Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 846
BGBl. 2020 I S. 846 · 75.610 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Düngeverordnung und
anderer Vorschriften
Vom 28. April 2020
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund
– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Nummer 1 und 2 und mit Absatz 6 Nummer 1, auch
in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Dünge-
gesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136),
von denen § 3 Absatz 4 und 6 durch Artikel 1 Num-
mer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017
(BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin
vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit,
– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Nummer 3, mit Absatz 5 und mit Absatz 6 Nummer 2,
auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des
Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54,
136), von denen § 3 Absatz 4 und 6 durch Artikel 1
Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai
2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundes-
kanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit,
– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Nummer 3 und des § 5 Absatz 2 Nummer 1, jeweils
auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des
Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54,
136), von denen § 3 Absatz 4 durch Artikel 1 Num-
mer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017
(BGBl. I S. 1068) geändert worden ist,
– des § 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009
(BGBl. I S. 54, 136), der durch Artikel 1 Nummer 5
des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) ge-
ändert worden ist,
– des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Agrarzahlun-
gen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1928) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I
S. 374) im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Finanzen und dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Artikel 1
Änderung der
Düngeverordnung1
Die Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1305) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 8 und 9 werden wie folgt
gefasst:
„§ 8 Nährstoffvergleich (aufgehoben)
§9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffver-
gleiches (aufgehoben)“.
b) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 13a Besondere Anforderungen zum Schutz
der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass
von Rechtsverordnungen durch die Lan-
desregierungen“.
c) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaft-
licher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je
Tier“.
d) In der Angabe zu Anlage 5 wird das Wort „Nähr-
stoffvergleich“ durch das Wort „Nährstoffein-
satz“ ersetzt.
e) Die Angabe zu Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6 (aufgehoben)“.
f) In der Angabe zu Anlage 7 wird das Wort „Stick-
stoffgehalt“ durch das Wort „Nährstoffgehalte“
ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Ab-
satz 6“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 3“ er-
setzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum
Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus land-
wirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311
vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.
2. Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen
Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richt-
linie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG
(ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Dünge-
bedarfs“ die Wörter „um höchstens 10 Pro-
zent“ eingefügt und das Wort „nur“ gestri-
chen.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „gelten Satz 1
und“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Tabelle 1“
gestrichen.
d) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der
angebauten Kulturen sind die Phosphat-
gehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach An-
lage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen.“
bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „kann“ durch
das Wort „hat“, das Wort „anordnen“ durch
das Wort „anzuordnen“ und das Wort
„untersagen“ durch die Wörter „zu unter-
sagen“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 zweiter Halbsatz und Nummer 2
zweiter Teilsatz wird die Angabe „drei“ je-
weils durch die Angabe „fünf“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „im Vorjahr“
durch die Wörter „zu den Vorkulturen des
Vorjahres“ ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. die Menge an verfügbarem Stickstoff,
die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1
zu Winterraps oder Wintergerste ab dem
Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten
Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum
Ablauf des 1. Oktober aufgebracht wor-
den ist.“
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zweiter und dritter
Teilsatz wird die Angabe „drei“ jeweils durch die
Angabe „fünf“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird folgender
Halbsatz angefügt:
„; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher
Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu
berücksichtigen,“.
d) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„§ 8 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 3“
ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufge-
hoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zur Vermeidung von Abschwemmungen
in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder
phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht
aufgebracht werden
1. innerhalb eines Abstandes von 3 Metern zur
Böschungsoberkante eines oberirdischen
Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines
Abstandes von 20 Metern zur Böschungs-
oberkante eine Hangneigung von durch-
schnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen,
2. innerhalb eines Abstandes von 5 Metern zur
Böschungsoberkante eines oberirdischen
Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines
Abstandes von 20 Metern zur Böschungs-
oberkante eine Hangneigung von durch-
schnittlich mindestens 10 Prozent aufweisen,
und
3. innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur
Böschungsoberkante eines oberirdischen
Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines
Abstandes von 30 Metern zur Böschungsober-
kante eine Hangneigung von durchschnittlich
mindestens 15 Prozent aufweisen.
Auf Ackerflächen dürfen die in Satz 1 genannten
Stoffe bei einer Hangneigung nach Satz 1 Num-
mer 1 innerhalb eines Abstandes von 3 bis 20 Me-
tern zur Böschungsoberkante, bei einer Hang-
neigung nach Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines
Abstandes von 5 bis 20 Metern zur Böschungs-
oberkante und bei einer Hangneigung nach
Satz 1 Nummer 3 innerhalb eines Abstandes von
10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur
wie folgt aufgebracht werden:
1. auf unbestellten Ackerflächen vor der Aus-
saat oder Pflanzung nur bei sofortiger Ein-
arbeitung,
2. auf bestellten Ackerflächen
a) mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand
von 45 Zentimetern und mehr nur bei ent-
wickelter Untersaat oder bei sofortiger Ein-
arbeitung,
b) ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur
bei hinreichender Bestandsentwicklung
oder
c) nach Anwendung von Mulchsaat- oder
Direktsaatverfahren.
Auf Ackerflächen mit einer Hangneigung nach
Satz 1 Nummer 3, die unbestellt sind oder nicht
über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbe-
stand verfügen, dürfen die in Satz 1 genannten
Stoffe ferner nur bei sofortiger Einarbeitung auf
der gesamten Ackerfläche des Schlages aufge-
bracht werden. Beträgt bei Flächen, die eine
Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 auf-
weisen, der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ermittelte
Düngebedarf mehr als 80 Kilogramm Gesamt-
stickstoff je Hektar, so dürfen die in Satz 1 ge-
nannten Stoffe nur in Teilgaben aufgebracht
werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstick-
stoff je Hektar nicht überschreiten dürfen. Die
Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Stunden“ die Wörter „, ab dem 1. Februar 2025
innerhalb einer Stunde“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „oder“ das Wort
„er“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 und 4 Nummer 1 wird jeweils die
Angabe „Tabelle 1“ gestrichen.
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „werden“
die Wörter „oder auf denen die Aufbringung
von stickstoffhaltigen Düngemitteln, ein-
schließlich Wirtschaftsdüngern, nach ande-
ren als düngerechtlichen Vorschriften oder
vertraglich verboten ist“ eingefügt.
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Flächen, auf denen die Aufbringung von
stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließ-
lich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als
düngerechtlichen Vorschriften oder vertrag-
lich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berech-
nung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe
der Düngung berücksichtigt werden, die
nach diesen anderen Vorschriften oder Ver-
trägen auf diesen Flächen zulässig ist.“
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „15. Mai“
durch die Wörter „Ablauf des 15. Mai“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „15. Dezember“
durch die Angabe „1. Dezember“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an
Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember
bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufge-
bracht werden.“
e) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „bis zum“
jeweils durch die Wörter „bis zum Ablauf des“
ersetzt.
f) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Auf Grünland, Dauergrünland und auf
Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei
einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai dürfen
in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn
des Verbotszeitraums nach Absatz 8 Satz 1
Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 10,
mit flüssigen organischen und flüssigen orga-
nisch-mineralischen Düngemitteln, einschließ-
lich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesent-
lichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder
Ammoniumstickstoff nicht mehr als 80 Kilogramm
Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.“
6. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ammoniumcarbonat darf nicht als Dünge-
mittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflan-
zenhilfsmittel angewendet werden.“
7. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
„§ 8
Nährstoffvergleich
(aufgehoben)
§9
Bewertung des
betrieblichen Nährstoffvergleiches
(aufgehoben)“.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „im
Fall der Überschreitung des ermittelten
Düngebedarfs nach § 3 Absatz 3 Satz 3
auch die Gründe für den höheren Dünge-
bedarf,“ angefügt.
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden
Satz 2 ersetzt:
„Der nach Satz 1 Nummer 1 jeweils für die
Schläge, die Bewirtschaftungseinheiten oder
die nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammen-
gefassten Flächen aufgezeichnete Dünge-
bedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des
der Düngebedarfsermittlung folgenden Ka-
lenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen
Gesamtsumme des Düngebedarfs zusam-
menzufassen; die jährliche betriebliche Ge-
samtsumme des Düngebedarfs ist nach
Maßgabe der Anlage 5 aufzuzeichnen.“
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
eingefügt:
„(2) Der Betriebsinhaber hat spätestens zwei
Tage nach jeder Düngungsmaßnahme, ein-
schließlich der Aufbringung nach § 3 Absatz 3
Satz 2 und 3 sowie § 5 Absatz 3 Satz 4, folgende
Angaben über die Düngungsmaßnahme aufzu-
zeichnen:
1. eindeutige Bezeichnung des Schlages, der
Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3
Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche,
2. Größe des Schlages, der Bewirtschaftungs-
einheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zu-
sammengefassten Fläche,
3. die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes,
4. die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff
und Phosphat, bei organischen und orga-
nisch-mineralischen Düngemitteln neben der
Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge
an verfügbarem Stickstoff.
Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zu-
sätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art
und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere
nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeich-
nen. Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe
nach Satz 1 Nummer 4 sind bis zum Ablauf des
31. März des der Aufbringung folgenden Kalen-
derjahres zu einer jährlichen betrieblichen Ge-
samtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammen-
zufassen; die Gesamtsumme des Nährstoff-
einsatzes ist nach Maßgabe der Anlage 5 aufzu-
zeichnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder
Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden,
Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und
Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende
Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus
sowie Flächen, die der Erzeugung schnell-
wüchsiger Forstgehölze zur energetischen
Nutzung dienen,

2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung
bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stick-
stoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm
Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche
Stickstoffdüngung erfolgt,
3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche
Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phos-
phat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder
Abfällen zur Beseitigung nach § 28 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes aufbringen,
4. Betriebe, die
a) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1
und 2 weniger als 15 Hektar landwirt-
schaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
b) höchstens auf 2 Hektar Gemüse, Hopfen,
Wein oder Erdbeeren anbauen,
c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirt-
schaftsdüngern tierischer Herkunft von
nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff
je Betrieb aufweisen und
d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden
Wirtschaftsdünger sowie organischen und
organisch-mineralischen Düngemittel, bei
denen es sich um Gärrückstände aus
dem Betrieb einer Biogasanlage handelt,
übernehmen und aufbringen.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
d) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „1 und 2“
durch die Angabe „1, 2 und 4“ ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
„und 9“ die Wörter „sowie in den nach § 13a Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechts-
verordnung ausgewiesenen Gebieten und in
den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten
ferner nach § 13a Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5“
eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Fest-
mist“ die Wörter „von Huftieren oder Klauen-
tieren“ eingefügt.
10. In § 13 werden die Absätze 2 bis 7 durch folgenden
Absatz 2 ersetzt:
„(2) Den Landesregierungen wird ferner die Be-
fugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf
Grund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit
Absatz 5, oder auf Grund des § 4 des Düngegeset-
zes Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mit-
teilungspflichten im Zusammenhang mit den Auf-
zeichnungen nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 sowie
über die Form der genannten Aufzeichnungen zu er-
lassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung
der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist.“
11. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Besondere Anforderungen zum Schutz
der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von
Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
(1) Die Landesregierungen haben zum Schutz
der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder
Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des
§ 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Num-
mer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes fol-
gende Gebiete auszuweisen:
1. Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten
chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasser-
verordnung auf Grund einer Überschreitung des
in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthal-
tenen Schwellenwerts für Nitrat; hiervon auszu-
nehmen sind Gebiete von Grundwasserkörpern,
in denen weder eine Überschreitung des in An-
lage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen
Schwellenwerts für Nitrat noch ein steigender
Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasser-
verordnung und eine Nitratkonzentration von
mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der
Grundwasserverordnung enthaltenen Schwel-
lenwerts für Nitrat festgestellt worden ist,
2. Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigen-
dem Trend von Nitrat nach § 10 der Grund-
wasserverordnung und einer Nitratkonzentration
von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der
Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellen-
werts für Nitrat,
3. Gebiete von Grundwasserkörpern mit Über-
schreitung des in Anlage 2 der Grundwasserver-
ordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat
oder Gebiete mit steigendem Trend von Nitrat
nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer
Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln
des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung
enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, die inner-
halb von Grundwasserkörpern im guten chemi-
schen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grund-
wasserverordnung liegen, und
4. hydrologische Einzugsgebiete oder Teileinzugs-
gebiete von Oberflächenwasserkörpern, bei
denen
a) durch Modellierungs- oder Monitoringergeb-
nisse eine Eutrophierung durch signifikante
Nährstoffeinträge, insbesondere Phosphat,
aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewie-
sen wurde, und
b) die Werte für den guten ökologischen Zu-
stand für Orthophosphat-Phosphor nach
Anlage 7 Nummer 2.1.2 der Oberflächenge-
wässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1373) oder für Gesamtphosphor nach An-
lage 7 Nummer 2.2 der Oberflächengewäs-
serverordnung überschritten sind und
c) die biologischen Qualitätskomponenten Makro-
phyten und Phythobenthos oder Phytoplank-
ton nach Anlage 4 der Oberflächengewässer-
verordnung schlechter als in die Klasse guter
Zustand eingestuft wurden.

Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der
Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 Nummer 1
bis 4 erlässt die Bundesregierung auf der Grund-
lage von Artikel 84 des Grundgesetzes eine allge-
meine Verwaltungsvorschrift. Die Landesregierun-
gen überprüfen die Ausweisung der Gebiete nach
Satz 1 unverzüglich nach dem Inkrafttreten der all-
gemeinen Verwaltungsvorschrift und nehmen erfor-
derliche Änderungen bis zum Ablauf des 31. De-
zember 2020 vor.
(2) In den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten
gelten ab dem 1. Januar 2021 die nachfolgenden
abweichenden oder ergänzenden Anforderungen:
1. der für Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten
liegen, nach § 3 Absatz 2 ermittelte Stickstoff-
düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des
laufenden Düngejahres zu einer jährlichen be-
trieblichen Gesamtsumme des Stickstoffdünge-
bedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen,
die Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verrin-
gern und abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1
darf bei den Düngungsmaßnahmen des Betrie-
bes im laufenden Düngejahr auf Flächen, die in
ausgewiesenen Gebieten liegen, insgesamt die
sich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht
überschritten werden; der erste Halbsatz gilt
nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der
Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen,
nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff
je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als
80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und
Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen;
die Landesregierungen können in einer Rechts-
verordnung nach Absatz 1 Satz 1 vorsehen, dass
der erste Halbsatz nicht für Dauergrünlandflächen
gilt, soweit der Anteil von Dauergrünlandflächen
an der Gesamtfläche der jeweiligen ausgewiese-
nen Gebiete insgesamt 20 Prozent nicht über-
schreitet und nachgewiesen ist, dass durch die
Ausnahme keine zusätzliche Belastung der Ge-
wässer durch Nitrat zu erwarten ist,
2. abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 dürfen
Nährstoffe aus organischen und organisch-
mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirt-
schaftsdüngern, auch in Mischungen, unbe-
schadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 nur so
aufgebracht werden, dass die aufgebrachte
Menge an Gesamtstickstoff je Schlag, je Bewirt-
schaftungseinheit oder je nach § 3 Absatz 2
Satz 3 zusammengefasster Fläche 170 Kilogramm
Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht über-
schreitet; der erste Halbsatz gilt nicht für Betriebe,
die im Durchschnitt der Flächen, die in aus-
gewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als
160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und
Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm
Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus minera-
lischen Düngemitteln aufbringen,
3. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2
dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Ge-
halt an Stickstoff auf den dort genannten Flä-
chen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf
des 31. Januar nicht aufgebracht werden; § 6
Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend,
4. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 dürfen
Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder
Komposte in der Zeit vom 1. November bis
zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht
werden; § 6 Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt
entsprechend,
5. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1
dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Ge-
halt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste
und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung nicht
aufgebracht werden; der erste Halbsatz gilt im
Fall von Winterraps nicht, wenn durch eine re-
präsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen
Schlag oder der jeweiligen Bewirtschaftungs-
einheit nachgewiesen ist, dass die im Boden
verfügbare Stickstoffmenge 45 Kilogramm Stick-
stoff je Hektar nicht überschreitet; der erste
Halbsatz gilt ferner nicht im Fall von Zwischen-
früchten ohne Futternutzung, wenn es sich bei
den aufgebrachten Düngemitteln um Festmist
von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte
handelt und nicht mehr als 120 Kilogramm Ge-
samtstickstoff je Hektar aufgebracht werden; die
nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Fall
von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung bei
einer Aussaat bis zum Ablauf des 1. September
eine längstens bis zum Ablauf des 1. Oktober
2021 befristete Ausnahme von der Anforderung
nach dem ersten Halbsatz genehmigen, wenn
der Betriebsinhaber einen Bauantrag mit den er-
forderlichen Unterlagen auf Genehmigung der
Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur La-
gerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern, wie
Jauche oder Gülle, oder Gärrückständen im Sinn
des § 12 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, die Errich-
tung oder Erweiterung noch nicht abgeschlos-
sen werden konnte und der Betriebsinhaber dies
nicht zu vertreten hat; im Fall der Inanspruch-
nahme der Ausnahmegenehmigung dürfen auf
den betroffenen Flächen nicht mehr als 60 Kilo-
gramm Gesamtstickstoff je Hektar und abwei-
chend vom dritten Halbsatz Festmist von Huftie-
ren oder Klauentieren oder Komposte nicht auf-
gebracht werden oder aufgebracht worden sein,
6. abweichend von § 6 Absatz 11 dürfen auf Grün-
land, auf Dauergrünland und auf Ackerland mit
mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat
bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom
1. September bis zum Beginn des Verbotszeit-
raums nach Nummer 3 mit flüssigen organischen
und flüssigen organisch-mineralischen Dünge-
mitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdün-
gern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem
Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr
als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar
aufgebracht werden,
7. im Fall des Anbaus von Kulturen mit einer Aus-
saat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen
Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an
Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf
der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres
eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht
vor dem 15. Januar umgebrochen wurde; der
erste Halbsatz gilt nicht für Flächen, auf denen
Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden,

und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der
jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel we-
niger als 550 Millimeter pro Quadratmeter be-
trägt.
(3) Die Landesregierungen haben zum Schutz
der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder
Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des
§ 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Num-
mer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes in den
nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten und Teil-
gebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende
oder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe
der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. Die zusätzlichen
Anforderungen müssen geeignet sein
1. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur
Erreichung des dort im ersten Halbsatz genann-
ten Schwellenwerts,
2. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur
Erreichung der Trendumkehr,
3. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zur
Erreichung des dort genannten Schwellenwerts
und zur Erreichung der Trendumkehr und
4. in Gebieten und Teilgebieten nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 zur Verringerung der Eutro-
phierung.
Als zusätzliche Anforderungen nach den Sätzen 1
und 2 kann insbesondere vorgeschrieben werden,
dass
1. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 das Auf-
bringen von Wirtschaftsdüngern sowie von or-
ganischen und organisch-mineralischen Dünge-
mitteln, bei denen es sich um Gärrückstände
aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt,
nur erfolgen darf, wenn vor dem Aufbringen die
Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstick-
stoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammonium-
stickstoff und Gesamtphosphat auf der Grund-
lage wissenschaftlich anerkannter Messmetho-
den vom Betriebsinhaber oder in dessen Auf-
trag festgestellt worden sind,
2. abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 3 in Gebie-
ten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht nur
im Einzelfall angeordnet werden muss, dass
abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 1 nur gerin-
gere Phosphatmengen aufgebracht werden
dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger
Düngemittel untersagt werden muss,
3. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen we-
sentlicher Mengen an Stickstoff den im Boden
verfügbaren Stickstoff auf jedem Schlag oder
jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grün-
landflächen, Dauergrünlandflächen und Flä-
chen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für
den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber
jährlich, durch Untersuchung repräsentativer
Proben zu ermitteln hat,
4. abweichend von
a) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Satz 2 beim Aufbringen dort genannter
Stoffe ein Abstand von mindestens 5 Metern
einzuhalten ist,
b) § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dort ge-
nannte Stoffe innerhalb eines Abstandes von
10 Metern zur Böschungsoberkante nicht auf-
gebracht werden dürfen und
c) § 5 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Stoffe bei
einer Hangneigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 innerhalb eines Abstandes von
10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante
nur in der dort genannten Weise aufgebracht
werden dürfen,
5. abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 die dort
genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf
unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch
spätestens innerhalb von einer Stunde nach
Beginn des Aufbringens einzuarbeiten sind;
§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt,
6. abweichend von Absatz 2 Nummer 4 der dort
genannte Verbotszeitraum für eines oder meh-
rere der genannten Düngemittel in Abhängigkeit
von den bodenklimatischen Verhältnissen und
Standortbedingungen um bis zu zwei Wochen
verlängert werden kann,
7. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 3 der dort
genannte Verbotszeitraum in Abhängigkeit von
den bodenklimatischen Verhältnissen und
Standortbedingungen um bis zu vier Wochen
verlängert werden kann,
8. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2
Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an
Stickstoff nur bis zum Ablauf des 1. November
zu den dort genannten Kulturen aufgebracht
werden dürfen,
9. abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch
in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2, nur Be-
triebe von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2
Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 ausgenommen
sind, die
a) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3
Nummer 1 und 2 weniger als 10 Hektar land-
wirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
b) höchstens auf 1 Hektar Gemüse, Hopfen,
Wein oder Erdbeeren anbauen,
c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirt-
schaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht
mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb
aufweisen und
d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden
Wirtschaftsdünger sowie organische und
organisch-mineralische Düngemittel, bei de-
nen es sich um Gärrückstände aus dem
Betrieb einer Biogasanlage handelt, über-
nehmen und aufbringen,
10. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 Betriebe
sicherzustellen haben, dass sie mindestens die
in einem Zeitraum von sieben Monaten an-
fallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder
Gärrückstände sicher lagern können,
11. abweichend von § 12 Absatz 4 Betriebe sicher-
zustellen haben, dass sie jeweils mindestens
die in einem Zeitraum von vier Monaten anfal-
lende Menge der dort genannten Düngemittel
sicher lagern können,

12. abweichend von Absatz 2 Nummer 2 die aufge-
brachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag,
je Bewirtschaftungseinheit oder je nach § 3 Ab-
satz 2 Satz 3 zusammengefasster Fläche auf
Ackerland 130 Kilogramm Gesamtstickstoff je
Hektar und Jahr nicht überschreiten darf.
(4) Sofern die Landesregierungen Gebiete von
Grundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 nicht ausgewiesen haben, gelten ab dem
1. Januar 2021 die abweichenden oder ergänzen-
den Anforderungen nach Absatz 2 und die durch
Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorgeschriebe-
nen zusätzlichen Anforderungen für die gesamte
landwirtschaftliche Nutzfläche im Gebiet des jewei-
ligen Grundwasserkörpers. Das Gebiet des jeweili-
gen Grundwasserkörpers ist durch die nach Lan-
desrecht zuständige Stelle festzulegen und be-
kannt zu machen.
