Art 20 Signalwörter
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/20#abs-1 (1) Das Kennzeichnungsetikett enthält das relevante Signalwort entsprechend der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/20#abs-2 (2) Welches Signalwort der jeweiligen Einstufung entspricht, ist in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 angegeben, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/20#abs-3 (3) Wird das Signalwort „Gefahr“ auf dem Kennzeichnungsetikett verwendet, erscheint das Signalwort „Achtung“ dort nicht.