§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
Bestimmungen der in Satz 1 aufgeführten Begriffe in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (EG- oder EU-Verordnungen) bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. I Nr. 313)
BGBl. 2023 I Nr. 313
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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