Gesetze / Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BtMVV§ 9 Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Änderungsverlauf
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15.03.2023 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2023 (BGBl. I Nr. 70)
BGBl. 2023 I Nr. 70
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22.05.2017 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2017 (BGBl. I 1275)
BGBl. 2017 I S. 1275
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05.12.2014 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1999)
BGBl. 2014 I S. 1999
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19.03.2009 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (BGBl. I 560)
BGBl. 2009 I S. 560
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10.03.2005 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2005 (BGBl. I 757)
BGBl. 2005 I S. 757
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1180)
BGBl. 2001 I S. 1180
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.