Gesetze / Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
BtMAHV§ 7 Ausfuhrantrag
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMAHV/7#abs-1 (1) Wer Betäubungsmittel ausführen will, hat für jede Ausfuhrsendung unter Verwendung eines amtlichen Formblatts eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMAHV/7#abs-2 (2) Der Antragsteller hat auf dem Ausfuhrantrag folgende Angaben zu machen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMAHV/7#abs-3 (3) Dem Ausfuhrantrag ist die Einfuhrgenehmigung der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Einfuhrlandes beizufügen. Diese muß den Formvorschriften der internationalen Suchtstoffübereinkommen auch dann entsprechen, wenn das Einfuhrland diesen Übereinkommen nicht beigetreten ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BtMAHV/7#abs-4 (4) Sollen zur Durchfuhr bestimmte und abgefertigte Betäubungsmittel in ein anderes als in der sie begleitenden Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung angegebenes Bestimmungsland umgeleitet oder in das Ausfuhrland zurückgeleitet werden, so ist dem Ausfuhrantrag diese Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung beizufügen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt diese der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zurück.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1180)
BGBl. 2001 I S. 1180
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