§ 4 Mitwirkungshandlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 18.06.2019 – 1 BvR 587/17 · Subdelegierte VerordnungZitiert von 497
- OVG Niedersachsen, 28.01.2025 – 10 KN 66/22Zitiert von 6
- VG Trier, 03.07.2020 – 9 K 1129/20.TRZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten bezüglich des Inverkehrbringens einschließlich des Vermittelns sowie des Herstellens, des Beförderns, der Übernahme oder des Lagerns von Stoffen nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung des § 3 Absatz 1, 2 und 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5, sicherzustellen.