Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 14 Stornierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers enthalten. Satz 1 gilt auch, wenn unzutreffende Angaben zum in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, der Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes, der Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der anzuwendenden Gefahrtarifstelle in der Meldung enthalten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versicherungsnummer noch nicht bekannt, hat die Stornierung die für die Vergabe der Versicherungsnummer notwendigen Angaben zu enthalten.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130 804)
BGBl. 2008 I S. 2130
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.