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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 2483

BGBl. 1992 I S. 2483 · 53.630 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1992, Seite 2483 — Originalseite als Abbildung
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Vierte Verordnung
                           zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
                    (Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4. BtMÄndV)
Vom 23. Dezember 1992
  Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681, 1187) verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen, auf Grund des § 11 Abs. 2 und des § 13 Abs. 3 des
Betäubungsmittelgesetzes verordnet die
Bundesregierung:

               Artikel 1
                                    Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
   Das Betäubungsmittelgesetz, zuletzt
folgt geändert:
geändert durch das Gesetz vom 9. September 1992 (BGBI. 1 S. 1593), wird wie
1. Die Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:
   a) Die Position Sufentanil wird mit
   b) Folgende Betäubungsmittel werden
      Benzylfentanyl
      Bromdimethoxyphenethylamin
      (BDMPEA)
      Carfentanil
      Diethoxybromamphetamin
      Etryptamin
      Lofentanil

      a-Methyltryptamin
      Methylphenyltetrahydro-
      pyridin (MPTP)
      Phenethylphenyltetrahydro-
      pyridin (PEPTP)
      Thenylfentanyl
allen Angaben gestrichen.
in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
  N-( 1-Benzyl-4-piperidyl)propionanilid
  4-Brom-2,5-dimethoxy-phenethylamin

  Methyl[1-phenethyl-4-(N-phenylpropionamido)-4-piperidincarboxylat]
  4-Brom-2,5-diethoxy-a-methylphenethylamin
  1-(3-lndolylmethyl)propylamin
  (-)-Methyl[ cis-3-methyl-1-phenethyl-4-( N-phenylpropionamido)-4-piperidin-
  carboxylat]
  1-(3-lndolylmethyl)ethylamin
  1,2,3,6-Tetrahydro-1-methyl-4-phenylpyridin

  1,2,3,6-Tetrahydro-1-phenethyl-4-phenylpyridin

  N-[1-(2-Thenyl)-4-piperidyl]propionanilid
   c) Am Ende der Anlage I wird die Position nach dem ersten Gedankenstrich wie folgt gefaßt:
      ,,- die Isomere der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind
          und das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;".
2. Die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:
   a) Die Position Cocablätter erhält folgende Fassung und wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
      „Erythroxylum coca
Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Erythroxylum coca (einschließlich der
Varietäten bolivianum, spruceanum und novogranatense) gehörenden Pflan-
zen".
   b) Die Ausnahmeregelung der Position Codein erhält folgende Fassung:
      ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
         a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg
            oder
         b) mit Ethylmorphin oder Meprobamat bis zu 1,25 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg
         Codein, berechnet als Base, enthalten-".
   c) Die Ausnahmeregelung der Position Dextropropoxyphen erhält folgende Fassung:
      ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bei oraler Anwendung je
          abgeteilte Form bis zu 135 mg Dextropropoxyphen, berechnet als Base, enthalten -".
BGBl. 1992, Seite 2484 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2484
 2484                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

    d) Die Ausnahmeregelung der Position Difenoxin erhält folgende Fassung:
        ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu
            0,5 mg Difenoxin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Menge, mindestens 5 vom Hundert Atropinsulfat
            enthalten-".
   e) Die Ausnahmeregelung der Position Dihydrocodein erhält folgende Fassung:
        ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert
            oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten -".
   f) Die Ausnahmeregelung der Position Diphenoxylat erhält folgende Fassung:
        ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III bis zu 0,25 vom Hundert
            oder je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Diphenoxylat, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen,
            mindestens 1 vom Hundert Atropinsulfat enthalten -".
   g) Die Ausnahmeregelung der Position Ethylmorphin erhält folgende Fassung:
        ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
           a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg
              oder
           b) mit Codein bis zu 1,25 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg
           Ethylmorphin, berechnet als Base, enthalten -".
   h) Die Ausnahmeregelung der Position Pholcodin erhält folgende Fassung:
        ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III als Lösung bis zu 0, 15 vom
            Hundert, je Packungseinheit jedoch nicht mehr als 150 mg, oder je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pholcodin,
            berechnet als Base, enthalten-".
   i)   Die Ausnahmeregelung der Position Propiram wird gestrichen.
   j) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
        d-Cocain                           (+)-Methyl-[3ß-benzoyloxy-2a(1 aH, 5aH)-tropancarboxylat]
        Delta-9-tetra-                     6a, 7,8, 10a-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl-6H-benzo[c]chromen-1-ol
        hydrocannabinol
        Dextromoramid                      (+)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-(1-pyrrolidinyl)butanon
        Ethchlorvynol                      1-Chlor-3-ethyl-1-penten-4-in-3-ol
        Ethinamat                          1-Ethinylcyclohexyl-carbamat
        Glutethimid                        3-Ethyl-3-phenyl-2,6-piperidindion
        Oxycodon                           4,5a-Epoxy-14-hydroxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon
   k) Am Ende der Anlage II werden die Positionen der vier Gedankenstriche wie folgt gefaßt:
        ,,-:- die Isomere der in dieser Anlage und Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage
              verzeichnet sind und das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich
              ist;
         - die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage sowie die Ester und Ether der in Anlage III
           aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester,
           Ether und Molekülverbindungen möglich ist;
         - die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Satze möglich ist sowie die
           Salze und Molekülverbindungen der in Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze und
           Molekülverbindungen möglich ist und sie nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;
         - die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
           a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnosti-
              schen oder analytischen Zwecken dienen, und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei
              Lyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils
              0,001 vom Hundert nicht übersteigt, oder
           b) besonders ausgenommen sind".

