§ 10 Aufzeichnungen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 28.01.2025 – 10 KN 66/22Zitiert von 6
- OVG NRW, 25.01.2024 – 20 D 8/19.AKZitiert von 2
- VG Ansbach, 19.12.2022 – AN 14 K 20.01265
- OVG Niedersachsen, 03.06.2024 – 10 MN 52/24Zitiert von 4
- VG Stuttgart, 07.11.2023 – 6 K 5636/21
- VG Ansbach, 25.04.2023 – AN 14 K 19.02291Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 DüV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCV%202017/10#abs-1 (1) Betriebsinhaber haben vor dem jeweiligen Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln aufzuzeichnen:
Der nach Satz 1 Nummer 1 jeweils für die Schläge, die Bewirtschaftungseinheiten oder die nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen aufgezeichnete Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des der Düngebedarfsermittlung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammenzufassen; die jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs ist nach Maßgabe der Anlage 5 aufzuzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCV%202017/10#abs-2 (2) Der Betriebsinhaber hat spätestens 14 Tage nach jeder Düngungsmaßnahme, einschließlich der Aufbringung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 5 Absatz 3 Satz 4, folgende Angaben über die Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen:
Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen. Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe nach Satz 1 Nummer 4 sind bis zum Ablauf des 31. März des der Aufbringung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen; die Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes ist nach Maßgabe der Anlage 5 aufzuzeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCV%202017/10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCV%202017/10#abs-4 (4) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind vom Betriebsinhaber ferner innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCV%202017/10#abs-5 (5) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.