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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 846

BGBl. 2020 I S. 846 · 75.610 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 846
                                          Verordnung
                    zur Änderung der Düngeverordnung und

anderer Vorschriften
                                              Vom 28. April 2020

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund
– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
  Nummer 1 und 2 und mit Absatz 6 Nummer 1, auch
  in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Dünge-
  gesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136),
  von denen § 3 Absatz 4 und 6 durch Artikel 1 Num-
  mer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017
  (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in Verbindung
  mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
  gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
  und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin
  vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) im Einvernehmen
  mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
  und nukleare Sicherheit,
– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
  Nummer 3, mit Absatz 5 und mit Absatz 6 Nummer 2,
  auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des
  Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54,
  136), von denen § 3 Absatz 4 und 6 durch Artikel 1
  Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai
  2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in
  Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-
  anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
  S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundes-
  kanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz und nukleare Sicherheit,
– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
  Nummer 3 und des § 5 Absatz 2 Nummer 1, jeweils
  auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des
  Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54,
  136), von denen § 3 Absatz 4 durch Artikel 1 Num-
  mer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017
  (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist,
– des § 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009
  (BGBl. I S. 54, 136), der durch Artikel 1 Nummer 5
  des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) ge-
  ändert worden ist,
– des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Agrarzahlun-

  gen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014
  (BGBl. I S. 1928) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des

  Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
  2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
  der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I
  S. 374) im Einvernehmen mit dem Bundesminis-

  terium der Finanzen und dem Bundesministerium
  für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:

                              Artikel 1
                         Änderung der
                       Düngeverordnung1
   Die Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1305) wird wie folgt geändert:

    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angaben zu den §§ 8 und 9 werden wie folgt
         gefasst:
          „§ 8 Nährstoffvergleich (aufgehoben)

          §9     Bewertung des betrieblichen Nährstoffver-
                 gleiches (aufgehoben)“.
      b) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende An-
         gabe eingefügt:
          „§ 13a Besondere Anforderungen zum Schutz
                 der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass
                 von Rechtsverordnungen durch die Lan-
                 desregierungen“.
      c) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

          „Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaft-
          licher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je
          Tier“.
      d) In der Angabe zu Anlage 5 wird das Wort „Nähr-
         stoffvergleich“ durch das Wort „Nährstoffein-
         satz“ ersetzt.
      e) Die Angabe zu Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
          „Anlage 6 (aufgehoben)“.

      f) In der Angabe zu Anlage 7 wird das Wort „Stick-
         stoffgehalt“ durch das Wort „Nährstoffgehalte“
         ersetzt.
    2. § 3 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Ab-
         satz 6“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 3“ er-
         setzt.
      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1
    Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:
    1. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum
       Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus land-
       wirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die
       zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311
       vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.
    2. Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des
       Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen
       Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richt-
       linie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG
       (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
BGBl. 2020, Seite 847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 847
     aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Dünge-
         bedarfs“ die Wörter „um höchstens 10 Pro-
         zent“ eingefügt und das Wort „nur“ gestri-
         chen.
     bb) In Satz 5 werden die Wörter „gelten Satz 1
         und“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Tabelle 1“
     gestrichen.

  d) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
  e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der
         angebauten Kulturen sind die Phosphat-
         gehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach An-
         lage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen.“

     bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „kann“ durch
         das Wort „hat“, das Wort „anordnen“ durch
         das Wort „anzuordnen“ und das Wort
         „untersagen“ durch die Wörter „zu unter-
         sagen“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 zweiter Halbsatz und Nummer 2
         zweiter Teilsatz wird die Angabe „drei“ je-
         weils durch die Angabe „fünf“ ersetzt.

     bb) In Nummer 5 werden die Wörter „im Vorjahr“
         durch die Wörter „zu den Vorkulturen des
         Vorjahres“ ersetzt.

     cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.

     dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
         „7. die Menge an verfügbarem Stickstoff,
             die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1
             zu Winterraps oder Wintergerste ab dem
             Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten
             Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum
             Ablauf des 1. Oktober aufgebracht wor-
             den ist.“
  b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zweiter und dritter
     Teilsatz wird die Angabe „drei“ jeweils durch die
     Angabe „fünf“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird folgender
     Halbsatz angefügt:
     „; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher
     Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu
     berücksichtigen,“.

  d) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe

     „§ 8 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 3“

     ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufge-
     hoben.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Zur Vermeidung von Abschwemmungen

     in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder
     phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe,
     Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht
     aufgebracht werden

     1. innerhalb eines Abstandes von 3 Metern zur
        Böschungsoberkante eines oberirdischen
        Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines
        Abstandes von 20 Metern zur Böschungs-
        oberkante eine Hangneigung von durch-
        schnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen,

     2. innerhalb eines Abstandes von 5 Metern zur
        Böschungsoberkante eines oberirdischen
        Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines
        Abstandes von 20 Metern zur Böschungs-
        oberkante eine Hangneigung von durch-
        schnittlich mindestens 10 Prozent aufweisen,
        und

     3. innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur
        Böschungsoberkante eines oberirdischen
        Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines
        Abstandes von 30 Metern zur Böschungsober-
        kante eine Hangneigung von durchschnittlich
        mindestens 15 Prozent aufweisen.

     Auf Ackerflächen dürfen die in Satz 1 genannten
     Stoffe bei einer Hangneigung nach Satz 1 Num-
     mer 1 innerhalb eines Abstandes von 3 bis 20 Me-
     tern zur Böschungsoberkante, bei einer Hang-
     neigung nach Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines
     Abstandes von 5 bis 20 Metern zur Böschungs-
     oberkante und bei einer Hangneigung nach
     Satz 1 Nummer 3 innerhalb eines Abstandes von
     10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur
     wie folgt aufgebracht werden:

     1. auf unbestellten Ackerflächen vor der Aus-
        saat oder Pflanzung nur bei sofortiger Ein-
        arbeitung,

     2. auf bestellten Ackerflächen

        a) mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand
           von 45 Zentimetern und mehr nur bei ent-
           wickelter Untersaat oder bei sofortiger Ein-
           arbeitung,
        b) ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur
           bei hinreichender Bestandsentwicklung
           oder
        c) nach Anwendung von Mulchsaat- oder
           Direktsaatverfahren.