3. Die Anlage III Teil A des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:
   a) Die Positionen Dextromoramid und Oxycodon werden mit allen Angaben gestrichen.
   b) Die Ausnahmeregelung der Position Opium erhält folgende Fassung:
        ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen
            Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die sechste Dezimalpotenz nicht über-
            steigt-".

BGBl. 1992, Seite 2485 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2485

   c) Die Position Papaver somniferum wird wie folgt gefaßt:
      „Papaver somniferum                  Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver
                                           somniferum (einschließlich der Unterart setigerum) gehörenden Pflanzen
      -   ausgenommen zu Zierzwecken gewonnene Pflanzen und Pflanzenteile (Mahnstroh), sofern ihnen nach einem
          vom Bundesgesundheitsamt zugelassenen Verfahren das Morphin entzogen wurde; in diesem Fall finden die
          betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
      -   ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen
          Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt-".
   d) Die Ausnahmeregelung der Position Tilidin erhält folgende Fassung:
      ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III bis zu 7 vom Hundert oder
          je abgeteilte Form bis zu 300 mg Tilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens
          7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten-".
   e) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
      Secobarbital                         5-Allyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure
      Sufentanil                           N-{ 4-Methoxymethyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl}propionanilid


4. Die Anlage III Teil B des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:
   a) Die Positionen Glutethimid und Secobarbital werden mit allen Angaben gestrichen.
   b) Die Ausnahmeregelung der Position Amobarbital erhält folgende Fassung:
      ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
          60 mg Amobarbital, berechnet als Säure, enthalten-".
   c) In der Position Cathin werden die Worte „Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen
      Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr" gestrichen.
   d) Die Ausnahmeregelung der Position Cyclobarbital erhält folgende Fassung:
      ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu
          200 mg Cyclobarbital, berechnet als Säure, enthalten -".
   e) Die Ausnahmeregelung cer Position Pentobarbital erhält folgende Fassung:
      ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu
          100 mg Pentobarbital, berechnet als Säure, enthalten-".


5. Die Anlage III Teil C des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:
   a) Die Positionen Ethchlorvynol und Ethinamat werden mit allen Angaben gestrichen.
   b) Die Ausnahmeregelung der Position Allobarbital erhält folgende Fassung:
      ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
          a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg oder
          b) mit Phenobarbital je abgeteilte Form bis zu 25 mg
          Allobarbital, berechnet als Säure, enthalten-".
   c) Die Ausnahmeregelung der Position Amfepramon erhält folgende Fassung:
      ,,- ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der
          Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 22 mg, und in Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die
          ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 64 mg Amfepramon, berechnet als
          Base, enthalten-".

  d) Die Ausnahmeregelung der Position Barbital erhält folgende Fassung:
      ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
          a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III bis zu 10 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 150 mg
             oder
          b) mit Phenobarbital bis zu 1,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 135 mg oder
          c) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnosti-
             schen oder analytischen Zwecken dienen, und ohne einen weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je Packungs-
             einheit nicht mehr als 25 g
          Barbital, berechnet als Säure, enthalten -".

BGBl. 1992, Seite 2486 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2486
2486                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
  e) Die Ausnahmeregelung der Position Chlordiazepoxid erhält folgende Fassung:
       ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen
weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
           40 mg Chlordiazepoxid, berechnet als Base, enthalten-".
 f) Die Position Estazolam erhält folgende Ausnahmeregelung:
       ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen
           2 mg Estazolam enthalten-".
 g) Die Ausnahmeregelung der Position Flurazepam erhält
       ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen
weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu

folgende Fassung:
weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu
           30 mg Flurazepam, berechnet als Base, enthalten-".
 h) Die Ausnahmeregelung der Position Meprobamat erhält
       ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
folgende Fassung:
          a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 500 mg oder
          b) mit Codein, Phenobarbital oder Secbutabarbital je abgeteilte Form bis zu 200 mg
          Meprobamat enthalten-".
 i) Die Ausnahmeregelung der Position Methylphenobarbital erhält folgende Fassung:
       ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen
weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
           200 mg Methylphenobarbital, berechnet als Säure, enthalten-".
 j) Die Ausnahmeregelung der Position Midazolam erhält folgende Fassung:
       ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen
weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 vom Hundert
           oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Midazolam, berechnet als Base, enthalten -".
 k) Die Ausnahmeregelung der Position Phenobarbital erhält folgende Fassung:
       ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
          a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 1O vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg
             oder
          b) mit Allobarbital, Barbital oder Meprobamat

bis zu 1,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 20 mg
          Phenobarbital, berechnet als Säure, enthalten-".
 1) Die Ausnahmeregelung der Position Phentermin erhält
       ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen
folgende Fassung:
weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
           15 mg Phentermin, berechnet als Base, enthalten-".
 m) Die Ausnahmeregelung der Position Pipradrol wird gestrichen.
 n) Die Ausnahmeregelung der Position Secbutabarbital erhält folgende Fassung:
       ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die
          a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg
             oder
          b) mit Meprobamat je abgeteilte Form bis zu 40 mg
          Secbutabarbital, berechnet als Säure, enthalten-".
 o) Die Ausnahmeregelung der Position Triazolam erhält folgende Fassung:
       ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen
           0,25 mg Triazolam enthalten-".
 p) In den Positionen:
       Alprazolam
       Bromazepam
       Butobarbital
       Camazepam
       Clobazam
       Clonazepam
       Clorazepat
       Clotiazepam
       Diazepam
       Fencamfamin
       Fenproporex
       Flunitrazepam
weiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu

       Halazepam
       Ketazolam
       Loprazolam
       Lorazepam
       Lormetazepam
       Medazepam
       Mefenorex
       Nitrazepam
       Nordazepam
       Oxazepam
       Oxazolam
       Pemolin
BGBl. 1992, Seite 2487 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2487
      Prazepam
      Temazepam

Tetrazepam
Vinylbital
      werden jeweils die Worte „Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften
      über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr-" gestrichen.
6. Am Ende der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes werden die Positionen der vier Gedankenstriche wie folgt
   gefaßt:
   ,,- die Salze und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nach den Erkenntnissen
       der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich
oder tierärztlich angewendet werden;
    - die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
      a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper
         oder analytischen Zwecken dienen, und ihr Gehalt an
         ten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen
         Hundert nicht übersteigt, oder
angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen
einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisa-
in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,001 vom
      b) besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtli-
         chen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr".

