§ 13 Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sonstige Anordnungen durch die zuständigen Stellen, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
Stand: 05.05.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCV%202017/13#abs-1 (1) Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund dieser Verordnung eine Genehmigung erteilt oder sonstige Anordnung trifft, hat sie dabei besonders zu berücksichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht gefährdet werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCV%202017/13#abs-2 (2) Den Landesregierungen wird ferner die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder auf Grund des § 4 des Düngegesetzes Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 sowie über die Form der genannten Aufzeichnungen zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 13 DüV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 28.01.2025 – 10 KN 66/22Zitiert von 7
- VG Trier, 03.07.2020 – 9 K 1129/20.TRZitiert von 1
- VGH Hessen, 19.03.2025 – 4 C 2527/21.NZitiert von 4
- VGH Hessen, 27.08.2024 – 4 C 2499/21.NZitiert von 4
- VGH Hessen, 27.08.2024 – 4 C 1436/20.NZitiert von 4
- VGH Hessen, 27.08.2024 – 4 C 1492/20.NZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 27.08.2024 – 4 C 1035/20.NZitiert von 10
- VG Ansbach, 25.04.2023 – AN 14 K 19.02291Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 21.04.2022 – 10 LC 247/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 DüV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.04.2020 Ausfertigung
§ 13 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I 846)
BGBl. 2020 I S. 846
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.