     Auf Ackerflächen mit einer Hangneigung nach
     Satz 1 Nummer 3, die unbestellt sind oder nicht
     über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbe-
     stand verfügen, dürfen die in Satz 1 genannten
     Stoffe ferner nur bei sofortiger Einarbeitung auf
     der gesamten Ackerfläche des Schlages aufge-
     bracht werden. Beträgt bei Flächen, die eine

     Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 auf-

     weisen, der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ermittelte

     Düngebedarf mehr als 80 Kilogramm Gesamt-
     stickstoff je Hektar, so dürfen die in Satz 1 ge-
     nannten Stoffe nur in Teilgaben aufgebracht
     werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstick-
     stoff je Hektar nicht überschreiten dürfen. Die
     Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Stunden“ die Wörter „, ab dem 1. Februar 2025
      innerhalb einer Stunde“ eingefügt.
BGBl. 2020, Seite 848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 848
  b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „oder“ das Wort
     „er“ eingefügt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 und 4 Nummer 1 wird jeweils die
          Angabe „Tabelle 1“ gestrichen.
      bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „werden“
          die Wörter „oder auf denen die Aufbringung
          von stickstoffhaltigen Düngemitteln, ein-
          schließlich Wirtschaftsdüngern, nach ande-
          ren als düngerechtlichen Vorschriften oder
          vertraglich verboten ist“ eingefügt.

      cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

          „Flächen, auf denen die Aufbringung von
          stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließ-
          lich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als
          düngerechtlichen Vorschriften oder vertrag-
          lich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berech-
          nung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe
          der Düngung berücksichtigt werden, die
          nach diesen anderen Vorschriften oder Ver-
          trägen auf diesen Flächen zulässig ist.“

  d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „15. Mai“
          durch die Wörter „Ablauf des 15. Mai“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „15. Dezember“
          durch die Angabe „1. Dezember“ ersetzt.
      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an
          Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember
          bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufge-
          bracht werden.“
  e) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „bis zum“
     jeweils durch die Wörter „bis zum Ablauf des“
     ersetzt.
  f) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
         „(11) Auf Grünland, Dauergrünland und auf
      Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei
      einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai dürfen
      in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn
      des Verbotszeitraums nach Absatz 8 Satz 1
      Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 10,
      mit flüssigen organischen und flüssigen orga-
      nisch-mineralischen Düngemitteln, einschließ-
      lich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesent-
      lichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder
      Ammoniumstickstoff nicht mehr als 80 Kilogramm
      Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.“

6. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Ammoniumcarbonat darf nicht als Dünge-
  mittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflan-
  zenhilfsmittel angewendet werden.“
7. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 8
                    Nährstoffvergleich
                      (aufgehoben)

                           §9

                     Bewertung des
           betrieblichen Nährstoffvergleiches
                     (aufgehoben)“.

8. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „im
         Fall der Überschreitung des ermittelten
         Düngebedarfs nach § 3 Absatz 3 Satz 3
         auch die Gründe für den höheren Dünge-
         bedarf,“ angefügt.
     bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden
         Satz 2 ersetzt:

         „Der nach Satz 1 Nummer 1 jeweils für die
         Schläge, die Bewirtschaftungseinheiten oder

         die nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammen-
         gefassten Flächen aufgezeichnete Dünge-
         bedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des
         der Düngebedarfsermittlung folgenden Ka-
         lenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen
         Gesamtsumme des Düngebedarfs zusam-
         menzufassen; die jährliche betriebliche Ge-
         samtsumme des Düngebedarfs ist nach
         Maßgabe der Anlage 5 aufzuzeichnen.“

  b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
     eingefügt:
        „(2) Der Betriebsinhaber hat spätestens zwei
     Tage nach jeder Düngungsmaßnahme, ein-
     schließlich der Aufbringung nach § 3 Absatz 3
     Satz 2 und 3 sowie § 5 Absatz 3 Satz 4, folgende
     Angaben über die Düngungsmaßnahme aufzu-
     zeichnen:

     1. eindeutige Bezeichnung des Schlages, der
        Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3
        Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche,
     2. Größe des Schlages, der Bewirtschaftungs-
        einheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zu-
        sammengefassten Fläche,
     3. die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes,
     4. die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff
        und Phosphat, bei organischen und orga-
        nisch-mineralischen Düngemitteln neben der
        Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge
        an verfügbarem Stickstoff.

     Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zu-
     sätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art
     und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere
     nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeich-
     nen. Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe
     nach Satz 1 Nummer 4 sind bis zum Ablauf des
     31. März des der Aufbringung folgenden Kalen-
     derjahres zu einer jährlichen betrieblichen Ge-
     samtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammen-
     zufassen; die Gesamtsumme des Nährstoff-
     einsatzes ist nach Maßgabe der Anlage 5 aufzu-
     zeichnen.
        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
     1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder
        Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden,
        Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und
        Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende
        Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus
        sowie Flächen, die der Erzeugung schnell-
        wüchsiger Forstgehölze zur energetischen
        Nutzung dienen,
BGBl. 2020, Seite 849 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 849
      2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung
         bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stick-
         stoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern
         tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm
         Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche
         Stickstoffdüngung erfolgt,

      3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche

         Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phos-

         phat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,

         Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder

         Abfällen zur Beseitigung nach § 28 des Kreis-
         laufwirtschaftsgesetzes aufbringen,

      4. Betriebe, die

         a) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1

            und 2 weniger als 15 Hektar landwirt-

            schaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,

         b) höchstens auf 2 Hektar Gemüse, Hopfen,
            Wein oder Erdbeeren anbauen,

         c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirt-
            schaftsdüngern tierischer Herkunft von
            nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff
            je Betrieb aufweisen und
         d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden
            Wirtschaftsdünger sowie organischen und
            organisch-mineralischen Düngemittel, bei
            denen es sich um Gärrückstände aus
            dem Betrieb einer Biogasanlage handelt,
            übernehmen und aufbringen.“

   c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 4 und 5.

   d) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „1 und 2“
      durch die Angabe „1, 2 und 4“ ersetzt.

 9. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
      „und 9“ die Wörter „sowie in den nach § 13a Ab-
      satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechts-
      verordnung ausgewiesenen Gebieten und in
      den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten
      ferner nach § 13a Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5“
      eingefügt.
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Fest-
      mist“ die Wörter „von Huftieren oder Klauen-
      tieren“ eingefügt.

10. In § 13 werden die Absätze 2 bis 7 durch folgenden
    Absatz 2 ersetzt:

      „(2) Den Landesregierungen wird ferner die Be-
   fugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf
   Grund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit
   Absatz 5, oder auf Grund des § 4 des Düngegeset-
   zes Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mit-
   teilungspflichten im Zusammenhang mit den Auf-
   zeichnungen nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 sowie
   über die Form der genannten Aufzeichnungen zu er-
   lassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung
   der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist.“

11. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

                      „§ 13a

     Besondere Anforderungen zum Schutz
  der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von
Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
   (1) Die Landesregierungen haben zum Schutz
der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder

Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des

§ 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Num-

mer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes fol-

gende Gebiete auszuweisen:

1. Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten
   chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasser-
   verordnung auf Grund einer Überschreitung des
   in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthal-

   tenen Schwellenwerts für Nitrat; hiervon auszu-

   nehmen sind Gebiete von Grundwasserkörpern,

   in denen weder eine Überschreitung des in An-
   lage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen
   Schwellenwerts für Nitrat noch ein steigender
   Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasser-
   verordnung und eine Nitratkonzentration von
   mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der
   Grundwasserverordnung enthaltenen Schwel-
   lenwerts für Nitrat festgestellt worden ist,
2. Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigen-
   dem Trend von Nitrat nach § 10 der Grund-
   wasserverordnung und einer Nitratkonzentration
   von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der
   Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellen-
   werts für Nitrat,