                        Artikel 2

                  Übergangsvorschrift
   Fertigarzneimittel, die am 1. Januar 1993 als ausgenom-
mene Zubereitungen des Betäubungsmittels Secobarbital
zugelassen sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1994
nach den bisher geltenden Vorschriften verschrieben und
abgegeben werden. Für diese Zubereitungen gelten je-

doch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über
die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr.

                        Artikel 3

                    Änderw,g
   der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

  Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom

16. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1420) wird wie folgt geän-
dert:

§ 15 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:

„Die Vorschriften der §§ 1_ bis 12 finden keine Anwendung

auf Zubereitungen der in den Anlagen II und III des Betäu-
bungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe,".

                         Artikel 4

                    Änderung
  der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

  Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom
16. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1427), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 1099), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 1

                  Verschreibungsgrundsatz

       Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes be-
    zeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zuberei-
    tungen verschrieben werden. Die Vorschriften dieser
    Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbin-
    dungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkennt-
    nissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahn-

   ärztlich oder tierärztlich angewendet werden. Sofern
   im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein
   Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für
   dessen Salze und Molekülverbindungen."

2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 2

               Verschreiben durch einen Arzt

     (1) Für einen Patienten darf der Arzt an einem Tage
   verschreiben:
   a) eines oder, im Rahmen eines besonderen Thera-

      piekonzepts, zwei der folgenden Betäubungsmittel
      unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten
      Höchstmengen für den Bedarf von bis zu
      30 Tagen, jedoch je Anwendungstag nicht mehr

      als ein Zehntel dieser Mengen:

      1. Buprenorphin                         150mg
      2. Fentanyl                             120mg

      3. Hydrocodon                         1200mg

      4. Hydromorphon                         600mg

      5. Levomethadon                       1 500 mg
      6. Morphin                           20000mg
      7. Pentazocin                        15000mg

      8. Pethidin                          10000 mg

      9. Piritramid                         6000 mg oder

   b) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Ein-
      haltung der nachstehend festgesetzten Höchst-
      mengen
        1. Amphetamin                         200mg
       2. Fenetyllin                        2500mg

       3. Methamphetamin                      100mg

       4. Methaqualon                       6000mg

       5. Methylphenidat                      400mg

       6. Nabilon                               36mg
       7. Normethadon                         200 mg

       8. Opium, eingestelltes              4000mg
       9. Opiumextrakt                      2000mg
BGBl. 1992, Seite 2488 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2488
2488                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

       10. Opiumtinktur                   40000mg
       11. Papaver somniferum,
           berechnet als Morphin
                                              200mg

       12. Phenmetrazin                       600mg
       13. Secobarbital                    1 200 mg
       14. Tilidin                         1 050 mg oder

   c) eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und

      Pentobarbital und Teil C des Betäubungsmittelge-

      setzes bezeichneten Betäubungsmittel.

     (2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung
   der erforderlichen Sicherheit . des Betäubungsmittel-

   verkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in

   seiner Dauerbehandlung steht, abweichend von den

   Vorschriften des Absatzes 1 an einem Tage

   1. mehr als ein Betäubungsmittel verschreiben,
   2. die für Betäubungsmittel in Absatz 1 Buchstabe a
      und b festgesetzten Mengen überschreiten,
   3. Betäubungsmittel für einen längeren als den in
       Absatz 1 Buchstabe a       festgesetzten   Zeitraum
       verschreiben.

   Eine Verschreibung nach Satz 1 ist innerhalb von
   3 Tagen der zuständigen Landesbehörde schriftlich
   anzuzeigen.
     (3) Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in
   Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie

   Alfentanil,

   Cocain nur zu Eingriffen am Auge, am Kehlkopf, an
   der Nase, am Ohr, am Rachen oder am Kiefer als
   Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder
   als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert,
   Pentobarbital und
   Sufentanil

  bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwo-
  chenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Pak-
  kungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für
  jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes
  nicht überschreiten.

    (4) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt ver-
  schreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit
  eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des
  Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeich-
  neten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort fest-
  gelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck,
  Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt
  auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten
  Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teil-
  einheiten abgegrenzt sind."

3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
                            ,,§ 2a

                 Verschreiben zur Substitution

     (1) Zur Behandlung einer Betäubungsmittelabhän-
   gigkeit (Substitution) darf der Arzt Levomethadon oder
   ein anderes, zur Substitution zugelassenes Betäu-
   bungsmittel nur verschreiben, wenn und solange die
   Anwendung des Betäubungsmittels unter den Voraus-
   setzungen des § 13 Abs. 1 des Betäubungsmittelge-
   setzes, insbesondere unter Beachtung der Regeln der
   ärztlichen Kunst, erfolgt.

   (2) Im Interesse des Behandlungszieles der Betäu-
bungsmittelabstinenz hat der behandelnde Arzt darauf
hinzuwirken, daß Betäubungsmittelabhängige, die

sich einer Substitutionsbehandlung unterziehen, auch
kontinuierlich an einer Psycho- und/oder Sozialthera-
pie teilnehmen.
  (3) Ärzte, die Betäubungsmittel nach Absatz 1 für
Betäubungsmittelabhängige zur Substitution ver-

schreiben, dürfen das Rezept außer in den in Absatz 7

genannten Fällen nur selbst in der Apotheke einlösen

oder durch von ihnen beauftragtes zuverlässiges Hilfs-
personal einlösen lassen.

