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Artikel 2 · BT-Drs. 18/8965 · S. 22

Zu Artikel 2 (Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung)

Zu Artikel 2 (Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung)
Mit der Änderung wird im Hinblick auf die Patientenmobilität ermöglicht, dass Patientinnen und Patienten die
ihnen verschriebenen Cannabisarzneimittel bei Reisen ins Ausland in einer der Dauer der Reise angemessenen
Menge für den eigenen Bedarf mitführen dürfen, ohne gesonderte Aus- und Einfuhrgenehmigungen beim BfArM
beantragen zu müssen. Dies ist bislang nur für Zubereitungen der in den Anlagen II und III BtMG aufgeführten
Stoffe möglich. Bei getrockneten Cannabisblüten handelt es sich jedoch nicht um eine Zubereitung (vgl. unten
Begründung zu Artikel 3 Nummer 1). Mit der Ergänzung der Vorschrift finden auch für den grenzüberschreiten-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 23 –                         Drucksache 18/8965


den Verkehr die für sonstige verschreibungsfähige Betäubungsmittel geltenden vereinfachten Regelungen für Pa-
tientinnen und Patienten Anwendung. Hiermit wird vermeidbarem Bürokratieaufwand für die Patientinnen und
Patienten ebenso wie beim BfArM vorgebeugt.

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Herkunft

BT-Drs. 18/8965, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 67.528–68.607 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 504e6459fb3a4c95….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP