Gesetze / CLP-VO

CLP-VO

Art 19 Gefahrenpiktogramme

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/19#abs-1 (1) Das Kennzeichnungsetikett enthält das/die relevante/-n Gefahrenpiktogramm/-e zur Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/19#abs-2 (2) Vorbehaltlich des Artikels 33 entsprechen Gefahrenpiktogramme den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 1.2.1 und des Anhangs V.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/19#abs-3 (3) Das den jeweiligen Einstufungen entsprechende Gefahrenpiktogramm ist in den Tabellen in Anhang I angegeben, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.

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