  (4) Betäubungsmittelabhängigen ist außer in den in

Absatz 7 genannten Fällen die jeweilige Einzelgabe in

einer zur parenteralen Anwendung nicht verwendba-

ren Form unter Aufsicht des verschreibenden Arztes
oder seines ärztlichen Vertreters zum unmittelbaren
Verbrauch zu überlassen.
  (5) An Wochenenden oder Feiertagen sowie in Fäl-
len häuslicher Pflegebedürftigkeit kann das Betäu-
bungsmittel nach Absatz 1 ir:1 der in Absatz 4 ge~ann-
ten Form auch durch vom behandelnden Arzt einge-
wiesene examinierte Krankenschwestern oder -pfle-
ger einer Sozialstation oder einer anderen von der
zuständigen Landesbehörde anerkannten Einrichtung
dem Betäubungsmittelabhängigen zum unmittelbaren
Verbrauch überlassen werden. Zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben wird den Sozialstationen oder anderen von der
zuständigen Landesbehörde anerkannten Einrichtun-

gen erlaubt, die nach Satz 1 benötigten Betäubungs-
mittel in ihren Räumlichkeiten zu lagern. Die einschlä-
gigen Sicherungsmaßnahmen sind zu gewährleisten.

  (6) Vom behandelnden Arzt ist sicherzustellen, daß
durch die Anwendung geeigneter labordiagnostischer
Verfahren in unregelmäßigen Abständen ein Ge-
brauch das Ziel der Substitution gefährdender Stoffe
erkannt werden kann.

   (7) Der Arzt darf einem Patienten mit schriftlicher
Zustimmung der zuständigen Landesbehörde einmal
pro Woche ein Rezept für die bis zu drei Tagen benö-
tigte Menge des Betäubungsmittels nach Absatz 1
aushändigen, wenn der Patient seit mindestens zwölf
Monaten an einer erfolgreichen Substitution teilnimmt
und bei ihm über einen ausreichend langen Zeitraum
weder ein Gebrauch von das Ziel der Substitution
gefährdenden Stoffen noch sonst Anhaltspunkte für
einen erneuten Mißbrauch von Betäubungsmitteln
festgestellt wurden. Dabei hat der Arzt das Betäu-
bungsmittel in einer zur parenteralen Anwendung
nicht verwendbaren Zubereitung und in für die jeweili-
gen Anwendungstage abgeteilten Einzeldosen zu
verschreiben. Die Behandlungstage sind auf dem Re-
zept anzugeben und durch die Apotheke auf den
Einzeldosen zu vermerken. Der Arzt hat auf dem
Rezept den Vermerk „Mit Zustimmung der Landes-

behörde" anzubringen. Die Abgabe des Betäubungs-
mittels nach Absatz 1 darf nur gegen Vorlage des
Personalausweises oder Reisepasses an den Substi-
tuierten persönlich erfolgen.

  (8) Patienten, die den behandelnden Arzt für einen
bestimmten Zeitraum nicht aufsuchen können und
hierfür wichtige Gründe glaubhaft darlegen, kann der
Arzt auf einem Betäubungsmittelrezept bestätigen,
BGBl. 1992, Seite 2489 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2489
   daß der Patient regelmäßig substituiert wird (Substi-
   tutionsbescheinigung). Auf der Substitutionsbeschei-

   nigung sind anzugeben:

   1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für
      den die Substitutionsbescheinigung bestimmt ist;
   2. Ausstellungsdatum;
   3. Menge des zu verschreibenden und zum unmittel-
      baren Verbrauch zu überlassenden Betäubungs-
      mittels nach Absatz 1;

   4. Gültigkeit: von/bis (längstens 30 Tage);

   5. Name des ausstellenden Arztes, seine Berufs-
      bezeichnung und Anschrift einschließlich Telefon-
      nummer;

   6. Unterschrift des ausstellenden Arztes.
   Die Substitutionsbescheinigung ist mit dem Vermerk
   „Nur zur Vorlage beim Arzt" zu kennzeichnen. Teil 1

   der Substitutionsbescheinigung erhält der Patient,
   Teil II übersendet der Arzt unverzüglich der für die
   Überwachung seines Betäubungsmittelverkehrs zu-
   ständigen Landesbehörde. Teil III verbleibt bei dem
   ausstellenden Arzt. Nach Vorlage des Teils I der Sub-
   stitutionsbescheinigung und Überprüfung der An-
   gaben zur Person durch Vergleich mit dem Personal-
   ausweis oder Reisepaß des Patienten kann ein Arzt
   die Substitution des Patienten nach den in den Absät-
   zen 1 bis 4 festgelegten Regeln übernehmen. Der die
   zeitweilige Substitution übernehmende Arzt unterrich-
   tet den behandelnden Arzt unverzüglich nach Ab-
   schluß der Substitution schriftlich über die durchge-
   führten Maßnahmen.

     (9) Die Durchführung der in den vorstehenden Ab-
   sätzen erforderlichen Maßnahmen einschließlich der
   Einbindung in eine Begleittherapie nach Absatz 2 ist

   vom behandelnden Arzt für jeden Patienten zu doku-
   mentieren und der zuständigen Behörde anzuzeigen.
   Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen
   Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzu-

   legen."

4. § 3 wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 3
            Verschreiben durch einen Zahnarzt
     (1) Für einen Patienten darf der Zahnarzt an einem
   Tage verschreiben:

   a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Ein-

      haltung der nachstehend festgesetzten Höchst-
      mengen
       1. Amphetamin                        200mg
       2. Buprenorphin                       10mg
       3. Fenetyllin                      2 500mg
       4. Hydrocodon                        200mg
       5. Hydromorphon                       30mg
       6. Levomethadon                       60mg
       7. Methamphetamin                    100mg
       8. Methaqualon                     6000mg
       9. Methylphenidat                    200mg
      10. Morphin                           200mg

      11. Opium, eingestelltes            2 000mg

      12. Opiumextrakt                    1 000mg

      13. Opiumtinktur                  20000mg

      14. Pentazocin                      1 350mg
      15. Pethidin                        1 000mg
      16. Phenmetrazin                     600mg
      17. Piritramid                       220mg

      18. Tilidin                         1 050mg oder

   b) eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und
      Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittel-
      gesetzes bezeichneten Betäubungsmittel.

     (2) Für seinen Praxisbedarf darf der Zahnarzt die in
   Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie
   Alfentanil,

   Fentanyl,

   Sufentanil
   bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwo-
   chenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Pak-
   kungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für
   jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Zahn-
   arztes nicht übersteigen.

     (3) Für den Stationsbedarf darf nur der Zahnarzt
   verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teilein-
   heit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit
   des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 be-
   zeichneten Betäubungsmittel verschreiben. Dies gilt
   auch für einen Belegzahnarzt, wenn die ihm zugeteil-
   ten Betten räumlich und organisatorisch von anderen
   Teileinheiten abgegrenzt sind."

5. § 4 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 4
             Verschreiben durch einen Tierarzt

     (1) Für ein Tier darf der Tierarzt an einem Tage

   verschreiben:
   a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Ein-
      haltung der nachstehend fescgesetzten Höchst-
      mengen
        1. Amphetamin                     1 000mg
        2. Buprenorphin                      10mg

        3. Hydrocodon                       200mg

        4. Hydromorphon                      30mg

        5. Levomethadon                     250mg
        6. Methamphetamin                   100mg
        7. Morphin                          500mg
        8. Normethadon                      200mg
        9. Opium, eingestelltes          12 000 mg
      10. Opiumextrakt                    6000mg
      11. Opiumtinktur                 120 000 mg
      12. Pentazocin                      1 350 mg
      13. Pethidin                        1 000mg
      14. Piritramid                        220mg
      15. Tilidin                         1 050 mg oder
BGBl. 1992, Seite 2490 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2490
2490                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

   b) die in der Anlage III Teil B außer Pentazocin und
      Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittel-
      gesetzes bezeichneten Betäubungsmittel.
      (2) Für ein Tier darf der Tierarzt in einem besonders
   schweren Krankheitsfall an einem Tage eines der
   folgenden Betäubungsmittel bis zum Zweifachen der
   in Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Höchstmenge
   für den Bedarf von bis zu 7 Tagen verschreiben:
   Buprenorphin, Hydromorphon, Levomethadon, Mor-

   phin, eingestelltes Opium, Opiumextrakt, Opiumtink-
   tur, Pentazocin, Pethidin, Piritramid.

     (3) Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in
   Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie
   Alfentanil,

   Cocain nur zu Eingriffen am Auge als Lösung bis zu

   einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis
   zu einem Gehalt von 2 vom Hundert,

   Etorphin nur zur Immobilisierung von Tieren, die im
   Zoo, im Zirkus oder in Wildgehegen gehalten werden,

   durch eigenhändige oder in Gegenwart des Verschrei-
   benden erfolgende Verabreichung,
   Fentanyl,

   Pentobarbital nur zu Prämedikation und Anästhesie
   sowie zur Einschläferung von Tieren,

   Sufentanil

   bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwo-
   chenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Pak-
   kungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für

   jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Tier-

   arztes nicht übersteigen.

     (4) Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt
   verschreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit
   einer Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters

   beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten

   Betäubungsmittel, ausgenommen Etorphin, unter Be-

   achtung der dort festgelegten Beschränkungen über
   Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform
   verschreiben."

6. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   „Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und
   Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen
   Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben
   werden."

7. § 6 wird wie folgt gefaßt:
                         ,,§ 6

         Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept

     {1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzuge-
   ben:

   1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für

      den das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tier-

      ärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres so-

      wie Name, Vorname und Anschrift des Tierhal-

      ters,

   2. Ausstellungsdatum,

   3. hinsichtlich der verordneten Zubereitung

       a) bei einem Fertigarzneimittel Arzneimittelbe-
          zeichnung oder Bezeichnung des enthaltenen
          Betäubungsmittels, Darreichungsform, Ge-

       wichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmit-
       tels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zube-
       reitungen je abgeteilter Form, und die Stück-
       zahl,
    b) bei einer Rezeptur Bestandteile, Gewichtsmen-
       ge des enthaltenen Betäubungsmittels, Dar-
       reichungsform, bei abgeteilten Zubereitungen
       die Stückzahl,

   c) bei einem homöopathischen Fertigarzneimittel
      oder bei einer homöopathischen Rezeptur Arz-

      neimittelbezeichnung oder Bezeichnung des
      enthaltenen Betäubungsmittels, Darreichungs-
      form, Verdünnungsgrad des enthaltenen Betäu-
      bungsmittels und die Gewichtsmenge der Pak-
      kungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen die

      Stückzahl, bei-einem Gemisch mehrerer Zube-
      reitungen zusätzlich den Gewichtsvomhundert-

      satz der das Betäubungsmittel enthaltenden
      Verdünnung,

   die Gewichtsmengen in Gramm oder Milligramm,

   die Stückzahl in Worten wiederholt,
4. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesan-
   gabe oder im Falle, däß dem Patienteneineschrift-

   liche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, der
   Vermerk „Gem{äß) schriftl{icher) Anw(eisung)",

