nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 25 DBGrG — Interne Gliederung

Deutsche Bahn Gründungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Innerhalb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind mindestens die Bereiche "Personennahverkehr", "Personenfernverkehr", "Güterverkehr" und "Fahrweg" organisatorisch und rechnerisch voneinander zu trennen. Die Vermögenswerte sind den jeweiligen Bereichen zuzuordnen.