Gesetze / Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
BtMAHV§ 15 Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMAHV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden keine Anwendung auf Zubereitungen der in den Anlagen II und III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe, die entweder
im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden.
Satz 1 Nummer 2 gilt auch für den in der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Cannabis in Form von getrockneten Blüten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMAHV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden ferner keine Anwendung auf Betäubungsmittel, wenn diese in angemessenen Mengen als Ausrüstungen für die erste Hilfeleistung oder für sonstige dringende Fälle in Autobussen, Eisenbahnzügen, Luftfahrzeugen oder Schiffen im internationalen Verkehr mitgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMAHV/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften der §§ 7 bis 12 finden keine Anwendung auf Betäubungsmittel, die in Katastrophenfällen durch Hilfsorganisationen, Hersteller oder andere Lieferanten, die eine entsprechende Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes besitzen, auf der Grundlage der Model Guidelines for the International Provision of Controlled Medicines for Emergency Medical Care der Weltgesundheitsorganisation (Dokument WHO/PSA/96.17; Weltgesundheitsorganisation, 1211 Genf 27, Schweiz) ausgeführt werden.
Änderungsverlauf
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06.03.2017 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I 403)
BGBl. 2017 I S. 403
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23.12.1992 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1992 (BGBl. I 2483)
BGBl. 1992 I S. 2483
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