(5) Sofern die Landesregierungen Einzugsge-
biete oder Teileinzugsgebiete nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 nicht ausgewiesen haben, ist ab dem
1. Januar 2021 die Anforderung nach Absatz 3
Satz 3 Nummer 4 auf den dort genannten Flächen
im gesamten Landesgebiet anzuwenden.
(6) Soweit sich Anforderungen nach Absatz 2,
ausgenommen Absatz 2 Nummer 1, oder Anforde-
rungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auf
den ganzen Betrieb beziehen, können die Landes-
regierungen auch bestimmen, dass diese Anforde-
rungen auf Betriebe anzuwenden sind, deren Flä-
chen nicht vollständig im Geltungsbereich der
Rechtsverordnung liegen.
(7) Den Landesregierungen wird die Befugnis
übertragen, in anderen als den nach Absatz 1 Satz 1
ausgewiesenen Gebieten, durch Rechtsverordnung
auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Dünge-
gesetzes vorzuschreiben, dass abweichend von
1. § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung
mit § 3 Absatz 2 Satz 2, Betriebe von den Vor-
gaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Ab-
satz 1 und 2 ausgenommen sind, die
a) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3
Nummer 1 und 2 weniger als 30 Hektar land-
wirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
b) höchstens auf 3 Hektar Gemüse, Hopfen,
Wein oder Erdbeeren anbauen,
c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirt-
schaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht
mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je
Hektar aufweisen und
d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden
Wirtschaftsdünger sowie organischen und
organisch-mineralischen Düngemittel, bei de-
nen es sich um Gärrückstände aus dem
Betrieb einer Biogasanlage handelt, überneh-
men und aufbringen,
2. § 12 Absatz 3 Satz 1 rinderhaltende Betriebe, die
über ausreichende eigene Grünland- oder
Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße
Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen
Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen ha-
ben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum
von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirt-
schaftsdünger sicher lagern können.
(8) Die Landesregierungen unterrichten das Bun-
desministerium über den erstmaligen Erlass und
jede Änderung einer Rechtsverordnung nach den
Absätzen 1, 3 oder 7. Die Landesregierungen über-
prüfen die nach den Absätzen 1, 3 oder 7 erlasse-
nen Rechtsverordnungen spätestens vier Jahre
nach ihrem erstmaligen Erlass und danach in Ab-
ständen von höchstens vier Jahren.“
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 5,“ durch die
Wörter „Satz 1 oder 3 oder § 13a Absatz 2
Nummer 1 erster Halbsatz, auch in Verbin-
dung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Ab-
satz 1,“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 3
Satz 1 oder 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder § 11
Satz 2 einen dort genannten Stoff“ durch die
Wörter „Absatz 3 Satz 1, 2, 3 oder 4, entge-
gen § 6 Absatz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder
Absatz 11, § 11 Satz 2, § 13a Absatz 2 Num-
mer 2 erster Halbsatz oder Nummer 6 oder 7
erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung
mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, ein
dort genanntes Mittel oder Substrat oder
einen dort genannten Stoff“ ersetzt.
cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden
durch die folgenden Nummern 5 und 6 er-
setzt:
„5. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, ein dort genann-
tes Düngemittel auf den Boden aufbringt
oder in den Boden einbringt oder
6. entgegen § 7 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3
Satz 1, 3 oder 4, Absatz 4 oder 5 ein dort
genanntes Mittel oder Substrat oder ei-
nen dort genannten Stoff anwendet.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder
§ 6 Absatz 8 einen dort genannten Stoff“ durch
die Wörter „, § 6 Absatz 8 oder § 13a Absatz 2
Nummer 3 erster Halbsatz, Nummer 4 erster
Halbsatz oder Nummer 5 erster Halbsatz, jeweils
auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder
§ 15 Absatz 1, ein dort genanntes Mittel oder
einen dort genannten Stoff“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Satz 1, 2
oder 3 oder Absatz 2“ durch die Wörter
„, Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 3“
durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Übergangsvorschrift
(1) Die abweichenden oder ergänzenden Anfor-
derungen nach § 13a Absatz 2 dieser Verordnung
gelten ab dem 1. Januar 2021 auch in Gebieten und

Teilgebieten, für die die Landesregierungen durch
eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser
Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden
Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben.
(2) Anforderungen, die die Landesregierungen
durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2
dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020
geltenden Fassung vorgeschrieben haben, stehen
den in § 13a Absatz 3 dieser Verordnung genannten
zusätzlichen Anforderungen gleich, soweit sie zur
Erreichung der dort genannten Zwecke geeignet
sind.
(3) Für die Zwecke der Anwendung von Anlage 4
Tabelle 3, 5 und 10 dieser Verordnung stehen den
dort in den Vorbemerkungen und Hinweisen ge-
nannten Gebieten im Fall des § 15 Absatz 1 die
Gebiete und Teilgebiete, für die die Landesregie-
rungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13
14. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:
Mittlere
Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April
2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften
erlassen haben, gleich. Für die Zwecke der Anwen-
dung von § 12 Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1 im Fall
des § 15 Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Landesregierungen überprüfen bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2020, ob Änderungen
der Rechtsverordnungen, die nach § 13 Absatz 2
dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020
geltenden Fassung erlassen worden sind, erforder-
lich sind. Hat die Überprüfung ergeben, dass Ände-
rungen erforderlich sind, so passen die Landesre-
gierungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020
die betroffenen Rechtsverordnungen insoweit an
die Vorgaben dieser Verordnung an. Die Landesre-
gierungen unterrichten das Bundesministerium
über die Ergebnisse der Überprüfung.“
„Anlage 1
(zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)
Nährstoffausscheidung
landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je Tier1“.
b) Tabelle 2 wird aufgehoben.
15. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)
Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger1
1. Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
2.
3. Tierart/Verfahren
4. 1
5. Rinder
6. Schweine
7. Geflügel
8. andere Tierarten (z. B. Pferde, Schafe)
9. Betrieb einer Biogasanlage
1
Ausbringung nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste
Gülle, Gärrückstände Festmist, Jauche, Weidehaltung2
2 3
85 70
80 70
60
55
95
Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung.
2
Weidetage sind anteilig zu berechnen, über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zustän-
digen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.“
16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die „Rindergülle“ betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„Rindergülle
1. bei Aufbringen auf Ackerland: 60,
2. bei Aufbringen auf Grünland: 50;
ab 1. Februar 2025: 60“.

b) Die „Schweinegülle“ betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„Schweinegülle 1. bei Aufbringen auf Ackerland: 70,
2. bei Aufbringen auf Grünland: 60;
ab 1. Februar 2025: 70“.
c) Die „Biogasanlagengärrückstand flüssig“ betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„Biogasanlagengärrückstand flüssig 1. bei Aufbringen auf Ackerland: 60,
2. bei Aufbringen auf Grünland: 50;
ab 1. Februar 2025: 60“.
17. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Tabelle 1 Nummer 10 Spalte 3 wird die Angabe „oder 3“ durch die Wörter „oder 4 Spalte 5“ ersetzt.
b) Nummer 1 der Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4
festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4
festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019,“ ersetzt.
c) Die Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 5 werden wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4
festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4
festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019,“ ersetzt.
d) Die Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 10 werden wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a
Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019“ ersetzt.
bbb) In Satz 2 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a
Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019,“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a
Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019“ ersetzt.
bbb) In Satz 3 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a
Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019,“ ersetzt.
18. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
(zu § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2)
Jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz
für Stickstoff (N) und Phosphat (P2O5) für das Düngejahr ………
1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffeinsatz
– Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Beginn und Ende des Düngejahres: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Datum der Erstellung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Gesamtbetrieblicher Düngebedarf:
• Stickstoff (in kg N): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
• Phosphat (in kg P2O5): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2. Erfassung der im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe
1
Stickstoff
1. Mineralische Düngemittel
2. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
3. davon verfügbarer Stickstoff
4. Weidehaltung
5. Sonstige organische Düngemittel
6. davon verfügbarer Stickstoff
7. Bodenhilfsstoffe
8. Kultursubstrate
9. Pflanzenhilfsmittel
10. Abfälle zur Beseitigung (§ 28 Absatz 2
oder 3 KrWG)
11. Stickstoffbindung durch Leguminosen
12. Sonstige
13. Summe Gesamtstickstoff
14. Summe Gesamtstickstoff in kg N pro
ha landwirtschaftlich genutzter Fläche
nach § 6 Absatz 4
15. Summe verfügbarer Stickstoff
19. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
20. Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
2 3 4
Phosphat
kg N kg P2O5
Mineralische Düngemittel
Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
Weidehaltung
Sonstige organische Düngemittel
Bodenhilfsstoffe
Kultursubstrate
Pflanzenhilfsmittel
Abfälle zur Beseitigung (§ 28 Absatz 2
oder 3 KrWG)
Sonstige
Summe Phosphat
“.
„Anlage 6
(aufgehoben)“.
„Anlage 7
(zu § 3 Absatz 2 und 6 und § 4 Absatz 3)
Nährstoffgehalte pflanzlicher Erzeugnisse
1 2
Tabelle 1
Ackerkulturen
3 4 5 6 7
Kultur Ernteprodukt % TM i. d. FM HNV1 kg N/dt FM kg P2O5/dt FM kg P/dt FM
Getreide, Körnermais
Weizen Korn (12 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
Korn (14 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
Korn (16 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86 – 1,81 0,80 0,35
86 – 0,50 0,30 0,13
– 0,8 2,21 1,04 0,45
86 – 2,11 0,80 0,35
86 – 0,50 0,30 0,13
– 0,8 2,51 1,04 0,45
