Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersVAnlage 5 (zu § 21 Absatz 1) Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)
Stand: 25.06.2023
(Fundstelle: Fundstelle: BGBl. 2023 II Nr. 105, 15)
Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis der Untersuchung der Tauglichkeit in der Binnenschifffahrt| Name, Vorname (falls vorhanden auch Geburtsname) des Untersuchten | |
| Geburtsdatum und -ort | Ausgewiesen durch Vorlage von (Personalausweis oder Reisepass oder anderes amtliches Identitätsdokument) |
| Name und Vorname des untersuchenden Arztes | |
| Anschrift | Telefonische Erreichbarkeit |
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen und psychischen Tauglichkeit nach den Vorgaben in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung über medizinische Tauglichkeitskriterien (allgemein, in Bezug auf das Sehvermögen, in Bezug auf das Hörvermögen) mit den folgenden Ergebnissen untersucht:
| Stempel | ||
| Datum, Unterschrift des Arztes/der Ärztin |
* Nur zu verwenden, wenn dies in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bei der entsprechenden Erkrankung ausdrücklich vorgesehen ist.
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
Anlage 5 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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22.09.2022 Ausfertigung
Anlage 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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05.01.2022 Ausfertigung
Anlage 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Januar 2022 (BGBl. I 2)
BGBl. 2022 I S. 2
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