3. Gebiete von Grundwasserkörpern mit Über-
   schreitung des in Anlage 2 der Grundwasserver-
   ordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat
   oder Gebiete mit steigendem Trend von Nitrat
   nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer
   Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln
   des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung
   enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, die inner-
   halb von Grundwasserkörpern im guten chemi-
   schen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grund-
   wasserverordnung liegen, und
4. hydrologische Einzugsgebiete oder Teileinzugs-
   gebiete von Oberflächenwasserkörpern, bei
   denen
  a) durch Modellierungs- oder Monitoringergeb-
     nisse eine Eutrophierung durch signifikante
     Nährstoffeinträge, insbesondere Phosphat,
     aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewie-
     sen wurde, und

  b) die Werte für den guten ökologischen Zu-
     stand für Orthophosphat-Phosphor nach
     Anlage 7 Nummer 2.1.2 der Oberflächenge-
     wässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I
     S. 1373) oder für Gesamtphosphor nach An-
     lage 7 Nummer 2.2 der Oberflächengewäs-
     serverordnung überschritten sind und

  c) die biologischen Qualitätskomponenten Makro-
     phyten und Phythobenthos oder Phytoplank-
     ton nach Anlage 4 der Oberflächengewässer-
     verordnung schlechter als in die Klasse guter
     Zustand eingestuft wurden.
BGBl. 2020, Seite 850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 850
  Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der
  Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 Nummer 1
  bis 4 erlässt die Bundesregierung auf der Grund-
  lage von Artikel 84 des Grundgesetzes eine allge-
  meine Verwaltungsvorschrift. Die Landesregierun-
  gen überprüfen die Ausweisung der Gebiete nach
  Satz 1 unverzüglich nach dem Inkrafttreten der all-

  gemeinen Verwaltungsvorschrift und nehmen erfor-

  derliche Änderungen bis zum Ablauf des 31. De-

  zember 2020 vor.

    (2) In den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
  durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten
  gelten ab dem 1. Januar 2021 die nachfolgenden
  abweichenden oder ergänzenden Anforderungen:
  1. der für Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten
     liegen, nach § 3 Absatz 2 ermittelte Stickstoff-
     düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des
     laufenden Düngejahres zu einer jährlichen be-
     trieblichen Gesamtsumme des Stickstoffdünge-
     bedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen,
     die Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verrin-
     gern und abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1
     darf bei den Düngungsmaßnahmen des Betrie-
     bes im laufenden Düngejahr auf Flächen, die in
     ausgewiesenen Gebieten liegen, insgesamt die
     sich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht
     überschritten werden; der erste Halbsatz gilt
     nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der
     Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen,
     nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff
     je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als
     80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und
     Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen;
     die Landesregierungen können in einer Rechts-
     verordnung nach Absatz 1 Satz 1 vorsehen, dass
     der erste Halbsatz nicht für Dauergrünlandflächen
     gilt, soweit der Anteil von Dauergrünlandflächen
     an der Gesamtfläche der jeweiligen ausgewiese-
     nen Gebiete insgesamt 20 Prozent nicht über-
     schreitet und nachgewiesen ist, dass durch die
     Ausnahme keine zusätzliche Belastung der Ge-
     wässer durch Nitrat zu erwarten ist,

  2. abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 dürfen

     Nährstoffe aus organischen und organisch-
     mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirt-
     schaftsdüngern, auch in Mischungen, unbe-
     schadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 nur so
     aufgebracht werden, dass die aufgebrachte
     Menge an Gesamtstickstoff je Schlag, je Bewirt-
     schaftungseinheit oder je nach § 3 Absatz 2
     Satz 3 zusammengefasster Fläche 170 Kilogramm
     Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht über-
     schreitet; der erste Halbsatz gilt nicht für Betriebe,
     die im Durchschnitt der Flächen, die in aus-
     gewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als
     160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und
     Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm
     Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus minera-
     lischen Düngemitteln aufbringen,
  3. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2
     dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Ge-
     halt an Stickstoff auf den dort genannten Flä-
     chen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf
     des 31. Januar nicht aufgebracht werden; § 6
     Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend,

4. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 dürfen
   Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder
   Komposte in der Zeit vom 1. November bis
   zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht
   werden; § 6 Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt
   entsprechend,

5. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1

   dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Ge-

   halt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste

   und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung nicht
   aufgebracht werden; der erste Halbsatz gilt im
   Fall von Winterraps nicht, wenn durch eine re-
   präsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen
   Schlag oder der jeweiligen Bewirtschaftungs-
   einheit nachgewiesen ist, dass die im Boden
   verfügbare Stickstoffmenge 45 Kilogramm Stick-
   stoff je Hektar nicht überschreitet; der erste
   Halbsatz gilt ferner nicht im Fall von Zwischen-
   früchten ohne Futternutzung, wenn es sich bei
   den aufgebrachten Düngemitteln um Festmist
   von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte
   handelt und nicht mehr als 120 Kilogramm Ge-
   samtstickstoff je Hektar aufgebracht werden; die
   nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Fall
   von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung bei
   einer Aussaat bis zum Ablauf des 1. September
   eine längstens bis zum Ablauf des 1. Oktober
   2021 befristete Ausnahme von der Anforderung
   nach dem ersten Halbsatz genehmigen, wenn
   der Betriebsinhaber einen Bauantrag mit den er-
   forderlichen Unterlagen auf Genehmigung der
   Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur La-
   gerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern, wie
   Jauche oder Gülle, oder Gärrückständen im Sinn
   des § 12 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, die Errich-
   tung oder Erweiterung noch nicht abgeschlos-
   sen werden konnte und der Betriebsinhaber dies
   nicht zu vertreten hat; im Fall der Inanspruch-
   nahme der Ausnahmegenehmigung dürfen auf
   den betroffenen Flächen nicht mehr als 60 Kilo-
   gramm Gesamtstickstoff je Hektar und abwei-
   chend vom dritten Halbsatz Festmist von Huftie-
   ren oder Klauentieren oder Komposte nicht auf-

   gebracht werden oder aufgebracht worden sein,

6. abweichend von § 6 Absatz 11 dürfen auf Grün-
   land, auf Dauergrünland und auf Ackerland mit
   mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat
   bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom
   1. September bis zum Beginn des Verbotszeit-
   raums nach Nummer 3 mit flüssigen organischen
   und flüssigen organisch-mineralischen Dünge-
   mitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdün-
   gern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem
   Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr
   als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar
   aufgebracht werden,
7. im Fall des Anbaus von Kulturen mit einer Aus-
   saat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen
   Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an
   Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf
   der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres
   eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht
   vor dem 15. Januar umgebrochen wurde; der
   erste Halbsatz gilt nicht für Flächen, auf denen
   Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden,
BGBl. 2020, Seite 851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 851
  und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der
  jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel we-
  niger als 550 Millimeter pro Quadratmeter be-
  trägt.
   (3) Die Landesregierungen haben zum Schutz
der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder
Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des
§ 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Num-
mer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes in den
nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten und Teil-
gebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende
oder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe
der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. Die zusätzlichen
Anforderungen müssen geeignet sein
1. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur
   Erreichung des dort im ersten Halbsatz genann-
   ten Schwellenwerts,
2. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur
   Erreichung der Trendumkehr,

3. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zur

   Erreichung des dort genannten Schwellenwerts

   und zur Erreichung der Trendumkehr und

4. in Gebieten und Teilgebieten nach Absatz 1

   Satz 1 Nummer 4 zur Verringerung der Eutro-

   phierung.

