angabe, so gilt die Person als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt, die zuerst genannt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/14#abs-2 (2) Falls von einem Beteiligten mehrere Vertreter bestellt sind, ist anzugeben, welcher dieser Vertreter als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt bestimmt ist. Fehlt eine solche Bestimmung, so ist derjenige Vertreter zustellungs- und empfangsbevollmächtigt, der zuerst genannt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/14#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn mehrere gemeinschaftlich an einem Verfahren beteiligte Personen mehrere Vertreter als gemeinsame Vertreter bestimmt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/14#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Zusammenschluss von Vertretern mit der Vertretung beauftragt worden ist. In diesem Fall reicht die Angabe des Namens des Zusammenschlusses aus. Hat ein solcher Zusammenschluss mehrere Anschriften, so ist anzugeben, welche Anschrift maßgebend ist. Fehlt eine solche Angabe, so ist diejenige Anschrift maßgebend, die zuerst genannt ist.