Gesetze / Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
BtMAHV§ 1 Einfuhrantrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMAHV/1#abs-1 (1) Wer Betäubungsmittel einführen will, hat für jede Einfuhrsendung unter Verwendung eines amtlichen Formblatts eine Einfuhrgenehmigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMAHV/1#abs-2 (2) Der Antragsteller hat auf dem Einfuhrantrag folgende Angaben zu machen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMAHV/1#abs-3 (3) Sollen zur Durchfuhr bestimmte und abgefertigte Betäubungsmittel eingeführt werden, so ist dem Einfuhrantrag die Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung des Ausfuhrlandes, die die Betäubungsmittel begleitet hat, beizufügen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt diese der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zurück.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1180)
BGBl. 2001 I S. 1180
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.