Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 757

BGBl. 2005 I S. 757 · 3.628 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2005, Seite 757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 757




                                    Neunzehnte Verordnung
                      zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
             (Neunzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 19. BtMÄndV)

                                                   Vom 10. März 2005

  Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 358) nach Anhörung von Sachverständigen und auf Grund des § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes, der zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) geändert worden ist, verordnet die Bundesregie-
rung:


                                                         Artikel 1
                              Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
  Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
das zuletzt durch die Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 28) geändert worden ist, werden wie folgt
geändert:

1. Am Ende der Anlage I wird die Position des letzten Gedankenstrichs wie folgt gefasst:
   „– Organismen und Teile von Organismen in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder einer
      anderen Anlage aufgeführten Stoffen sowie die zur Reproduktion oder Gewinnung dieser Organismen geeigne-
      ten biologischen Materialien, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.“

2. In der Anlage II wird bei der Position „Dextropropoxyphen“ der Zusatz „ – ausgenommen in Zubereitungen, die ohne
   einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bei oraler Anwendung je abgeteilte Form bis zu 135 mg Dextropropoxyphen
   berechnet als Base, enthalten –“ gestrichen.

3. In Anlage III wird die folgende Position in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
   INN                               andere nicht geschützte             chemische Namen
                                     oder Trivialnamen                   (IUPAC)
   „Dexmethylphenidat                –                                   Methyl[(R,R)(phenyl)(2-piperidyl)acetat]“.


                                                         Artikel 2
                           Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
  Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. Buprenorphin 800 mg,“.
   b) Nummer 2a wird gestrichen.
   c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
      „7. Fentanyl       340 mg,“.

BGBl. 2005, Seite 758 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 758

2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird Halbsatz 2 wie folgt gefasst:
   „er darf für diesen Zweck bei Schiffsbesetzung ohne Schiffsarzt entweder das Betäubungsmittel Hydromorphon
   oder das Betäubungsmittel Morphin verschreiben.“

3. In § 9 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 5 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 8“ ersetzt.


                                                        Artikel 3
                                                      Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.


                                  Berlin, den 10. März 2005

                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder

                                          Die Bundesministerin
                                  für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                              Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 757. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c0f7479beba08db8….