§ 111b Verfahrensvorschriften
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 169
Nach Gewicht
- BGH, 18.07.2011 – NotZ (Brfg) 10/10Notarsache: Rechtsschutzbedürfnis für gerichtliche Überprüfung eines erledigten Verwaltungsaktes - Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
- BGH, 18.07.2011 – NotZ (Brfg) 1/11Besetzung einer Notarstelle: Berücksichtigung des Anwartschaftsrechts anstellungsreifer Notarassessoren bei der Auswahlentscheidung zwischen einem landesfremden Notar und einem Notar aus dem die Stelle zu vergebenden Land; Prinzip der Bestenauslese
- OLG Rostock, 17.03.2025 – 15 Not 2/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 04.04.2011 – 1 Not 8/10
- BGH, 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 4/19Rechtsmittel gegen Stellungnahme einer Notarkammer zur Frage der Wiederbesetzung und Neuausschreibung einer Notarstelle
- KG, 22.07.2020 – AR 15/19 Not
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.07.2026 – NotZ (Brfg) 6/25
- OLG Rostock, 27.08.2025 – 15 Not 5/25
- BGH, 07.07.2025 – NotZ (Brfg) 1/25Auslagenersatz und Gebührenpflicht bei Aktenverwahrung durch den Notar; Auslegung der Kammerbefugnis nach § 73 Abs. 3 BNotO
169 Entscheidungen zu § 111b BNotO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111b BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111b#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111b#abs-2 (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111b#abs-3 (3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111b#abs-4 (4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.