§ 44 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/44#abs-1 (1) Versicherungsunternehmen haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die in diesem Gesetz größenabhängig zugelassenen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. Die §§ 37 und 38 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/44#abs-2 (2) Versicherungsunternehmen sind Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind. Dazu gehören auch Unternehmen, die nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen oder keine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Die Vorschriften über Versicherungsunternehmen sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Versicherungsunternehmen haben oder die sich in Abwicklung befinden.
Änderungsverlauf
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 2 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.