Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/8965 · S. 22
Zu Artikel 2 (Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung)
Zu Artikel 2 (Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung) Mit der Änderung wird im Hinblick auf die Patientenmobilität ermöglicht, dass Patientinnen und Patienten die ihnen verschriebenen Cannabisarzneimittel bei Reisen ins Ausland in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge für den eigenen Bedarf mitführen dürfen, ohne gesonderte Aus- und Einfuhrgenehmigungen beim BfArM beantragen zu müssen. Dies ist bislang nur für Zubereitungen der in den Anlagen II und III BtMG aufgeführten Stoffe möglich. Bei getrockneten Cannabisblüten handelt es sich jedoch nicht um eine Zubereitung (vgl. unten Begründung zu Artikel 3 Nummer 1). Mit der Ergänzung der Vorschrift finden auch für den grenzüberschreiten- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/8965 den Verkehr die für sonstige verschreibungsfähige Betäubungsmittel geltenden vereinfachten Regelungen für Pa- tientinnen und Patienten Anwendung. Hiermit wird vermeidbarem Bürokratieaufwand für die Patientinnen und Patienten ebenso wie beim BfArM vorgebeugt.
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Herkunft
BT-Drs. 18/8965, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 67.528–68.607 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 504e6459fb3a4c95….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP