Gesetze / Tabakerzeugnisverordnung
TabakerzV§ 27 Warnhinweis und Verpackung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 22.12.2022 – 327 O 231/22Zitiert von 1
- BGH, 11.03.2026 – I ZR 96/25Einordnung von Tabaksteuer-Vorschriften als Marktverhaltensregelung; unionsrechtlicher Begriff des "Nachfüllbehälters" - Hafenmieze
- OLG Hamm, 31.10.2023 – 4 U 150/21
- LG Düsseldorf, 12.01.2023 – 14c O 95/22Zitiert von 2
- OLG Hamm, 27.03.2025 – 4 U 7/24
- LG Düsseldorf, 26.01.2023 – 34 O 116/22
Zuletzt entschieden
- LG Bochum, 06.12.2023 – 13 O 49/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 02.01.2023 – 20 W 114/22Zitiert von 3
- OLG Köln, 22.12.2022 – 6 W 59/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 TabakerzV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/27#abs-1 (1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind vor dem Inverkehrbringen zur Aufbringung einer Liste auf Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verpflichtet. Die Liste muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/27#abs-2 (2) Die Packungen und Außenverpackungen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. “
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/27#abs-3 (3) Der Warnhinweis muss auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen. Er muss den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum Haupttext ausgerichtet werden.