Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 111b

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

§ 98 § 100