Als zusätzliche Anforderungen nach den Sätzen 1
und 2 kann insbesondere vorgeschrieben werden,

dass

 1. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 das Auf-
    bringen von Wirtschaftsdüngern sowie von or-
    ganischen und organisch-mineralischen Dünge-
    mitteln, bei denen es sich um Gärrückstände
    aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt,
    nur erfolgen darf, wenn vor dem Aufbringen die
    Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstick-
    stoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammonium-
    stickstoff und Gesamtphosphat auf der Grund-
    lage wissenschaftlich anerkannter Messmetho-
    den vom Betriebsinhaber oder in dessen Auf-
    trag festgestellt worden sind,
 2. abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 3 in Gebie-
    ten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht nur
    im Einzelfall angeordnet werden muss, dass
    abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 1 nur gerin-
    gere Phosphatmengen aufgebracht werden
    dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger
    Düngemittel untersagt werden muss,

 3. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
    der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen we-
    sentlicher Mengen an Stickstoff den im Boden
    verfügbaren Stickstoff auf jedem Schlag oder
    jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grün-
    landflächen, Dauergrünlandflächen und Flä-

    chen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für

    den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber

    jährlich, durch Untersuchung repräsentativer

    Proben zu ermitteln hat,

 4. abweichend von
   a) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
      mit Satz 2 beim Aufbringen dort genannter
      Stoffe ein Abstand von mindestens 5 Metern
      einzuhalten ist,

   b) § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dort ge-
      nannte Stoffe innerhalb eines Abstandes von
      10 Metern zur Böschungsoberkante nicht auf-
      gebracht werden dürfen und
   c) § 5 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Stoffe bei
      einer Hangneigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1
      Nummer 2 innerhalb eines Abstandes von
      10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante
      nur in der dort genannten Weise aufgebracht
      werden dürfen,
 5. abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 die dort
    genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf
    unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch
    spätestens innerhalb von einer Stunde nach
    Beginn des Aufbringens einzuarbeiten sind;
    § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt,
 6. abweichend von Absatz 2 Nummer 4 der dort
    genannte Verbotszeitraum für eines oder meh-
    rere der genannten Düngemittel in Abhängigkeit
    von den bodenklimatischen Verhältnissen und

    Standortbedingungen um bis zu zwei Wochen

    verlängert werden kann,

 7. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 3 der dort

    genannte Verbotszeitraum in Abhängigkeit von

    den bodenklimatischen Verhältnissen und

    Standortbedingungen um bis zu vier Wochen
    verlängert werden kann,

 8. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2

    Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an
    Stickstoff nur bis zum Ablauf des 1. November
    zu den dort genannten Kulturen aufgebracht
    werden dürfen,
 9. abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch
    in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2, nur Be-
    triebe von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2
    Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 ausgenommen
    sind, die

   a) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3
      Nummer 1 und 2 weniger als 10 Hektar land-
      wirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
   b) höchstens auf 1 Hektar Gemüse, Hopfen,
      Wein oder Erdbeeren anbauen,
   c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirt-
      schaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht
      mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb
      aufweisen und

   d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden
      Wirtschaftsdünger sowie organische und
      organisch-mineralische Düngemittel, bei de-
      nen es sich um Gärrückstände aus dem
      Betrieb einer Biogasanlage handelt, über-
      nehmen und aufbringen,

10. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 Betriebe

    sicherzustellen haben, dass sie mindestens die

    in einem Zeitraum von sieben Monaten an-

    fallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder

    Gärrückstände sicher lagern können,
11. abweichend von § 12 Absatz 4 Betriebe sicher-
    zustellen haben, dass sie jeweils mindestens
    die in einem Zeitraum von vier Monaten anfal-
    lende Menge der dort genannten Düngemittel
    sicher lagern können,
BGBl. 2020, Seite 852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 852
  12. abweichend von Absatz 2 Nummer 2 die aufge-
      brachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag,
      je Bewirtschaftungseinheit oder je nach § 3 Ab-
      satz 2 Satz 3 zusammengefasster Fläche auf
      Ackerland 130 Kilogramm Gesamtstickstoff je
      Hektar und Jahr nicht überschreiten darf.
     (4) Sofern die Landesregierungen Gebiete von
  Grundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 3 nicht ausgewiesen haben, gelten ab dem
  1. Januar 2021 die abweichenden oder ergänzen-
  den Anforderungen nach Absatz 2 und die durch
  Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorgeschriebe-
  nen zusätzlichen Anforderungen für die gesamte
  landwirtschaftliche Nutzfläche im Gebiet des jewei-
  ligen Grundwasserkörpers. Das Gebiet des jeweili-
  gen Grundwasserkörpers ist durch die nach Lan-
  desrecht zuständige Stelle festzulegen und be-
  kannt zu machen.
     (5) Sofern die Landesregierungen Einzugsge-
  biete oder Teileinzugsgebiete nach Absatz 1 Satz 1
  Nummer 4 nicht ausgewiesen haben, ist ab dem
  1. Januar 2021 die Anforderung nach Absatz 3
  Satz 3 Nummer 4 auf den dort genannten Flächen
  im gesamten Landesgebiet anzuwenden.
     (6) Soweit sich Anforderungen nach Absatz 2,
  ausgenommen Absatz 2 Nummer 1, oder Anforde-
  rungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auf
  den ganzen Betrieb beziehen, können die Landes-
  regierungen auch bestimmen, dass diese Anforde-
  rungen auf Betriebe anzuwenden sind, deren Flä-
  chen nicht vollständig im Geltungsbereich der
  Rechtsverordnung liegen.
    (7) Den Landesregierungen wird die Befugnis
  übertragen, in anderen als den nach Absatz 1 Satz 1
  ausgewiesenen Gebieten, durch Rechtsverordnung
  auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung
  mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Dünge-
  gesetzes vorzuschreiben, dass abweichend von
  1. § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung
     mit § 3 Absatz 2 Satz 2, Betriebe von den Vor-
     gaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Ab-
     satz 1 und 2 ausgenommen sind, die
      a) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3
         Nummer 1 und 2 weniger als 30 Hektar land-
         wirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
      b) höchstens auf 3 Hektar Gemüse, Hopfen,
         Wein oder Erdbeeren anbauen,

