Gesetze / CLP-VO

CLP-VO

Art 20 Signalwörter

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/20#abs-1 (1) Das Kennzeichnungsetikett enthält das relevante Signalwort entsprechend der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/20#abs-2 (2) Welches Signalwort der jeweiligen Einstufung entspricht, ist in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 angegeben, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/20#abs-3 (3) Wird das Signalwort „Gefahr“ auf dem Kennzeichnungsetikett verwendet, erscheint das Signalwort „Achtung“ dort nicht.

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