Gesetze / Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
BtMAHV§ 15 Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 2
- VG Köln, 13.05.2014 – 7 K 3454/12Betäubungsmittelrecht: Erlaubnis- und Genehmigungspflicht für die Ausfuhr ausgenommener Zubereitungen im Wege des Versandhandels KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 8
- OVG NRW, 08.08.2023 – 9 B 194/23Zitiert von 3
2 Entscheidungen zu § 15 BtMAHV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMAHV/15#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden keine Anwendung auf Zubereitungen der in den Anlagen II und III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe, die entweder
im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMAHV/15#abs-2 (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden ferner keine Anwendung auf Betäubungsmittel, wenn diese in angemessenen Mengen als Ausrüstungen für die erste Hilfeleistung oder für sonstige dringende Fälle in Autobussen, Eisenbahnzügen, Luftfahrzeugen oder Schiffen im internationalen Verkehr mitgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMAHV/15#abs-3 (3) Die Vorschriften der §§ 7 bis 12 finden keine Anwendung auf Betäubungsmittel, die in Katastrophenfällen durch Hilfsorganisationen, Hersteller oder andere Lieferanten, die eine entsprechende Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes besitzen, auf der Grundlage der Model Guidelines for the International Provision of Controlled Medicines for Emergency Medical Care der Weltgesundheitsorganisation (Dokument WHO/PSA/96.17; Weltgesundheitsorganisation, 1211 Genf 27, Schweiz) ausgeführt werden.