Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

Anlage 5 (zu § 21 Absatz 1)Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)

Bund3 Fassungen

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 21)

Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis der Untersuchung der Tauglichkeit in der Binnenschifffahrt
Name, Vorname (falls vorhanden auch Geburtsname) des Untersuchten
Geburtsdatum und -ortAusgewiesen durch Vorlage von (Personalausweis oder
Reisepass oder anderes amtliches Identitätsdokument)
Name und Vorname des untersuchenden Arztes
AnschriftTelefonische Erreichbarkeit

Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen und psychischen Tauglichkeit nach den Vorgaben in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung über medizinische Tauglichkeitskriterien (allgemein, in Bezug auf das Sehvermögen, in Bezug auf das Hörvermögen) mit den folgenden Ergebnissen untersucht:

☐
Dauerhaft untauglich
☐
Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis ____________
☐
Tauglich ohne Einschränkungen
☐
Tauglichkeit befristet bis ____________
☐
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
☐
01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
☐
02 Hörhilfe erforderlich
☐
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
☐
04 Kein Alleindienst im Steuerhaus
☐
05 Nur bei Tageslicht
☐
06 Keine Navigationsaufgaben zulässig
☐
07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens __________________________
☐
08 Beschränkter Bereich __________________________
☐
09 Beschränkte Aufgabe __________________________
Stempel
Unterschrift des Arztes/der Ärztin
←§ 142