Gesetze / Deutsche Bahn Gründungsgesetz
DBGrG§ 25 Interne Gliederung
Stand: 10.06.2019
Innerhalb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind mindestens die Bereiche "Personennahverkehr", "Personenfernverkehr", "Güterverkehr" und "Fahrweg" organisatorisch und rechnerisch voneinander zu trennen. Die Vermögenswerte sind den jeweiligen Bereichen zuzuordnen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 25 DBGrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.05.2006 – 6 C 22.04Zitiert von 31
- VG Karlsruhe, 16.12.2004 – 8 K 971/04Zitiert von 1
- BVerwG, 10.03.2004 – 2 B 66.03Zitiert von 5
- BAG, 31.05.2000 – 7 ABR 78/98Betriebsratswahl: Annahme eines Übergangsmandats des Betriebsrats im Wege der Rechtsanalogie bei einer Betriebsspaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 91
- OVG NRW, 20.05.2009 – 20 A 3609/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.05.2009 – 20 A 3607/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.12.2008 – 20 A 1091/07Zitiert von 5
- VG Köln, 07.02.2007 – 15 L 1692/06Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 DBGrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.04.2005 Ausfertigung
§ 25 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I 1138)
BGBl. 2005 I S. 1138
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