Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 5 Versagung der Erlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192)
BGBl. 2012 I S. 2192
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.