Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 111b Verfahrensvorschriften

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen169 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111b#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111b#abs-2 (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111b#abs-3 (3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111b#abs-4 (4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

§ 111a § 111c