5. in den Fällen des § 2 Abs. 2 der Buchstabe „A" in
   einem Kreis, in den Fällen des § 2 a Abs. 7 der
   Vermerk „Mit Zustimmung der Landesbehörde", in

   den Fällen des § 4 Abs. 2 der Vermerk „Schwerer

   Krankheitsfall",

6. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes
   oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und An-
   schrift einschließlich Telefonnummer,

7. in den Fällen des§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und§ 4

   Abs. 3 der Vermerk „Praxisbedarf" anstelle der

   Angaben in den Nummern 1 und 4,

8. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarz-
   tes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hin-
   aus der Vermerk „In Vertretung".
   (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu
vermerken und müssen auf allen Teilen des Betäu-
bungsmittelrezeptes übereinstimmend enthalten sein.
Hierbei sind die Angaben nach den Nummern 3, 4
und 8 von dem Verschreibenden handschriftlich vor-
zunehmen. Im Falle einer Änderung der Verschrei-
bung hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Nr. 2
bis 5, 6 hat der Verschreibende die Änderung auf allen
Teilen des Betäubungsmittelrezeptes handschriftlich

zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestä-
tigen.

   (3) Bei flüssigen Zubereitungen ist die Gewichts-

 menge des Betäubungsmittels, die in der aus techni-

 schen Gründen erforderlichen Überfüllung des Ab-

 gabebehältnisses enthalten ist, nicht zu berücksichti-

 gen

 1. bei der jeweiligen festgesetzten Höchstmenge

    (§§ 2 bis 4) und

 2. auf den Betäubungsmittelrezepten und Betäu-
    bungsmittelanforderungsscheinen (§ 6a) sowie in
    den Aufzeichnungen über Verbleib und Bestand
    (§ 9)."
BGBl. 1992, Seite 2491 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2491
8. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
                          ,,§ 6a
            Betäubungsmittelanforderungsschein

      (1) Betäubungsmittel für den Stationsbedarf nach
   § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 dürfen nur
   auf einem Betäubungsmittelanforderungsschein ver-
   schrieben werden. Betäubungsmittelanforderungs-
   scheine sind dreiteilige amtliche Formblätter. Teil 1
   und II des ausgefertigten Betäubungsmittelanforde-
   rungsscheines ist zur Vorlage in der Apotheke be-
   stimmt, Teil III verbleibt bei dem verschreibungsbe-
   rechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt.
      (2) Betäubungsmittelanforderungsscheine werden
   vom Bundesgesundheitsamt auf Anforderung an den
   Arzt oder Zahnarzt, der ein Krankenhaus oder eine
   Krankenhausabteilung leitet, oder den Tierarzt, der
   eine Tierklinik leitet, ausgegeben. Die numerierten
   Betäubungsmittelanforderungsscheine sind nur zur
   Verwendung in der vom anfordernden Arzt, Zahnarzt
   oder Tierarzt geleiteten Einrichtung bestimmt. Sie dür-
   fen vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt an
   Leiter von Teileinheiten weitergegeben werden. Über
   die Weitergabe ist ein Nachweis zu führen. Die Nach-
   weisunterlagen sind drei Jahre, von der letzten Eintra-
   gung an gerechnet, aufzubewahren und auf Verlan-
   gen dem Bundesgesundheitsamt oder der nach § 19
   Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zustän-
   digen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten
   dieser Behörden vorzulegen.
      (3) Auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein
   sind anzugeben:
   1. Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der
      Einrichtung, für die der Stationsbedarf bestimmt
      ist,

   2. Ausstellungsdatum,

   3. verordnete Zubereitungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3,
   4. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes
      oder Tierarztes einschließlich Telefonnummer, im
      Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk „1 n

      Vertretung",

   5. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarz-
      tes oder Tierarztes.
   Die Angaben nach den Nummern 1 bis 5 sind dauer-
   haft zu vermerken und müssen auf allen Teilen über-

   einstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den

   Nummern 1 bis 4 können durch eine andere Person

   als den Verschreibenden erfolgen.

     (4) Teil III der ausgefertigten und Teil I bis III der

   fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelanforde-

   rungsscheine sind in der vom anfordernden Arzt,

   Zahnarzt oder Tierarzt geleiteten Einrichtung drei Jah-
   re aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 19
   Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zustän-
   digen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten
   dieser Behörde vorzulegen."

9. § 7 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 7

                          Abgabe

     (1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich der Ab-
   sätze 2 und 3 nicht abgegeben werden

1. auf ein Betäubungsmittelrezept,
   a) das nach einer Vorschrift der §§ 1 bis 4 oder
      des § 8 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar
      nicht ausgefertigt werden durfte,

   b) bei dessen Ausfertigung eine Vorschrift des§ 5
      Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 6 oder des § 8 Abs. 1
      Satz 2 nicht beachtet wurde oder
   c) das vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt
      wurde und

2. auf einen Betäubungsmittelanforderungsschein,
   a) der nach einer Vorschrift der §§ 1 bis 4, des
      § 6 a Abs. 2 oder des § 8 a Abs. 1 und 2 für den
      Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt wer-
      den durfte oder
   b) bei dessen Ausfertigung eine Vorschrift des
      § 6a Abs. 1 und 3 nicht beachtet wurde.

   (2) Bei Betäubungsmittelrezepten, die einen für den
Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleser-
lich sind oder den Vorschriften nach § 6 Abs. 1 Nr. 1,
2, 3, 4 und 6 nicht vollständig entsprechen, ist der
Abgebende berechtigt, nach Rücksprache mit dem
verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Ände-
rungen vorzunehmen. Fehlende Angaben nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 können durch den Abgebenden ergänzt
werden, wenn der Überbringer des Betäubungsmittel-
rezeptes diese Angaben nachweist oder glaubhaft
versichert.
  (3) Auf Betäubungsmittelrezepte, bei denen eine
Änderung nach Absatz 2 nicht möglich ist, dürfen die
verschriebenen Betäubungsmittel oder Teilmengen
davon abgegeben werden, wenn der Überbringer
glaubhaft versichert oder anderweitig ersichtlich ist,
daß ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche

Anwendung des Betäubungsmittels erforderlich
macht. In diesen Fällen hat der Apothekenleiter den
Verschreibenden unverzüglich über die erfolgte Ab-
gabe zu benachrichtigen.

