Gesetze / Deutsche Bahn Gründungsgesetz

DBGrG

§ 25 Interne Gliederung

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Innerhalb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind mindestens die Bereiche "Personennahverkehr", "Personenfernverkehr", "Güterverkehr" und "Fahrweg" organisatorisch und rechnerisch voneinander zu trennen. Die Vermögenswerte sind den jeweiligen Bereichen zuzuordnen.

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