86 – 2,41 0,80 0,35
86 – 0,50 0,30 0,13
– 0,8 2,81 1,04 0,45

1 2 3 4
Kultur Ernteprodukt % TM i. d. FM HNV1
Wintergerste Korn (12 % RP2) 86 –
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 0,7
Korn (13 % RP2) 86 –
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 0,7
Roggen Korn (11 % RP2) 86 –
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 0,9
Korn (12 % RP2) 86 –
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 0,9
Wintertriticale Korn (12 % RP2) 86 –
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 0,9
Korn (13 % RP2) 86 –
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 0,9
Sommerfuttergerste Korn (12 % RP2) 86 –
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 0,8
Korn (13 % RP2) 86 –
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 0,8
Braugerste Korn (10 % RP2) 86 –
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 0,7
Korn (11 % RP2) 86 –
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 0,7
Hafer Korn (11 % RP2) 86 –
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 1,1
Korn (12 % RP2) 86 –
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 1,1
Getreide Ganzpflanze 35 –
Körnermais Korn (10 % RP2) 86 –
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 1
Korn (11 % RP2) 86 –
5 6 7
kg N/dt FM kg P2O5/dt FM kg P/dt FM
1,65 0,80 0,35
0,50 0,30 0,13
2,00 1,01 0,44
1,79 0,80 0,35
0,50 0,30 0,13
2,14 1,01 0,44
1,51 0,80 0,35
0,50 0,30 0,13
1,96 1,07 0,47
1,65 0,80 0,35
0,50 0,30 0,13
2,10 1,07 0,47
1,65 0,80 0,35
0,50 0,30 0,13
2,10 1,07 0,47
1,79 0,80 0,35
0,50 0,30 0,13
2,24 1,07 0,47
1,65 0,80 0,35
0,50 0,30 0,13
2,05 1,04 0,46
1,79 0,80 0,35
0,50 0,30 0,13
2,19 1,04 0,46
1,38 0,80 0,35
0,50 0,30 0,13
1,73 1,01 0,44
1,51 0,80 0,35
0,50 0,30 0,13
1,86 1,01 0,44
1,51 0,80 0,35
0,50 0,30 0,13
2,06 1,13 0,49
1,65 0,80 0,35
0,50 0,30 0,13
2,20 1,13 0,49
0,56 0,23 0,10
1,38 0,80 0,35
0,90 0,20 0,09
2,28 1,00 0,44
1,51 0,80 0,35

1 2 3 4
Kultur Ernteprodukt % TM i. d. FM HNV1
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 1
Einjährige Körnerleguminosen
Ackerbohne Korn (30 % RP2) 86 –
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 1
Erbse Korn (26 % RP2) 86 –
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 1
Lupine blau Korn (33 % RP2) 86
Stroh 86
Korn + Stroh3 – 1
Sojabohne Korn (32 % RP2) 86 –
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 1
Ölfrüchte
Raps Korn (23 % RP2) 91 –
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 1,7
Sonnenblume Korn (20 % RP2) 91 –
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 2
Senf Korn 91 –
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 1,5
Öllein Korn 91 –
Stroh 86 –
Korn + Stroh3 – 1,5
Faserpflanzen
Flachs (Faserlein) Ganzpflanze 86 –
Hanf Ganzpflanze 40 –
(100 – 150 dt/ha TM)
Miscanthus Ganzpflanze 80 –
(150 – 200 dt/ha TM)
Hackfrüchte
Kartoffel Knolle 22 –
Kraut 15 –
Knolle + Kraut3 – 0,2
Zuckerrübe Rübe 23 –
Blatt 18 –
Rübe + Blatt3 – 0,7
5 6 7
kg N/dt FM kg P2O5/dt FM kg P/dt FM
0,90 0,20 0,09
2,41 1,00 0,44
4,10 1,20 0,52
1,50 0,30 0,13
5,60 1,50 0,65
3,60 1,10 0,48
1,50 0,30 0,13
5,10 1,40 0,61
4,48 1,02 0,45
1,50 0,30 0,13
5,98 1,32 0,58
4,40 1,50 0,66
1,50 0,30 0,13
5,90 1,80 0,79
3,35 1,80 0,78
0,70 0,40 0,17
4,54 2,48 1,07
2,91 1,60 0,70
1,00 0,90 0,40
4,91 3,40 1,50
5,08 1,77 0,77
0,70 0,40 0,17
6,13 2,37 1,03
3,50 1,20 0,52
0,53 0,20 0,09
4,30 1,50 0,65
1,00 0,64 0,28
0,40 0,30 0,13
0,15 0,12 0,05
0,35 0,14 0,06
0,20 0,04 0,02
0,39 0,15 0,07
0,18 0,10 0,04
0,40 0,11 0,05
0,46 0,18 0,08

1 2 3 4
Kultur Ernteprodukt % TM i. d. FM HNV1
Gehaltsrübe Rübe 15 –
Blatt 16 –
Rübe + Blatt3 – 0,4
Massenrübe Rübe 12 –
Blatt 16 –
Rübe + Blatt3 – 0,4
Futterpflanzen
Silomais Ganzpflanze 28 –
Silomais Ganzpflanze 35 –
Rotklee Ganzpflanze 20 –
Luzerne Ganzpflanze 20 –
Kleegras Ganzpflanze 20 –
Luzernegras Ganzpflanze 20 –
Weidelgras Ganzpflanze 20 –
(Ackergras)
Futterzwischen- Ganzpflanze 15 –
früchte
Vermehrungspflanzen
Grassamen- Samen 86 –
vermehrung
Stroh 86 –
Samen + Stroh3 – 8
Klee-, Luzerne- Samen 91 –
vermehrung
Stroh 86 –
Samen + Stroh3 – 8
1
Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis.
2
Rohproteingehalt in der TM (Trockenmasse).
3
Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf Haupternteprodukt.
Tabelle 2
Gemüsekulturen und Erdbeeren
1 2 3
Stickstoffgehalt
kg N/100 dt FM1
Kultur in kg N/100 dt FM1
Haupternteprodukt
Ganzpflanze
Blumenkohl 31,4 28
Brokkoli 37,1 45
Buschbohne 34,7 25
Chicorée 25 25
Chinakohl 16,3 15
Dill, Frischmarkt 30 30
Dill, Industrieware 30 30
Erdbeeren 17
Feldsalat 45 45
5 6 7
kg N/dt FM kg P2O5/dt FM kg P/dt FM
0,18 0,09 0,04
0,30 0,08 0,03
0,30 0,12 0,05
0,14 0,07 0,03
0,25 0,06 0,02
0,24 0,09 0,04
0,38 0,16 0,07
0,47 0,18 0,08
0,65 0,13 0,06
0,65 0,14 0,06
0,58 0,14 0,06
0,58 0,15 0,07
0,53 0,16 0,07
0,43 0,13 0,06
2,20 0,70 0,31
1,50 0,35 0,15