      c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirt-
         schaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht
         mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je
         Hektar aufweisen und
      d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden
         Wirtschaftsdünger sowie organischen und
         organisch-mineralischen Düngemittel, bei de-
         nen es sich um Gärrückstände aus dem
         Betrieb einer Biogasanlage handelt, überneh-
         men und aufbringen,
  2. § 12 Absatz 3 Satz 1 rinderhaltende Betriebe, die
     über ausreichende eigene Grünland- oder
     Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße
     Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen
     Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen ha-
     ben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum

      von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirt-
      schaftsdünger sicher lagern können.
      (8) Die Landesregierungen unterrichten das Bun-
   desministerium über den erstmaligen Erlass und
   jede Änderung einer Rechtsverordnung nach den
   Absätzen 1, 3 oder 7. Die Landesregierungen über-
   prüfen die nach den Absätzen 1, 3 oder 7 erlasse-
   nen Rechtsverordnungen spätestens vier Jahre
   nach ihrem erstmaligen Erlass und danach in Ab-
   ständen von höchstens vier Jahren.“
12. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Satz 1,
          auch in Verbindung mit Satz 5,“ durch die
          Wörter „Satz 1 oder 3 oder § 13a Absatz 2
          Nummer 1 erster Halbsatz, auch in Verbin-
          dung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Ab-
          satz 1,“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 3
          Satz 1 oder 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder § 11
          Satz 2 einen dort genannten Stoff“ durch die
          Wörter „Absatz 3 Satz 1, 2, 3 oder 4, entge-
          gen § 6 Absatz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder
          Absatz 11, § 11 Satz 2, § 13a Absatz 2 Num-
          mer 2 erster Halbsatz oder Nummer 6 oder 7
          erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung
          mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, ein
          dort genanntes Mittel oder Substrat oder
          einen dort genannten Stoff“ ersetzt.
      cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden
          durch die folgenden Nummern 5 und 6 er-
          setzt:
          „5. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, auch in
              Verbindung mit Satz 2, ein dort genann-
              tes Düngemittel auf den Boden aufbringt
              oder in den Boden einbringt oder
          6. entgegen § 7 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3
             Satz 1, 3 oder 4, Absatz 4 oder 5 ein dort
             genanntes Mittel oder Substrat oder ei-
             nen dort genannten Stoff anwendet.“
   b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder
      § 6 Absatz 8 einen dort genannten Stoff“ durch
      die Wörter „, § 6 Absatz 8 oder § 13a Absatz 2
      Nummer 3 erster Halbsatz, Nummer 4 erster
      Halbsatz oder Nummer 5 erster Halbsatz, jeweils
      auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder
      § 15 Absatz 1, ein dort genanntes Mittel oder
      einen dort genannten Stoff“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Satz 1, 2
          oder 3 oder Absatz 2“ durch die Wörter
          „, Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4“
          ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 3“
          durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 15

                   Übergangsvorschrift
     (1) Die abweichenden oder ergänzenden Anfor-
   derungen nach § 13a Absatz 2 dieser Verordnung
   gelten ab dem 1. Januar 2021 auch in Gebieten und
BGBl. 2020, Seite 853 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 853
   Teilgebieten, für die die Landesregierungen durch
   eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser
   Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden
   Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben.
      (2) Anforderungen, die die Landesregierungen
   durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2
   dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020
   geltenden Fassung vorgeschrieben haben, stehen
   den in § 13a Absatz 3 dieser Verordnung genannten
   zusätzlichen Anforderungen gleich, soweit sie zur
   Erreichung der dort genannten Zwecke geeignet
   sind.
     (3) Für die Zwecke der Anwendung von Anlage 4
   Tabelle 3, 5 und 10 dieser Verordnung stehen den
   dort in den Vorbemerkungen und Hinweisen ge-
   nannten Gebieten im Fall des § 15 Absatz 1 die
   Gebiete und Teilgebiete, für die die Landesregie-
   rungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13
14. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:

                                                 Mittlere

                    Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April
                    2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften
                    erlassen haben, gleich. Für die Zwecke der Anwen-
                    dung von § 12 Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1 im Fall
                    des § 15 Absatz 1 entsprechend.

                       (4) Die Landesregierungen überprüfen bis zum
                    Ablauf des 31. Dezember 2020, ob Änderungen
                    der Rechtsverordnungen, die nach § 13 Absatz 2
                    dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020
                    geltenden Fassung erlassen worden sind, erforder-
                    lich sind. Hat die Überprüfung ergeben, dass Ände-
                    rungen erforderlich sind, so passen die Landesre-
                    gierungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020
                    die betroffenen Rechtsverordnungen insoweit an
                    die Vorgaben dieser Verordnung an. Die Landesre-
                    gierungen unterrichten das Bundesministerium
                    über die Ergebnisse der Überprüfung.“

                                                            „Anlage 1
                    (zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)

Nährstoffausscheidung
                               landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je Tier1“.
   b) Tabelle 2 wird aufgehoben.

15. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

                                        „Anlage 2
(zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)
                      Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger1
       1.     Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern
              tierischer Herkunft und andere Kenngrößen

       2.

       3.                  Tierart/Verfahren

       4.                         1

       5.                       Rinder

       6.                     Schweine

       7.                      Geflügel

       8.     andere Tierarten (z. B. Pferde, Schafe)

       9.          Betrieb einer Biogasanlage

   1

Ausbringung nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste

      Gülle, Gärrückstände              Festmist, Jauche, Weidehaltung2

                   2                                        3

                  85                                       70

                  80                                       70

                                                           60

                                                           55

                  95
       Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung.
   2
       Weidetage sind anteilig zu berechnen, über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zustän-
       digen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.“

16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die „Rindergülle“ betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

            „Rindergülle

1.    bei Aufbringen auf Ackerland: 60,

2.    bei Aufbringen auf Grünland: 50;

      ab 1. Februar 2025: 60“.
BGBl. 2020, Seite 854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 854

   b) Die „Schweinegülle“ betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
       „Schweinegülle                                                                              1.      bei Aufbringen auf Ackerland: 70,
                                                                                                   2.      bei Aufbringen auf Grünland: 60;
                                                                                                           ab 1. Februar 2025: 70“.

   c) Die „Biogasanlagengärrückstand flüssig“ betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
       „Biogasanlagengärrückstand flüssig                                                          1.      bei Aufbringen auf Ackerland: 60,
                                                                                                   2.      bei Aufbringen auf Grünland: 50;
                                                                                                           ab 1. Februar 2025: 60“.

17. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Tabelle 1 Nummer 10 Spalte 3 wird die Angabe „oder 3“ durch die Wörter „oder 4 Spalte 5“ ersetzt.
   b) Nummer 1 der Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1
          Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4
          festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1
          Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4
          festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019,“ ersetzt.
   c) Die Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 5 werden wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1
          Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4
          festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1
          Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4
          festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019,“ ersetzt.
   d) Die Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 10 werden wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
             aaa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1
                  Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a
                  Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019“ ersetzt.
             bbb) In Satz 2 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1
                  Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a
                  Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019,“ ersetzt.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
             aaa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1
                  Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a
                  Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019“ ersetzt.
             bbb) In Satz 3 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1
                  Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a
                  Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019,“ ersetzt.
18. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
   „Anlage 5
   (zu § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2)

                                                    Jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz
                                         für Stickstoff (N) und Phosphat (P2O5) für das Düngejahr ………
   1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffeinsatz
       – Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       – Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       – Beginn und Ende des Düngejahres: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       – Datum der Erstellung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       – Gesamtbetrieblicher Düngebedarf:
           • Stickstoff (in kg N): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           • Phosphat (in kg P2O5): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

BGBl. 2020, Seite 855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 855
   2. Erfassung der im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe

                                    1
                                        Stickstoff

        1.    Mineralische Düngemittel
        2.    Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
        3.    davon verfügbarer Stickstoff
        4.    Weidehaltung
        5.    Sonstige organische Düngemittel
        6.    davon verfügbarer Stickstoff
        7.    Bodenhilfsstoffe
        8.    Kultursubstrate

        9.    Pflanzenhilfsmittel
       10.    Abfälle zur Beseitigung (§ 28 Absatz 2
              oder 3 KrWG)
       11.    Stickstoffbindung durch Leguminosen
       12.    Sonstige
       13.    Summe Gesamtstickstoff
       14.    Summe Gesamtstickstoff in kg N pro
              ha landwirtschaftlich genutzter Fläche
              nach § 6 Absatz 4
       15.    Summe verfügbarer Stickstoff

19. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:

20. Anlage 7 wird wie folgt gefasst:

       2                           3                               4
                                       Phosphat
      kg N                                                 kg P2O5
             Mineralische Düngemittel
             Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
             Weidehaltung
             Sonstige organische Düngemittel
             Bodenhilfsstoffe
             Kultursubstrate
             Pflanzenhilfsmittel
             Abfälle zur Beseitigung (§ 28 Absatz 2
             oder 3 KrWG)
             Sonstige

             Summe Phosphat

                                                          “.

                                                          „Anlage 6

(aufgehoben)“.

                                                    „Anlage 7
                      (zu § 3 Absatz 2 und 6 und § 4 Absatz 3)
                                          Nährstoffgehalte pflanzlicher Erzeugnisse

               1                         2

  Tabelle 1
Ackerkulturen
 3            4             5                 6                7
             Kultur              Ernteprodukt        % TM i. d. FM    HNV1       kg N/dt FM       kg P2O5/dt FM   kg P/dt FM

    Getreide, Körnermais

    Weizen                  Korn (12 % RP2)

                            Stroh

                            Korn + Stroh3

                            Korn (14 % RP2)

                            Stroh

                            Korn + Stroh3

                            Korn (16 % RP2)

                            Stroh

                            Korn + Stroh3

86           –             1,81             0,80          0,35

86           –             0,50             0,30          0,13

–            0,8           2,21             1,04          0,45

86           –             2,11             0,80          0,35

86           –             0,50             0,30          0,13

–            0,8           2,51             1,04          0,45

86           –             2,41             0,80          0,35

86           –             0,50             0,30          0,13

–            0,8           2,81             1,04          0,45
BGBl. 2020, Seite 856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 856
                 1                   2                3            4
              Kultur            Ernteprodukt    % TM i. d. FM    HNV1
      Wintergerste          Korn (12 % RP2)          86            –
                            Stroh                    86            –
                            Korn + Stroh3             –           0,7
                            Korn (13 % RP2)          86            –
                            Stroh                    86            –
                            Korn + Stroh3             –           0,7
      Roggen                Korn (11 % RP2)          86            –
                            Stroh                    86            –
                            Korn + Stroh3             –           0,9
                            Korn (12 % RP2)          86            –
                            Stroh                    86            –
                            Korn + Stroh3             –           0,9
      Wintertriticale       Korn (12 % RP2)          86            –
                            Stroh                    86            –
                            Korn + Stroh3             –           0,9
                            Korn (13 % RP2)          86            –
                            Stroh                    86            –
                            Korn + Stroh3             –           0,9
      Sommerfuttergerste    Korn (12 % RP2)          86            –
                            Stroh                    86            –
                            Korn + Stroh3             –           0,8
                            Korn (13 % RP2)          86            –
                            Stroh                    86            –
                            Korn + Stroh3             –           0,8
      Braugerste            Korn (10 % RP2)          86            –
                            Stroh                    86            –
                            Korn + Stroh3             –           0,7
                            Korn (11 % RP2)          86            –
                            Stroh                    86            –
                            Korn + Stroh3             –           0,7
      Hafer                 Korn (11 % RP2)          86            –
                            Stroh                    86            –
                            Korn + Stroh3             –           1,1
                            Korn (12 % RP2)          86            –
                            Stroh                    86            –
                            Korn + Stroh3             –           1,1
      Getreide              Ganzpflanze              35            –
      Körnermais            Korn (10 % RP2)          86            –
                            Stroh                    86            –
                            Korn + Stroh3             –           1
                            Korn (11 % RP2)          86            –

