Art 21 Gefahrenhinweise
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/21#abs-1 (1) Das Kennzeichnungsetikett enthält die relevanten Gefahrenhinweise entsprechend der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/21#abs-2 (2) Welcher Gefahrenhinweis der jeweiligen Einstufung entspricht, ist in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 angegeben, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/21#abs-3 (3) Ist ein Stoff in Anhang VI Teil 3 aufgeführt, wird auf dem Kennzeichnungsetikett der Gefahrenhinweis für jede einzelne von dem Eintrag in diesem Teil erfasste Einstufung zusammen mit den Gefahrenhinweisen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels für alle anderen nicht von diesem Eintrag erfassten Einstufungen verwendet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/21#abs-4 (4) Die Gefahrenhinweise lauten wie in Anhang III angegeben.