§ 13 Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sonstige Anordnungen durch die zuständigen Stellen, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
Stand: 05.05.2020
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 28.01.2025 – 10 KN 66/22Zitiert von 6
- VG Trier, 03.07.2020 – 9 K 1129/20.TRZitiert von 1
- VGH Hessen, 19.03.2025 – 4 C 2527/21.NZitiert von 4
- VGH Hessen, 27.08.2024 – 4 C 2499/21.NZitiert von 4
- VGH Hessen, 27.08.2024 – 4 C 1436/20.NZitiert von 4
- VGH Hessen, 27.08.2024 – 4 C 1492/20.NZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 27.08.2024 – 4 C 1035/20.NZitiert von 9
- VG Ansbach, 25.04.2023 – AN 14 K 19.02291Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 21.04.2022 – 10 LC 247/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 DüV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCV%202017/13#abs-1 (1) Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund dieser Verordnung eine Genehmigung erteilt oder sonstige Anordnung trifft, hat sie dabei besonders zu berücksichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht gefährdet werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCV%202017/13#abs-2 (2) Den Landesregierungen wird ferner die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder auf Grund des § 4 des Düngegesetzes Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 sowie über die Form der genannten Aufzeichnungen zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist.