Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/40a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/40a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 40a geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 40a eingefügt durch Artikel 27 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.