14,20 3,50 1,54
5,50 1,46 0,64
1,50 0,30 0,13
17,50 3,86 1,70
4 5
kg P2O5/100 dt FM1 kg P/100 dt FM1
Haupternteprodukt Haupternteprodukt
10,30 4,53
14,90 6,56
9,20 4,05
12,10 5,32
9,20 4,05
9,20 4,05
9,20 4,05
5,00 2,20
9,90 4,36

1 2
Stickstoffgehalt
Kultur in kg N/100 dt FM1
Ganzpflanze
Feldsalat, großblättrig 45
Gemüseerbse 52
Grünkohl 46,2
Gurke, Einleger 17,1
Knollenfenchel 24,3
Kohlrabi 29,8
Kohlrübe
Kürbis 25
Mairüben (mit Laub) 17
Möhre, Bund- 17
Möhre, Industrie- 17,3
Möhre, Wasch- 16,8
Pastinake 33,3
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt 45
Petersilie, Blatt-, 43,6
nach einem Schnitt
Petersilie, Wurzel- 42
Porree 27
Radies 20
Rettich, Bund- 17
Rettich, deutsch 17,1
Rettich, japanisch 13,1
Rhabarber ab Ertragsbeginn
Rosenkohl 46,9
Rote Rüben 27
Rotkohl 25,6
Rucola, Feinware 36,7
Rucola, Grobware 36,7
Salate, Baby Leaf Lettuce 35
Salate, Blatt-, grün 19
(Lollo, Eichblatt, Krul)
Salate, Blatt-, rot 19
(Lollo, Eichblatt, Krul)
Salate, Eissalat 15,5
Salate, Endivien, Frisée 25
Salate, Endivien, glattblättrig 20
Salate, Kopfsalat 18
Salate, Radicchio 25
Salate, verschiedene Arten 19
Salate, Romana 20
Salate, Romana, Herzen 26,8
Salate, Zuckerhut 20
3 4 5
kg N/100 dt FM1 kg P2O5/100 dt FM1 kg P/100 dt FM1
Haupternteprodukt Haupternteprodukt Haupternteprodukt
45 9,90 4,36
100 22,90 10,08
49 16,30 7,17
15 6,90 3,04
20 6,90 3,04
28 10,30 4,53
26 11,50 5,06
25 20,60 9,06
17 10,30 4,53
17 8,20 3,61
13 8,00 3,52
13 8,00 3,52
25 23,60 10,38
45 11,50 5,06
45 11,50 5,06
42 13,70 6,03
25 8,00 3,52
20 6,90 3,04
17 7,60 3,34
14 8,00 3,52
10 6,00 2,64
18 4,80 2,11
65 19,50 8,58
28 11,50 5,06
22 8,00 3,52
40 10,30 4,53
40 10,30 4,53
35 8,00 3,52
19 6,90 3,04
19 6,90 3,04
14 5,70 2,51
25 6,00 2,64
20 6,00 2,64
18 6,90 3,04
25 9,20 4,05
19 6,90 3,04
20 9,20 4,05
24 9,20 4,05
20 11,50 5,06

1 2 3
Stickstoffgehalt
kg N/100 dt FM1
Kultur in kg N/100 dt FM1
Haupternteprodukt
Ganzpflanze
Schnittlauch, gesät, 50 50
bis 1. Schnitt
Schnittlauch, gesät, 50 50
nach einem Schnitt
Schnittlauch, 50 50
Anbau für Treiberei
Schwarzwurzel 23,8 23
Sellerie, Bund- 27 27
Sellerie, Knollen- 26,7 25
Sellerie, Stangen- 25 25
Spargel ab Ertragsbeginn 26
Spinat, Blatt-, FM1, Baby 45 45
Spinat, Blatt-, Standard 40 40
Spinat, Hack, Standard 36 36
Stangenbohne, Standard 29,5 25
Teltower Rübchen 32,5 45
(Herbstanbau)
Weißkohl, Frischmarkt 24,2 20
Weißkohl, Industrie 23,3 20
Wirsing 37,5 35
Zucchini 23 16
Zuckermais 31,7 35
Zwiebel, Bund- 20 20
Zwiebel, Trocken- 22,4 18
1
FM = Frischmasse.
Tabelle 3
Grünland
4 5
kg P2O5/100 dt FM1 kg P/100 dt FM1
Haupternteprodukt Haupternteprodukt
13,70 6,03
13,70 6,03
13,70 6,03
16,00 7,04
12,60 5,54
14,90 6,56
11,50 5,06
8,20 3,61
11,50 5,06
11,50 5,06
11,50 5,06
9,20 4,05
24,10 10,60
7,30 3,21
7,30 3,21
11,50 5,06
6,00 2,64
16,00 7,04
6,00 2,64
8,00 3,52
Anzahl Nutzungen Ernteprodukt Nährstoffgehalt in kg Nährstoff/dt TM1
N
1 Nutzung (40 dt/ha TM1) Ganzpflanze 1,38
2 Nutzungen (55 dt/ha TM1) Ganzpflanze 1,82
3 Nutzungen (80 dt/ha TM1) Ganzpflanze 2,40
4 Nutzungen (90 dt/ha TM1) Ganzpflanze 2,70
5 Nutzungen (110 dt/ha TM1) Ganzpflanze 2,80
1
TM = Trockenmasse“.
21. Anlage 9 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
a) In Zeile 16, Spalte 5 wird die Angabe „7,2“ durch die Angabe „8,5“ ersetzt.
b) In Zeile 17, Spalte 5 wird die Angabe „7,5“ durch die Angabe „7,2“ ersetzt.
c) In Zeile 18, Spalte 5 wird die Angabe „8,0“ durch die Angabe „7,5“ ersetzt.
d) In Zeile 19, Spalte 5 wird die Angabe „8,5“ durch die Angabe „8,0“ ersetzt.
P2O5 P
0,50 0,22
0,65 0,29
0,71 0,31
0,81 0,36
0,87 0,38

Artikel 2
Folgeänderungen
(1) § 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung über das Inverkehr-
bringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I
S. 1062), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„a) nach § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung von Aufzeich-
nungen verpflichtet sind und“.
(2) § 2 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. De-
zember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 24. September 2019 (BAnz AT 27.09.2019 V1) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13a Absatz 3
der Düngeverordnung von den in Satz 1 genannten Anforderungen abwei-
chende Anforderungen vorschreiben oder durch Rechtsverordnungen nach
§ 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung
in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften
erlassen haben, die sich jeweils auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind
abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten.“
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
der Düngeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. April 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 846. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cd2548739a8759c8….