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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 757
BGBl. 2005 I S. 757 · 3.628 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Neunzehnte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Neunzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 19. BtMÄndV)
Vom 10. März 2005
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 358) nach Anhörung von Sachverständigen und auf Grund des § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes, der zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) geändert worden ist, verordnet die Bundesregie-
rung:
Artikel 1
Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
das zuletzt durch die Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 28) geändert worden ist, werden wie folgt
geändert:
1. Am Ende der Anlage I wird die Position des letzten Gedankenstrichs wie folgt gefasst:
„– Organismen und Teile von Organismen in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder einer
anderen Anlage aufgeführten Stoffen sowie die zur Reproduktion oder Gewinnung dieser Organismen geeigne-
ten biologischen Materialien, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.“
2. In der Anlage II wird bei der Position „Dextropropoxyphen“ der Zusatz „ – ausgenommen in Zubereitungen, die ohne
einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bei oraler Anwendung je abgeteilte Form bis zu 135 mg Dextropropoxyphen
berechnet als Base, enthalten –“ gestrichen.
3. In Anlage III wird die folgende Position in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„Dexmethylphenidat – Methyl[(R,R)(phenyl)(2-piperidyl)acetat]“.
Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Buprenorphin 800 mg,“.
b) Nummer 2a wird gestrichen.
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Fentanyl 340 mg,“.

2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird Halbsatz 2 wie folgt gefasst:
„er darf für diesen Zweck bei Schiffsbesetzung ohne Schiffsarzt entweder das Betäubungsmittel Hydromorphon
oder das Betäubungsmittel Morphin verschreiben.“
3. In § 9 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 5 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 8“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. März 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 757. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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