Gesetze / CLP-VO

CLP-VO

Art 22 Sicherheitshinweise

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/22#abs-1 (1) Das Kennzeichnungsetikett enthält die relevanten Sicherheitshinweise.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/22#abs-2 (2) Die Sicherheitshinweise werden aus den Sicherheitshinweisen in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 ausgewählt, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/22#abs-3 (3) Die Sicherheitshinweise werden gemäß den in Anhang IV Teil 1 festgelegten Kriterien ausgewählt, wobei die Gefahrenhinweise und die beabsichtigte(n) oder ermittelte(n) Verwendung(en) des Stoffes oder Gemisches berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/22#abs-4 (4) Die Sicherheitshinweise lauten wie in Anhang IV Teil 2 angegeben.

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