  (4) Rücksprachen nach Absatz 2 und Abgaben nach

Absatz 3 sind durch den Abgebenden auf Teil I und II,
durch den Verschreibenden außer im Fall des Absat-
zes 2 Satz 2 auf Teil III des Betäubungsmittelrezeptes
zu vermerken.

   (5) Der Abgebende hat auf der Rückseite des Tei-

les I des Betäubungsmittelrezeptes oder Betäubungs-

mittelanforderungsscheines folgende Angaben dauer-

haft zu vermerken:

1. Name oder Firma und Anschrift der Apotheke so-

   wie die dem Apothekenleiter zugewiesene BGA-

   Nummer,

2. Abgabedatum und
3. Namenszeichen des Abgebenden.

  (6) Der Apothekenleiter hat Teil I d~r Betäubungs-
mittelrezepte und Betäubungsmittelanforderungs-
scheine nach Abgabedaten geordnet drei Jahre aufzu-
bewahren und auf Verlangen dem Bundesgesund-
heitsamt oder der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäu-

bungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde ein-
zusenden oder Beauftragten dieser Behörden vorzu-
legen. Teil II ist zur Verrechnung bestimmt.
BGBl. 1992, Seite 2492 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2492
2492                                      Bundesgesetzblatt,

      (7) Der Tierarzt darf aus seiner Hausapotheke Be-
    täubungsmittel nur zur Anwendung bei einem von ihm
    behandelten Tier und nur unter Einhaltung der für die
    Verschreibung geltenden Vorschriften der §§ 1 und 4
    Abs. 1 und 2 abgeben."

10. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen
       darf nur ein von der zuständigen Behörde beauf-
       tragter Arzt Betäubungsmittel verschreiben; er darf
       für diesen Zweck nur das Betäubungsmittel Hydro-
       morphon verschreiben."
    b) In Absatz 4 Nr. 6 wird das Wort „eigenhändige"
       gestrichen.
11. Nach § 8 wird nachfolgender § 8 a eingefügt:

                             ,,§ Ba

                         Verschreiben
           für Einrichtungen des Rettungsdienstes

      (1) Für das Verschreiben des Bedarfs an Betäu-
    bungsmitteln für Einrichtungen und Teileinheiten von
    Einrichtungen des Rettungsdienstes finden die Vor-
    schriften über das Verschreiben für den Stationsbe-
    darf nach § 2 Abs. 4 entsprechende Anwendung.
      (2) Der Träger oder der Durchführende des Ret-
    tungsdienstes hat einen Arzt damit zu beauftragen, die
    benötigten Betäubungsmittel nach § 2 Abs. 4 zu ver-
    schreiben und die monatliche Prüfung nach § 9 Abs. 3
    durchzuführen.
      (3) Die Aufzeichnung des Verbleibs und Bestandes
    der Betäubungsmittel nach § 9 in den Einrichtungen
    und Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungs-
    dienstes obliegt dem jeweiligen behandelnden Arzt.
    Es sind Betäubungsmittelbücher nach § 9 Abs. 1
    Satz 3 zu führen.
       (4) Der Träger oder der Durchführende des Ret-
    tungsdienstes hat einen Apotheker damit zu beauf-

    tragen, die Verschreibungen über Betäubungsmittel

    zu beliefern und die Betäubungsmittelvorräte in den

    Einrichtungen bzw. Teileinheiten der Einrichtungen

    des Rettungsdienstes mindestens halbjährlich insbe-

    sondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit sowie

    ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung zu

    überprüfen. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat
    der beauftragte Apotheker dem Träger oder Durchfüh-
    renden des Rettungsdienstes eine angemessene Frist
    zu setzen und im Falle der Nichteinhaltung die nach
    § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zu-
    ständige Landesbehörde zu unterrichten."

12. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Gewichtsmenge"
       folgender Satzteil eingefügt:
       ,, , bei homöopathischen Zubereitungen anstelle der
       Gewichtsmenge der Verdünnungsgrad,".
    b) In den Sätzen 2 und 3 wird der Begriff ,,(Stationen)"
       gestrichen.
    c) Es wird folgender Satz 4 eingefügt:
       ,,Die Aufzeichnung kann auch mittels elektroni-
       scher Datenverarbeitung erfolgen, sofern jederzeit
Jahrgang 1992, Teil 1

         der Ausdruck der gespeicherten Angaben nach
         Absatz 2 in der Reihenfolge des amtlichen Form-
         blattes gewährleistet ist."

  13. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
      a) Der erste Halbsatz erhält folgende Fassung:
         ,,Auf den Karteikarten oder in den Betäubungsmit-
         telbüchern sind über jeden Zugang und jeden Ab-
         gang dauerhaft anzugeben:".
      b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Betäu-
         bungsmittelrezeptes" die Wörter „oder Betäu-
         bungsmittelanforderungsscheines" eingefügt.