    5             6              7
kg N/dt FM   kg P2O5/dt FM   kg P/dt FM
   1,65          0,80          0,35
   0,50          0,30          0,13
   2,00          1,01          0,44
   1,79          0,80          0,35
   0,50          0,30          0,13
   2,14          1,01          0,44
   1,51          0,80          0,35
   0,50          0,30          0,13
   1,96          1,07          0,47
   1,65          0,80          0,35
   0,50          0,30          0,13
   2,10          1,07          0,47
   1,65          0,80          0,35
   0,50          0,30          0,13
   2,10          1,07          0,47
   1,79          0,80          0,35
   0,50          0,30          0,13
   2,24          1,07          0,47
   1,65          0,80          0,35
   0,50          0,30          0,13
   2,05          1,04          0,46
   1,79          0,80          0,35
   0,50          0,30          0,13
   2,19          1,04          0,46
   1,38          0,80          0,35
   0,50          0,30          0,13
   1,73          1,01          0,44
   1,51          0,80          0,35
   0,50          0,30          0,13
   1,86          1,01          0,44
   1,51          0,80          0,35
   0,50          0,30          0,13
   2,06          1,13          0,49
   1,65          0,80          0,35
   0,50          0,30          0,13
   2,20          1,13          0,49
   0,56          0,23          0,10
   1,38          0,80          0,35
   0,90          0,20          0,09
   2,28          1,00          0,44
   1,51          0,80          0,35
BGBl. 2020, Seite 857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 857
            1                   2                3            4
         Kultur            Ernteprodukt    % TM i. d. FM    HNV1
                       Stroh                    86            –
                       Korn + Stroh3             –           1
Einjährige Körnerleguminosen
Ackerbohne             Korn (30 % RP2)          86            –
                       Stroh                    86            –
                       Korn + Stroh3             –           1
Erbse                  Korn (26 % RP2)          86            –
                       Stroh                    86            –
                       Korn + Stroh3             –           1
Lupine blau            Korn (33 % RP2)          86
                       Stroh                    86
                       Korn + Stroh3             –           1
Sojabohne              Korn (32 % RP2)          86            –
                       Stroh                    86            –
                       Korn + Stroh3             –           1
Ölfrüchte
Raps                   Korn (23 % RP2)          91            –
                       Stroh                    86            –
                       Korn + Stroh3             –           1,7
Sonnenblume            Korn (20 % RP2)          91            –
                       Stroh                    86            –
                       Korn + Stroh3             –           2
Senf                   Korn                     91            –
                       Stroh                    86            –
                       Korn + Stroh3             –           1,5
Öllein                 Korn                     91            –
                       Stroh                    86            –
                       Korn + Stroh3             –           1,5
Faserpflanzen
Flachs (Faserlein)     Ganzpflanze              86            –
Hanf                 Ganzpflanze                40            –
(100 – 150 dt/ha TM)
Miscanthus           Ganzpflanze                80            –
(150 – 200 dt/ha TM)
Hackfrüchte
Kartoffel              Knolle                   22            –
                       Kraut                    15            –
                       Knolle + Kraut3           –           0,2
Zuckerrübe             Rübe                     23            –
                       Blatt                    18            –
                       Rübe + Blatt3             –           0,7

    5             6              7
kg N/dt FM   kg P2O5/dt FM   kg P/dt FM
   0,90          0,20          0,09
   2,41          1,00          0,44

   4,10          1,20          0,52
   1,50          0,30          0,13
   5,60          1,50          0,65
   3,60          1,10          0,48
   1,50          0,30          0,13
   5,10          1,40          0,61
   4,48          1,02          0,45
   1,50          0,30          0,13
   5,98          1,32          0,58
   4,40          1,50          0,66
   1,50          0,30          0,13
   5,90          1,80          0,79

   3,35          1,80          0,78
   0,70          0,40          0,17
   4,54          2,48          1,07
   2,91          1,60          0,70
   1,00          0,90          0,40
   4,91          3,40          1,50
   5,08          1,77          0,77
   0,70          0,40          0,17
   6,13          2,37          1,03
   3,50          1,20          0,52
   0,53          0,20          0,09
   4,30          1,50          0,65

   1,00          0,64          0,28
   0,40          0,30          0,13

   0,15          0,12          0,05

   0,35          0,14          0,06
   0,20          0,04          0,02
   0,39          0,15          0,07
   0,18          0,10          0,04
   0,40          0,11          0,05
   0,46          0,18          0,08
BGBl. 2020, Seite 858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 858
                  1                        2                     3             4
                Kultur                Ernteprodukt          % TM i. d. FM    HNV1
      Gehaltsrübe                 Rübe                           15           –
                                  Blatt                          16           –
                                  Rübe + Blatt3                  –            0,4
      Massenrübe                  Rübe                           12           –
                                  Blatt                          16           –
                                  Rübe + Blatt3                  –            0,4
      Futterpflanzen
      Silomais                    Ganzpflanze                    28           –
      Silomais                    Ganzpflanze                    35           –
      Rotklee                     Ganzpflanze                    20           –
      Luzerne                     Ganzpflanze                    20           –
      Kleegras                    Ganzpflanze                    20           –
      Luzernegras                 Ganzpflanze                    20           –
      Weidelgras                  Ganzpflanze                    20           –
      (Ackergras)
      Futterzwischen-             Ganzpflanze                    15           –
      früchte
      Vermehrungspflanzen
      Grassamen-                  Samen                          86           –
      vermehrung
                                  Stroh                          86           –
                                  Samen + Stroh3                 –            8
      Klee-, Luzerne-             Samen                          91           –
      vermehrung
                                  Stroh                          86           –
                                  Samen + Stroh3                 –            8

  1
      Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis.
  2
      Rohproteingehalt in der TM (Trockenmasse).
  3
      Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf Haupternteprodukt.

                                                              Tabelle 2
                                                     Gemüsekulturen und Erdbeeren
                           1                            2                    3
                                                 Stickstoffgehalt
                                                                       kg N/100 dt FM1
                         Kultur                in kg N/100 dt FM1
                                                                      Haupternteprodukt
                                                   Ganzpflanze
      Blumenkohl                                       31,4                  28

      Brokkoli                                         37,1                  45

      Buschbohne                                       34,7                  25

      Chicorée                                         25                    25

      Chinakohl                                        16,3                  15

      Dill, Frischmarkt                                30                    30

      Dill, Industrieware                              30                    30

      Erdbeeren                                                              17

      Feldsalat                                        45                    45

    5                 6                 7
kg N/dt FM       kg P2O5/dt FM    kg P/dt FM
   0,18              0,09              0,04
   0,30              0,08              0,03
   0,30              0,12              0,05
   0,14              0,07              0,03
   0,25              0,06              0,02
   0,24              0,09              0,04

   0,38              0,16              0,07
   0,47              0,18              0,08
   0,65              0,13              0,06
   0,65              0,14              0,06
   0,58              0,14              0,06
   0,58              0,15              0,07
   0,53              0,16              0,07

   0,43              0,13              0,06

   2,20              0,70              0,31

   1,50              0,35              0,15
  14,20              3,50              1,54
   5,50              1,46              0,64

   1,50              0,30              0,13
  17,50              3,86              1,70

             4                     5

  kg P2O5/100 dt FM1         kg P/100 dt FM1

   Haupternteprodukt        Haupternteprodukt

          10,30                   4,53

          14,90                   6,56

           9,20                   4,05

          12,10                   5,32

           9,20                   4,05

           9,20                   4,05

           9,20                   4,05

           5,00                   2,20

           9,90                   4,36
BGBl. 2020, Seite 859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 859
                 1                           2
                                       Stickstoffgehalt

