Gesetze / Conterganstiftungsgesetz
ContStifG§ 18 Verhältnis zu anderen Ansprüchen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BVerwG, 31.03.2021 – 5 C 2/20Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifGZitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 09.11.2016 – 12 K 2756/16Zitiert von 1
- BVerfG, 21.11.2023 – 1 BvL 6/21 · Contergan IIZitiert von 18
- OVG NRW, 02.07.2019 – 16 A 44/16Zitiert von 1
- BGH, 04.07.2018 – XII ZB 448/17Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Rente nach dem HIV-Hilfegesetz bei der Bemessung des Unterhalts; Zurückstellung einer Entscheidung über eine Befristung oder Herabsetzung des UnterhaltsanspruchsZitiert von 8
- BGH, 16.07.2014 – XII ZB 164/14Versorgungsausgleich: Ausschluss bei Bezug einer ConterganrenteZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.10.2018 – 16 A 1099/13Zitiert von 2
- OLG Köln, 10.08.2017 – 4 UF 7/17
- VG Köln, 03.11.2015 – 7 K 7211/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 ContStifG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/18#abs-1 (1) Bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/18#abs-2 (2) Verpflichtungen Anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Der Übergang der Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Person gegenüber ihrem Ehegatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern nach § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedeutet eine unbillige Härte nach § 94 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der leistungsberechtigten Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen nach § 19 Absatz 3, § 87 Absatz 1 und § 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten. Der Einsatz des Vermögens der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 19 Absatz 3, § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stellt eine Härte dar. Für Eingliederungshilfebezieher nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird ein Beitrag nach § 92 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht erhoben. Das gilt auch für die nach diesem Gesetz leistungsberechtigten Personen, die nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes Leistungen nach § 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer Stellen, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.