§ 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten
Stand: 10.06.2019
Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu. Die Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden, sofern dies vorgesehen ist.
Änderungsverlauf
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10.12.2018 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I 2444)
BGBl. 2018 I S. 2444
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.