              Kultur                 in kg N/100 dt FM1

                                         Ganzpflanze
Feldsalat, großblättrig                     45
Gemüseerbse                                 52
Grünkohl                                    46,2
Gurke, Einleger                             17,1
Knollenfenchel                              24,3
Kohlrabi                                    29,8
Kohlrübe
Kürbis                                      25
Mairüben (mit Laub)                         17
Möhre, Bund-                                17
Möhre, Industrie-                           17,3
Möhre, Wasch-                               16,8
Pastinake                                   33,3
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt          45
Petersilie, Blatt-,                         43,6
nach einem Schnitt
Petersilie, Wurzel-                         42
Porree                                      27
Radies                                      20
Rettich, Bund-                              17
Rettich, deutsch                            17,1
Rettich, japanisch                          13,1
Rhabarber ab Ertragsbeginn
Rosenkohl                                   46,9
Rote Rüben                                  27
Rotkohl                                     25,6
Rucola, Feinware                            36,7
Rucola, Grobware                            36,7
Salate, Baby Leaf Lettuce                   35
Salate, Blatt-, grün                        19
(Lollo, Eichblatt, Krul)
Salate, Blatt-, rot                         19
(Lollo, Eichblatt, Krul)
Salate, Eissalat                            15,5
Salate, Endivien, Frisée                    25
Salate, Endivien, glattblättrig             20
Salate, Kopfsalat                           18
Salate, Radicchio                           25
Salate, verschiedene Arten                  19
Salate, Romana                              20
Salate, Romana, Herzen                      26,8
Salate, Zuckerhut                           20

       3                    4                   5

 kg N/100 dt FM1    kg P2O5/100 dt FM1    kg P/100 dt FM1

Haupternteprodukt    Haupternteprodukt   Haupternteprodukt

       45                  9,90                4,36
      100                 22,90               10,08
       49                 16,30                7,17
       15                  6,90                3,04
       20                  6,90                3,04
       28                 10,30                4,53
       26                 11,50                5,06
       25                 20,60                9,06
       17                 10,30                4,53
       17                  8,20                3,61
       13                  8,00                3,52
       13                  8,00                3,52
       25                 23,60               10,38
       45                 11,50                5,06
       45                 11,50                5,06

       42                 13,70                6,03
       25                  8,00                3,52
       20                  6,90                3,04
       17                  7,60                3,34
       14                  8,00                3,52
       10                  6,00                2,64
       18                  4,80                2,11
       65                 19,50                8,58
       28                 11,50                5,06
       22                  8,00                3,52
       40                 10,30                4,53
       40                 10,30                4,53
       35                  8,00                3,52
       19                  6,90                3,04

       19                  6,90                3,04

       14                  5,70                2,51
       25                  6,00                2,64
       20                  6,00                2,64
       18                  6,90                3,04
       25                  9,20                4,05
       19                  6,90                3,04
       20                  9,20                4,05
       24                  9,20                4,05
       20                 11,50                5,06
BGBl. 2020, Seite 860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 860
                         1                       2                        3
                                           Stickstoffgehalt
                                                                 kg N/100 dt FM1
                      Kultur             in kg N/100 dt FM1
                                                                Haupternteprodukt
                                             Ganzpflanze
       Schnittlauch, gesät,                     50                        50
       bis 1. Schnitt
       Schnittlauch, gesät,                     50                        50
       nach einem Schnitt
       Schnittlauch,                            50                        50
       Anbau für Treiberei
       Schwarzwurzel                            23,8                      23
       Sellerie, Bund-                          27                        27
       Sellerie, Knollen-                       26,7                      25
       Sellerie, Stangen-                       25                        25
       Spargel ab Ertragsbeginn                                           26
       Spinat, Blatt-, FM1, Baby                45                        45
       Spinat, Blatt-, Standard                 40                        40
       Spinat, Hack, Standard                   36                        36
       Stangenbohne, Standard                   29,5                      25
       Teltower Rübchen                         32,5                      45
       (Herbstanbau)
       Weißkohl, Frischmarkt                    24,2                      20
       Weißkohl, Industrie                      23,3                      20
       Wirsing                                  37,5                      35
       Zucchini                                 23                        16
       Zuckermais                               31,7                      35
       Zwiebel, Bund-                           20                        20
       Zwiebel, Trocken-                        22,4                      18

   1
       FM = Frischmasse.

                                                              Tabelle 3
                                                              Grünland

          4                        5

kg P2O5/100 dt FM1      kg P/100 dt FM1

 Haupternteprodukt     Haupternteprodukt

       13,70                   6,03

       13,70                   6,03

       13,70                   6,03

       16,00                   7,04
       12,60                   5,54
       14,90                   6,56
       11,50                   5,06
        8,20                   3,61
       11,50                   5,06
       11,50                   5,06
       11,50                   5,06
        9,20                   4,05
       24,10                 10,60

        7,30                   3,21
        7,30                   3,21
       11,50                   5,06
        6,00                   2,64
       16,00                   7,04
        6,00                   2,64
        8,00                   3,52
                  Anzahl Nutzungen             Ernteprodukt                        Nährstoffgehalt in kg Nährstoff/dt TM1
                                                                               N

       1 Nutzung (40 dt/ha TM1)            Ganzpflanze                        1,38

       2 Nutzungen (55 dt/ha TM1)          Ganzpflanze                        1,82

       3 Nutzungen (80 dt/ha TM1)          Ganzpflanze                        2,40

       4 Nutzungen (90 dt/ha TM1)          Ganzpflanze                        2,70

       5 Nutzungen (110 dt/ha TM1)         Ganzpflanze                        2,80

   1
       TM = Trockenmasse“.

21. Anlage 9 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Zeile 16, Spalte 5 wird die Angabe „7,2“ durch die Angabe „8,5“ ersetzt.
   b) In Zeile 17, Spalte 5 wird die Angabe „7,5“ durch die Angabe „7,2“ ersetzt.
   c) In Zeile 18, Spalte 5 wird die Angabe „8,0“ durch die Angabe „7,5“ ersetzt.
   d) In Zeile 19, Spalte 5 wird die Angabe „8,5“ durch die Angabe „8,0“ ersetzt.
P2O5                     P

0,50                 0,22

0,65                 0,29

0,71                 0,31

0,81                 0,36

0,87                 0,38
BGBl. 2020, Seite 861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 861

                                      Artikel 2
                                 Folgeänderungen
     (1) § 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung über das Inverkehr-
  bringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I
  S. 1062), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I
  S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
  „a) nach § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung von Aufzeich-
      nungen verpflichtet sind und“.
     (2) § 2 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. De-
  zember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
  nung vom 24. September 2019 (BAnz AT 27.09.2019 V1) geändert worden ist,
  wird wie folgt gefasst:
  „Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13a Absatz 3
  der Düngeverordnung von den in Satz 1 genannten Anforderungen abwei-
  chende Anforderungen vorschreiben oder durch Rechtsverordnungen nach
  § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung
  in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften
  erlassen haben, die sich jeweils auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind
  abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten.“

                                      Artikel 3
                           Bekanntmachungserlaubnis
    Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
  der Düngeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
  Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                      Artikel 4
                                   Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Der Bundesrat hat zugestimmt.


    Bonn, den 28. April 2020

                         Die Bundesministerin
                   für Ernährung und Landwirtschaft
                             Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 846. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cd2548739a8759c8….