§ 45 Eröffnungsbilanz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/45#abs-1 (1) Versicherungsunternehmen haben abweichend von § 265 Abs. 6, 7, §§ 266 bis 268 des Handelsgesetzbuchs und unbeschadet einer weiteren Gliederung die Eröffnungsbilanz gemäß der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 2), aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/45#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/45#abs-3 (3) Versicherungsunternehmen haben im Anhang zusätzlich die in § 12 Nr. 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
Änderungsverlauf
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 45 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.