  14. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(3) Die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und
      Bestände der Betäubungsmittel sowie die Überein-

      stimmung der Bestände mit den geführten Nachwei-
      sen sind

      1. von dem Apotheker für die von ihm geleitete Apo-
         theke,

      2. von dem Tierarzt für die von ihm geleitete tierärzt-
         liche Hausapotheke und
      3. von dem in den§§ 2 bis 4 bezeichneten, verschrei-
         bungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt für
         den Praxis- oder Stationsbedarf
      am Ende eines jeden Kalendermonats zu prüfen und,
      sofern sich der Bestand geändert hat, durch Namens-
      zeichen und Prüfdatum zu bestätigen. Für den Fall,
      daß die Nachweisführung mittels elektronischer Da-
      tenverarbeitung erfolgt, ist die Prüfung auf der Grund-
      lage zum Monatsende angefertigter Ausdrucke
      durchzuführen."

  15. § 9 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

         „Die Karteikarten, Betäubungsmittelbücher oder

         EDV-Ausdrucke nach Absatz 3 Satz 2 sind von

         den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen oder

         in den von diesen geleiteten Einrichtungen (§ 2

         Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4) drei Jahre,

         von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzu-

         bewahren."

      b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Einrichtung" die
         Wörter „oder einer Krankenhausapotheke" einge-
         fügt.          .

  16. § 9 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
      „Die Karteikarten, die Betäubungsmittelbücher und die

      EDV-Ausdrucke nach Absatz 3 Satz 2 sind auf Verlan-
      gen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmit-
      telgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden
      oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen."

  17. § 1O Satz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 2 werden die Buchstaben a bis c wie
         folgt gefaßt:
         „a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 2, § 2 a Abs. 1 oder
             § 3 Abs. 1 für einen Patienten,
BGBl. 1992, Seite 2493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2493
        b) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1
           oder § 4 Abs. 3 Satz 1 für seinen Praxisbedart
           oder
       c)   entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 für ein Tier".

    b) In Nummer 3 wird die Anführung,,§ 2 Abs. 4, § 3
       Abs. 3 oder § 4 Abs. 4" durch die Anführung ,,§ 2
       Abs. 4, auch in Verbindung mit § 8a Abs. 1, § 3
       Abs. 3 oder § 4 Abs. 4" und am Schluß das Kom-
       ma durch das Wort „oder" ersetzt.

    c) In Nummer 4 wird die Anführung „Satz 1" gestri-
       chen und das Wort „oder" durch einen Punkt er-
       setzt.
    d) Nummer 5 wird gestrichen.

18. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) In der Einleitung wird das Wort „fahrlässig" durch
       das Wort „leichtfertig" ersetzt.
    b) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

       „ 1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel

            für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere nicht

            auf    einem    Betäubungsmittelrezept ver-
            schreibt,".

   c) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
       „4. entgegen § 5 Abs. 5, § 6 a Abs. 4 oder § 7
           Abs. 6 Satz 1 die dort bezeichneten Teile der
           Betäubungsmittelrezepte oder Betäubungsmit-
           telanforderungsscheine nicht oder nicht vor-
           schriftsmäßig aufbewahrt,".

   d) In Nummer 5 wird die Anführung ,,§§ 6, 7 Abs. 2,
      § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4" durch die Anführung
      ,,§§ 6, 6 a Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Satz 2 oder
      Abs. 4" ersetzt.

   e) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6
      eingefügt:
      „6. entgegen § 6 a Abs. 2 Satz 4 keinen Nachweis
          über die Weitergabe von Betäubungsmittel-
          anforderungsscheinen führt oder".

   f) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

19. In § 12 werden nach dem Wort „Betäubungsmittel-
    rezepte" die Wörter „und Betäubungsmittelanforde-
    rungsscheine" eingefügt.

20. § 12a wird aufgehoben.

21. § 13 wird aufgehoben.

22. Der bisherige § 14 wird § 13.

                        Artikel 5
                Übergangsvorschriften
  ( 1) Die Betäubungsmittel Dextromoramid und Oxycodon
dürfen bis zum 31. Dezember 1994 nach den bisher gel-
tenden Vorschriften verschrieben und abgegeben wer-
den.
  (2) Betäubungsmittel für den Stationsbedarf nach § 2
Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 dürfen bis zwei Jahre
nach der Bekanntmachung nach § 12 über die Ausgabe

von Betäubungsmittelanforderungsscheinen noch auf Be-

täubungsmittelrezepten verschrieben werden. In diesen

Fällen sind auf dem Betäubungsmittelrezept anstelle der
Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4 der Name oder die
Bezeichnung und die Anschrift der Einrichtung, für die der
Stationsbedarf bestimmt ist, anzugeben.

                        Artikel 6

              Bekanntmachungserlaubnis

  Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wortlaut
der Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz sowie
den Wortlaut der Betäubungsmittel-Verschreibungsverord-
nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                        Artikel 7
                      Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkün-
dung in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Bonn, den 23. Dezember 1992
                                            Für den Bundeskanzler
                                              Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Sozialordnung
                                                 Norbert Blüm
                                    Für den Bundesminister für Gesundheit
                                              Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Sozialordnung
                                                 Norbert Blüm
BGBl. 1992, Seite 2494 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2494
2494                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1




                                  Verordnung
               zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit
           für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
                   nach§ 25 des Gesetzes über das Postwesen

                                   Vom 23. Dezember 1992



         Auf Grund des§ 25 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Postwesen in der
       Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449) in Verbindung
       mit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
       Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnet der Bundes-
       minister für Post und Telekommunikation:


                                           Artikel 1
         Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
       Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen vom
       19. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2458) wird wie folgt geändert:

       1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
                                               ,,§ 1
             Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
          keiten nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen wird auf das Bundesamt
          für Post und Telekommunikation übertragen."

       2. § 2 wird gestrichen; § 3 wird § 2.


                                           Artikel 2
                                         Inkrafttreten
         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



         Bonn, den 23. Dezember 1992

                                Der Bundesminister
                          für Post und Telekommunikation
                                     In Vertretung
                                    Frerich Görts

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 2483. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bb0f3a685a8f4590….