Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 142 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch

Stand: 31.12.2025

Bund4 Fassungen

Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen Rheinpatentes wird auf Antrag zugleich eine besondere Berechtigung für Großverbände erteilt.

§ 141