Art 30
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 43
Nach Gewicht
- BGH, 13.09.2016 – VI ZB 21/15Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO durch das später angerufene Gericht: Zeitpunkt der Anrufung; Vornahme von zwei Verfahrensschritten; Anschriftenangabe zur Bewirkung der Klagezustellung; Zustellung an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des BeklagtenZitiert von 22
- BPatG, 20.11.2025 – 7 Ni 11/25 (EP)
- BGH, 25.07.2019 – I ZB 82/18Internationaler Straßengüterverkehr im Anwendungsbereich der CMR: Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf ein anderes Verfahren bei Anhängigkeit der Verfahren vor Gerichten zweier Mitgliedstaaten der EU; Vorliegen einer neuen Klage wegen "derselben Sache"; fehlende Regelung zur Aussetzung eines Verfahrens in der CMR; Aufhebung der Aussetzungsentscheidung im BeschwerdeverfahrenZitiert von 29
- LG Düsseldorf, 11.07.2018 – 4c O 81/17Zitiert von 2
- BPatG, 28.03.2025 – 7 Ni 2/25 (EP)
- BPatG, 22.05.2025 – 7 Ni 3/25 (EP)
Zuletzt entschieden
- Rheinschifffahrtsobergericht Köln, 06.11.2025 – 3 W 18/25
- EuGH, 25.09.2025 – C-729/25
- OLG Braunschweig, 26.05.2025 – 2 U 10/24
43 Entscheidungen zu Art 30 EuGVVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 30 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/30#abs-1 (1) Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/30#abs-2 (2) Ist das beim zuerst angerufenen Gericht anhängige Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/30#abs-3 (3) Verfahren stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.