Gesetze / Deutsche Bahn Gründungsgesetz
DBGrG§ 25 Interne Gliederung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Karlsruhe, 16.12.2004 – 8 K 971/04Zitiert von 1
- BAG, 31.05.2000 – 7 ABR 78/98Betriebsratswahl: Annahme eines Übergangsmandats des Betriebsrats im Wege der Rechtsanalogie bei einer Betriebsspaltung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 89
- OVG NRW, 20.05.2009 – 20 A 3607/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.05.2009 – 20 A 3609/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 11.12.2008 – 20 A 1091/07Zitiert von 5
- VG Köln, 07.02.2007 – 15 L 1692/06Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Innerhalb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind mindestens die Bereiche "Personennahverkehr", "Personenfernverkehr", "Güterverkehr" und "Fahrweg" organisatorisch und rechnerisch voneinander zu trennen. Die Vermögenswerte sind den jeweiligen Bereichen zuzuordnen.